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§ 6Amtlich · § 5 UrhG

Anrechnung von Zeiten für die nichtmaschinelle Fahrung

Zeitreise: 18.10.2017

Auf die nach § 3 oder § 4 Abs. 2 Nr. 2 für eine Verkürzung der Beschäftigungszeiten maßgebenden Zeiten und die Beschäftigungszeiten selbst sind die Zeiten für die nichtmaschinelle Fahrung in Wettern von mehr als

  1. 29 Grad C Effektivtemperatur außerhalb des Salzbergbaus oder
  2. 37 Grad C Trockentemperatur im Salzbergbau insoweit anzurechnen, als sie insgesamt mehr als 15 Minuten betragen.

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