Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 19 Grundsatz der Entschädigung

(1) Zeugen erhalten als Entschädigung

1.
Fahrtkostenersatz (§ 5),
2.
Entschädigung für Aufwand (§ 6),
3.
Ersatz für sonstige Aufwendungen (§ 7),
4.
Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 20),
5.
Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung (§ 21) sowie
6.
Entschädigung für Verdienstausfall (§ 22).
Dies gilt auch bei schriftlicher Beantwortung der Beweisfrage.

(2) Sofern die Entschädigung nach Stunden bemessen ist, wird sie für die gesamte Dauer der Heranziehung gewährt. Dazu zählen auch notwendige Reise- und Wartezeiten sowie die Zeit, während der der Zeuge infolge der Heranziehung seiner beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen konnte. Die Entschädigung wird für nicht mehr als zehn Stunden je Tag gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn insgesamt mehr als 30 Minuten auf die Heranziehung entfallen; andernfalls beträgt die Entschädigung die Hälfte des sich für die volle Stunde ergebenden Betrages.

(3) Soweit die Entschädigung durch die gleichzeitige Heranziehung in verschiedenen Angelegenheiten veranlasst ist, ist sie auf diese Angelegenheiten nach dem Verhältnis der Entschädigungen zu verteilen, die bei gesonderter Heranziehung begründet wären.

(4) Den Zeugen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, kann unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihres regelmäßigen Erwerbseinkommens, nach billigem Ermessen eine höhere als die in Absatz 1 Satz 1 bestimmte Entschädigung gewährt werden.

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zitiert oder wird zitiert von 7 §§.

wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 23 Entschädigung Dritter


(1) Soweit von denjenigen, die Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken (Telekommunikationsunternehmen), Anordnungen zur Überwachung der Telekommunikation umgesetzt oder Auskünfte erteilt werden, für die in der Anlage 3 zu diesem Gese
zitiert 6 andere §§ aus dem .

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 5 Fahrtkostenersatz


(1) Bei Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Plat

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 7 Ersatz für sonstige Aufwendungen


(1) Auch die in den §§ 5, 6 und 12 nicht besonders genannten baren Auslagen werden ersetzt, soweit sie notwendig sind. Dies gilt insbesondere für die Kosten notwendiger Vertretungen und notwendiger Begleitpersonen. (2) Für die Anfertigung von Kop

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 22 Entschädigung für Verdienstausfall


Zeugen, denen ein Verdienstausfall entsteht, erhalten eine Entschädigung, die sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst einschließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge richtet und für jede Stunde höchstens 25 Euro beträgt

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 20 Entschädigung für Zeitversäumnis


Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt 4 Euro je Stunde, soweit weder für einen Verdienstausfall noch für Nachteile bei der Haushaltsführung eine Entschädigung zu gewähren ist, es sei denn, dem Zeugen ist durch seine Heranziehung ersichtlich ke

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 6 Entschädigung für Aufwand


(1) Wer innerhalb der Gemeinde, in der der Termin stattfindet, weder wohnt noch berufstätig ist, erhält für die Zeit, während der er aus Anlass der Wahrnehmung des Termins von seiner Wohnung und seinem Tätigkeitsmittelpunkt abwesend sein muss, ein Ta

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 21 Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung


Zeugen, die einen eigenen Haushalt für mehrere Personen führen, erhalten eine Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung von 17 Euro je Stunde, wenn sie nicht erwerbstätig sind oder wenn sie teilzeitbeschäftigt sind und außerhalb ihrer vere

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63 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bayerisches Landessozialgericht Endurteil, 29. Nov. 2016 - L 15 RF 34/16

bei uns veröffentlicht am 29.11.2016

Tenor Die Entschädigung des Antragstellers für die Wahrnehmung des Termins vor dem Bayer. Landessozialgericht am 21.07.2016 wird auf 38,75 € festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt eine Entschäd

Bayerisches Landessozialgericht Endurteil, 24. Nov. 2016 - L 15 RF 31/16

bei uns veröffentlicht am 24.11.2016

Tenor I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der gerichtlichen Festsetzung der Entschädigung wegen des Gerichtstermins am 23.06.2016 wird abgelehnt. II. Die Entschädigung des Antragstel

