Lastenausgleichsgesetz - LAG | § 5 Haushaltsmäßige Abwicklung

Lastenausgleichsgesetz - LAG | § 5 Haushaltsmäßige Abwicklung
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Gesetz über den Lastenausgleich Inhaltsverzeichnis

Rechte und Pflichten des bisherigen Sondervermögens Ausgleichsfonds gehen auf den Bund über. Einnahmen nach diesem Gesetz und sonstige Werte, die bisher dem Ausgleichsfonds durch Gesetz oder auf sonstige Weise besonders zugewiesen wurden, werden dem Bundeshaushalt zugeführt.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

2 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}


Steuerfrei sind1.a)Leistungen aus einer Krankenversicherung, aus einer Pflegeversicherung und aus der gesetzlichen Unfallversicherung,b)Sachleistungen und Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen Rentenversicherungen einschließlich der Sachleistungen nac
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

(1) Der Präsident des Bundesausgleichsamtes nimmt für den Bund die sich aus § 5 ergebenden Aufgaben wahr. (2) Der Präsident des Bundesausgleichsamtes bestimmt im Rahmen dieses Gesetzes, der dazu ergehenden Rechtsverordnungen sowie der Richtlinien de
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

published on 19/11/2014 00:00

Tenor 1. Der Bescheid des beklagten Landes vom 18.10.2011 wird insoweit aufgehoben, als die Löschung der unter Nr. 2.1.12 gespeicherten Ermittlungen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln vor dem 31.10.2012 abgelehnt wurde.Im Übrigen wird die Kl
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.