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§ 14Amtlich · § 5 UrhG

Bekanntmachung

Zeitreise: 18.10.2017

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß alle Personen, die unter Tage 1. außerhalb des Salzbergbaus an Betriebspunkten mit Wettern von mehr als 28 Grad C Trockentemperatur oder 25 Grad C Effektivtemperatur oder 2. im Salzbergbau an Betriebspunkten mit Wettern von mehr als 28 Grad C Trockentemperatur beschäftigt werden sollen oder beschäftigt sind, von den Vorschriften dieser Verordnung Kenntnis erhalten.

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