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 11. Nov. 2016 - L 15 RF 26/16

bei uns veröffentlicht am 11.11.2016

Tenor Die Entschädigung wegen des Erscheinens des Herrn A. beim Gerichtstermin am 30.10.2014 wird auf 218,50 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin begehrt aus abgetretenem Recht eine Entschädigung nach

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 11. Feb. 2014 - L 15 SF 256/12

bei uns veröffentlicht am 11.02.2014

Gründe I. Die Antragstellerin begehrt eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) wegen der Wahrnehmung eines Gerichtstermins. In zwei am Bayerischen Landessozialgericht (LSG) geführten Rec

Bayerisches Landessozialgericht Endurteil, 03. Aug. 2016 - L 15 RF 19/16

bei uns veröffentlicht am 03.08.2016

Tenor Die Entschädigung für die Abgabe des Befundberichts vom 20.03.2016 wird auf 47,95 € festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt eine Entschädigung für die Abgabe eines Befundberichts nach dem

Bayerisches Landessozialgericht Vorbehaltsurteil, 27. Juli 2016 - L 15 RF 9/16

bei uns veröffentlicht am 27.07.2016

Tenor Die Entschädigung des Antragstellers für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 21.10.2014 wird auf 57,55 EUR festgesetzt. Tatbestand I. Streitig ist die Höhe der Entschädigung nach dem Justizvergü

Bayerisches Landessozialgericht Vorbehaltsurteil, 07. Juli 2016 - L 15 RF 23/16

bei uns veröffentlicht am 07.07.2016

Tenor Die Entschädigung für die Abgabe des Befundberichts vom 17.04.2016 wird auf 21,70 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin begehrt eine Entschädigung für die Abgabe eines Befundberichts nach dem Just

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 14. Sept. 2015 - L 15 RF 25/15

bei uns veröffentlicht am 14.09.2015

Tenor Die Entschädigung der Antragstellerin für die Teilnahme am Erörterungstermin am 09.02.2015 wird auf 37,25 € festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin begehrt eine Entschädigung nach dem Justizvergü

Bayerisches Landessozialgericht Endurteil, 09. Mai 2016 - L 15 RF 4/16

bei uns veröffentlicht am 09.05.2016

Tenor Die Entschädigung des Antragstellers für die Teilnahme an der gerichtlich angeordneten Begutachtung am 21.10.2015 wird auf 108,50 € festgesetzt. Gründe I. Streitig ist die Höhe der Entschädigung na

Bayerisches Landessozialgericht Endurteil, 10. März 2016 - L 15 RF 3/16

bei uns veröffentlicht am 10.03.2016

Tenor Dem Antragsteller steht keine Entschädigung wegen der mündlichen Verhandlung am 10.11.2015 zu. Gründe I. Der Antragsteller begehrt eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (J

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 08. März 2016 - L 15 SF 209/15

bei uns veröffentlicht am 08.03.2016

Tenor I. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird zurückgewiesen. II. Auf die Anschlussbeschwerde des Beschwerdegegners hin wird der Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 10. Dezember 2014 aufgehoben. III.

Bayerisches Landessozialgericht Endurteil, 01. März 2016 - L 15 RF 28/15

bei uns veröffentlicht am 01.03.2016

Tenor I. Die Entschädigung des Antragstellers für die Teilnahme am Güterichtertermin am 11.03.2014 wird auf 126,- € festgesetzt. II. Der Antragsteller hat 100,- € wegen zu viel ausgezahlter Entschädigung an d

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 18. Feb. 2016 - L 15 SF 208/15

bei uns veröffentlicht am 18.02.2016

Tenor Der Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 10. Dezember 2014 wird dahingehend abgeändert, dass die Entschädigung für das Erscheinen beim Gerichtstermin am 26. Februar 2014 auf 123,95 €, festgesetzt wird. Im Übrigen wird di

Bayerisches Landessozialgericht Endurteil, 23. Feb. 2016 - L 15 RF 35/15

bei uns veröffentlicht am 23.02.2016

Tenor Die Entschädigung des Antragstellers wegen des Gerichtstermins am 14.04.2015 wird auf 38,78 € festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -ents

