Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 4c Rechtsbehelfsbelehrung

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 4c Rechtsbehelfsbelehrung
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten Inhaltsverzeichnis

Jede anfechtbare Entscheidung hat eine Belehrung über den statthaften Rechtsbehelf sowie über die Stelle, bei der dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, über deren Sitz und über die einzuhaltende Form zu enthalten.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

published on 16/06/2016 00:00

Tenor Die Beschwerde des Sachverständigen gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichter – vom 25. April 2016 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor der angefochtenen Entscheidung lauten muss: „Die Ei
Subjectsandere
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.