Eingewöhnungszeit
(1) Der Unternehmer darf Personen, die 1. außerhalb des Salzbergbaus bei einer Effektivtemperatur von mehr als 29 Grad C oder 2. im Salzbergbau bei einer Trockentemperatur von mehr als 37 Grad Cerstmalig beschäftigt werden oder 3. länger als 6 Monate nicht unter den Temperatur- oder Klimabedingungen nach den Nummern 1 oder 2 gearbeitet haben,mit Arbeiten im Leistungslohn erst nach einer Eingewöhnungszeit von 2 Wochen betrauen.
(2) Während der Eingewöhnungszeit sollen außerhalb des Salzbergbaus täglich mehr als 2 1/2 Stunden oder im Salzbergbau täglich mehr als 4 Stunden unter den Temperatur- oder Klimabedingungen nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 verbracht werden.
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