Bayerisches Landessozialgericht Schlussurteil, 16. Okt. 2015 - L 15 RF 2/15

bei uns veröffentlicht am 16.10.2015

Tenor Die Entschädigung des Antragstellers wegen des Termins am 09.10.2012 beim Sachverständigen Prof. Dr. L. wird auf 90,- € festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt eine Entschädigung nach dem Justiz

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 21. Okt. 2015 - L 15 RF 38/15

bei uns veröffentlicht am 21.10.2015

Gründe Die Entschädigung des Antragstellers für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 15.04.2015 wird auf 109,30 € festgesetzt. G r ü n d e : I. Der Antragsteller begehrt eine Entschädigung nach dem Justizvergütung

Bayerisches Landessozialgericht Endurteil, 22. Okt. 2015 - L 15 RF 24/15

bei uns veröffentlicht am 22.10.2015

Gründe Die Entschädigung der Antragstellerin wegen des Gerichtstermins am 22.04.2015 wird auf 43,75 € festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Antragstellerin begehrt eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigun

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 09. Dez. 2014 - L 15 SF 313/14

bei uns veröffentlicht am 09.12.2014

Tenor Die Entschädigung des Antragstellers für die Teilnahme am Erörterungstermin am 07.11.2014 wird auf 105,85 € festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt eine Entschädigung nach dem Justizvergütu

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Jan. 2016 - 11 CS 15.2576

bei uns veröffentlicht am 25.01.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.200 Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Jan. 2015 - 10 C 14.2629

bei uns veröffentlicht am 07.01.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird verworfen. II. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet. Gründe I. Mit Kostenrechnung vom 23. Oktober 2014 setzte das Verwaltungsgericht

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 08. Apr. 2015 - L 15 SF 387/13

bei uns veröffentlicht am 08.04.2015

Tenor Die Entschädigung des Antragstellers für die Teilnahme an der Güteverhandlung am 08.11.2013 wird auf 47,70 € festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt eine Entschädigung nach dem Justizvergüt

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 16. Apr. 2015 - L 15 SF 330/14

bei uns veröffentlicht am 16.04.2015

Tenor Die Entschädigung des Antragstellers für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 15.10.2014 wird auf 105,40 € festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt eine Entschädigung nach dem Just

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 14. Jan. 2015 - L 15 SF 239/12 B

bei uns veröffentlicht am 14.01.2015

Gründe I. Der beschwerdeführende Bezirksrevisor (im Folgenden: Beschwerdeführer) beanstandet die vom Sozialgericht festgesetzte Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) für das Erscheinen bei eine

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 07. Jan. 2015 - L 15 SF 210/14

bei uns veröffentlicht am 07.01.2015

Tenor Die Entschädigung des Antragstellers für die Wahrnehmung des Termins zur Begutachtung am 07.07.2014 wird auf 28,10 € festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt einen Fahrtkostenersatz wegen de

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 13. Jan. 2015 - L 15 SF 170/14

bei uns veröffentlicht am 13.01.2015

Tenor Die Entschädigung des Antragstellers für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 15.01.2014 wird auf 293,50 € festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt eine Entschädigung nach dem Just

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 16. Dez. 2014 - L 15 SF 209/14

bei uns veröffentlicht am 16.12.2014

Tenor Die Entschädigung des Antragstellers für die Wahrnehmung des Termins zur Begutachtung am 24.02.2014 wird auf 35,60 € festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt einen Fahrtkostenersatz wegen de

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 04. Nov. 2014 - L 15 SF 198/14

bei uns veröffentlicht am 04.11.2014

Tenor Die Entschädigung des Antragstellers für die Wahrnehmung des Termins zur Begutachtung am 04.07.2013 wird auf 154,50 € festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt eine Entschädigung wegen der Wa

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 06. Mai 2015 - L 15 RF 9/15

bei uns veröffentlicht am 06.05.2015

Tenor Die Entschädigung des Antragstellers für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 28.11.2013 wird auf 43,75 € festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt eine Entschädigung nach dem Just

