Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG | § 12 Unterhalt bei Getrenntleben

Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG | § 12 Unterhalt bei Getrenntleben
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Leben die Lebenspartner getrennt, so kann ein Lebenspartner von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Lebenspartner angemessenen Unterhalt verlangen. Die §§ 1361 und 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

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(1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen; für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheit

Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:1.minderjährige Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2,2.Elternteile, die wegen der Betreuung
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
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published on 30/08/2016 00:00

Tenor Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 11. November 2015 4 K 4023/14 Erb wird als unbegründet zurückgewiesen.
published on 07/05/2013 00:00

Tenor 1. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. 2. Die Ablehnungsgesuche der Beschwerdeführer zu II.
published on 28/06/2011 00:00

Tenor Das Verfahren wird bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgesetzt. Es wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt, ob § 3 Nr. 4 des Grunderwerbsteuergesetzes in der bis zum Inkrafttreten des
published on 21/07/2010 00:00

Tenor 1. § 16 Absatz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 378) ist vom Inkrafttreten des Gesetz
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