Lastenausgleichsgesetz - LAG | § 9 Sitz in Berlin (West)

Lastenausgleichsgesetz - LAG | § 9 Sitz in Berlin (West)
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Gesetz über den Lastenausgleich Inhaltsverzeichnis

Als Sitz in Berlin (West) im Sinne dieses Gesetzes gilt ein Sitz in Berlin. Ein Unternehmen, das zwar seinen Sitz in Berlin, aber seine Geschäftsleitung im Inland außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes einschließlich Berlin (West) hat, gilt jedoch nicht als Unternehmen mit Sitz in Berlin (West) im Sinne dieses Gesetzes.

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published on 02.06.2016 00:00

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer) 2. Juni 2016 ( *1 ) „Vorlage zur Vorabentscheidung — Freier Kapitalverkehr — Art. 63 AEUV — Besteuerung von Pensionsfonds — Unterschiedliche Behandlung gebietsansässiger...
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