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 03. Juni 2014 - L 15 SF 402/13 E

bei uns veröffentlicht am 03.06.2014

Gründe I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin begehrt die Erstattung von Kosten für eine Begleitung zu einem Erörterungstermin nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG). In dem am Sozialgericht Bayre

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 08. Mai 2014 - L 15 SF 42/12

bei uns veröffentlicht am 08.05.2014

Gründe I. Die Antragstellerin begehrt eine Entschädigung wegen der Wahrnehmung zweier gerichtlich angeordneter Begutachtungstermine nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG). In dem am Bayerischen Landessoz

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 19. Mai 2014 - L 15 SF 30/14

bei uns veröffentlicht am 19.05.2014

Gründe I. Die Antragstellerin begehrt eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) wegen der Teilnahme an einem Gerichtstermin. Insbesondere geht es um die Frage, ob eine Entschädigung für Verdie

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 21. Mai 2014 - L 15 SF 137/13

bei uns veröffentlicht am 21.05.2014

Gründe I. Der Antragsteller begehrt eine Entschädigung wegen der Wahrnehmung eines gerichtlich angeordneten Begutachtungstermins nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG). In dem am Bayerischen Landessozial

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 14. Mai 2014 - L 15 SF 122/13

bei uns veröffentlicht am 14.05.2014

Gründe I. Der Antragsteller begehrt eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) wegen der Teilnahme an einem Gerichtstermin. In dem am Bayerischen Landessozialgericht (Bayer. LSG) unter dem

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 15. Mai 2014 - L 15 SF 118/14

bei uns veröffentlicht am 15.05.2014

Gründe I. Der Antragsteller begehrt eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) wegen der Teilnahme an einem Gerichtstermin. In dem am Bayerischen Landessozialgericht (LSG) unter dem Aktenz

Landgericht Wuppertal Beschluss, 07. Jan. 2019 - 16 T 232/17

bei uns veröffentlicht am 07.01.2019

Tenor Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 03.05.2017 wird der Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 10.04.2017 (Az.: 641 F 27/16) abgeändert und wie folgt neu gefasst: Gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 JVEG wird die der Beteiligten zu 1) für die Ert

Amtsgericht Zeitz Beschluss, 12. März 2018 - 4 C 252/17

bei uns veröffentlicht am 12.03.2018

Tenor In dem Rechtsstreit ... werden die auf Grund des vorläufig vollstreckbaren Urteils des Amtsgerichts in Zeitz vom 24.11.2017 von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten festgesetzt auf 128,40 EUR (i.W. einhu

Sozialgericht Karlsruhe Beschluss, 31. Jan. 2018 - S 1 KO 316/18

bei uns veröffentlicht am 31.01.2018

Tenor Die Entschädigung der Antragstellerin für ihre schriftliche Auskunft als sachverständige Zeugin vom 11. Dezember 2017 im Verfahren S 13 R .../17 wird auf 44,45 EUR festgesetzt.Dieser Beschluss ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil, 21. Dez. 2017 - 11 U 68/17

bei uns veröffentlicht am 21.12.2017

Tenor Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 05.05.2017 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Landgericht Halle Beschluss, 31. Juli 2017 - 7 Ns 126 Js 13249/14 (5/17), 7 Ns 5/17

bei uns veröffentlicht am 31.07.2017

Tenor Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Zeugen ... wird dessen Entschädigung auf 138,10 € festgesetzt. Die Auslagen des Antragstellers im Antragsverfahren trägt die Landeskasse. Gründe I. 1 Der in der Berufungsv

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 13. Juli 2017 - 4 K 1131/16.NW

bei uns veröffentlicht am 13.07.2017

Tenor Die Beklagte wird in Abänderung des Widerspruchsbescheids des Kreisrechtsausschusses der Kreisverwaltung Bad Dürkheim vom 14. November 2016 verpflichtet, im Wege der Kostenfestsetzung den Klägern Aufwendungen im Widerspruchsverfahren ge

