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§ 7Amtlich · § 5 UrhG

Zusätzliche Pausen

Zeitreise: 18.10.2017‹ § 6§ 8 ›

(1) Neben den gesetzlichen Pausen sind zusätzliche Pausen zu gewähren 1. außerhalb des Salzbergbaus a) von 10 Minuten bei Effektivtemperaturen von mehr als 29 Grad C bis 30 Grad C, b) von 20 Minuten bei Effektivtemperaturen von mehr als 30 Grad C, 2. im Salzbergbau a) von 15 Minuten bei Trockentemperaturen von mehr als 37 Grad C bis 46 Grad C, b) von 30 Minuten bei Trockentemperaturen von mehr als 46 Grad C.

(2) Die Pausen sind auf die Beschäftigungszeiten anzurechnen.

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