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§ 9Amtlich · § 5 UrhG

Besondere Personengruppen

Zeitreise: 18.10.2017

(1) Personen, die noch keine 21 Jahre oder mehr als 50 Jahre alt sind, dürfen 1. außerhalb des Salzbergbaus bei einer Effektivtemperatur von mehr als 29 Grad C oder 2. im Salzbergbau bei einer Trockentemperatur von mehr als 46 Grad Cnicht beschäftigt werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen diese Personen beschäftigt werden, wenn 1. im Einzelfall auf Grund einer Eignungsuntersuchung nach § 2 der Gesundheitsschutz-Bergverordnung vom 31. Juli 1991 (BGBl. I S. 1751) keine gesundheitlichen Bedenken gegen eine Beschäftigung unter Temperatur- oder Klimabedingungen nach Absatz 1 bestehen und 2. eine entsprechende Bescheinigung dem Unternehmer vorliegt.

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