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 15. Feb. 2017 - 14 W 61/17

bei uns veröffentlicht am 15.02.2017

Tenor 1. Auf die Beschwerde vom 07.02.2017 wird der Beschluss des Landgerichtes Trier vom 16.01.2017, zugestellt am 18.01.2017, hinsichtlich der festgesetzten Vergütung der Höhe nach aufgehoben und das Verfahren insoweit zur erneuten Entscheidung

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 17. Aug. 2016 - 2 Ws 308/16

bei uns veröffentlicht am 17.08.2016

Tenor Die Beschwerde des sachverständigen Zeugen K. gegen den Beschluss des Einzelrichters der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Koblenz vom 3. Juni 2016 wird als unbegründet verworfen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; au

Finanzgericht Köln Beschluss, 04. Juli 2016 - 10 Ko 1493/15

bei uns veröffentlicht am 04.07.2016

Tenor Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22. Mai 2015 wird mit der Maßgabe geändert, dass die vom Beklagten/Erinnerungsgegner dem Kläger/Erinnerungsführer zu erstattenden Kosten auf 17.309,27 EUR festgesetzt werden. Im Übrigen wird die Erinnerung z

Sozialgericht Karlsruhe Beschluss, 21. Apr. 2016 - S 1 KO 1296/16

bei uns veröffentlicht am 21.04.2016

Tenor Die Entschädigung der Antragstellerin für ihre Auskunft als sachverständige Zeugin vom 01. März 2016 im Verfahren S x SB xxx/15 wird auf 120,15 EUR festgesetzt.Dieser Beschluss ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Gründe  I.1
andere

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 11. Feb. 2015 - III-3 Ws 224/14

bei uns veröffentlicht am 11.02.2015

Tenor Auf die weitere Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und die dem Zeugen zustehende Entschädigung für Verdienstausfall auf 95,60 € festgesetzt. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. 1I. 2Der Beschwerde

Sozialgericht Karlsruhe Beschluss, 06. Feb. 2015 - S 1 SF 381/15 E

bei uns veröffentlicht am 06.02.2015

Tenor Die Entschädigung der Antragstellerin für ihre schriftliche Auskunft vom 23. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit S 10 SB 2798/14 wird in Übereinstimmung mit der Kostenbeamtin (Verfügung vom 02. Januar 2015) auf 45,45 EUR festgesetzt.Dieser Besch

Sozialgericht Karlsruhe Beschluss, 30. Sept. 2014 - S 1 SF 3240/14 E

bei uns veröffentlicht am 30.09.2014

Tenor Die Entschädigung des Antragstellers für seine schriftliche Auskunft vom 04. August 2014 in dem Rechtsstreit S x SB .../14 wird auf 59,76 EUR festgesetzt (§ 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG).Dieser Beschluss ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstat

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 01. Aug. 2014 - 13 UF 175/14

bei uns veröffentlicht am 01.08.2014

Tenor Der Antrag von Dipl.-Psych. ...[B], ihn als Sachverständigen zu vergüten, wird zurückgewiesen. Gründe 1 Der Senat hatte Herrn Dipl.-Psych. ...[B] zu dem Termin vom 28. Mai 2014 als sachverständigen Zeugen geladen, weil dieser das
andere

Landgericht Detmold Beschluss, 28. Apr. 2014 - 4 Qs 50/14

bei uns veröffentlicht am 28.04.2014

Tenor Auf die Beschwerde wird der angefochtene Beschluss dahingehend abgeändert, dass die dem Zeugen Y zahlende Zeugenentschädigung auf 160,00 € festgesetzt wird.               Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. 1
andere

Sozialgericht Karlsruhe Beschluss, 26. Nov. 2013 - S 1 KO 4075/13

bei uns veröffentlicht am 26.11.2013

Tenor Die Entschädigung der Antragstellerin für ihre schriftliche Auskunft als sachverständige Zeugin vom 15. Oktober 2013 im Verfahren S 1 SB 1650/13 wird auf 39,75 EUR festgesetzt.Dieser Beschluss ergeht gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werd
andere

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Zeugen, die einen eigenen Haushalt für mehrere Personen führen, erhalten eine Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung von 17 Euro je Stunde, wenn sie nicht erwerbstätig sind oder wenn sie teilzeitbeschäftigt sind und außerhalb ihrer vereinbarten...