Abgabenordnung - AO 1977 | § 374 Steuerhehlerei
(1) Wer Erzeugnisse oder Waren, hinsichtlich deren Verbrauchsteuern oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union hinterzogen oder Bannbruch nach § 372 Abs. 2, § 373 begangen worden ist, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder abzusetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) § 370 Absatz 6 und 7 gilt entsprechend.

Anwälte | § 374 AO 1977
1 relevante Anwälte
Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner


Referenzen - Veröffentlichungen | § 374 AO 1977
Artikel schreiben5 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren § 374 AO 1977.
Strafrecht: Zum Beginn der versuchten Steuerhehlerei
Strafrecht: Zur Abgrenzung zwischen Absatzhilfe und Beihilfe zur Hehlerei
Strafrecht: Zum Begriff der Gewerbsmäßigkeit im Rahmen der Hehlerei
Steuerstrafrecht: Steuerhehlerei vor Beendigung der Steuerhinterziehung
10. Persönliche Risiken für Organe von Kapitalgesellschaften - GmbH-Geschäftsführer / AG-Vorstand -

Referenzen - Gesetze | § 374 AO 1977
§ 374 AO 1977 zitiert oder wird zitiert von 9 §§.
Insolvenzordnung - InsO | § 174 Anmeldung der Forderungen
Zollverwaltungsgesetz - ZollVG | § 32 Nichtverfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten, Erhebung eines Zuschlags
Insolvenzordnung - InsO | § 302 Ausgenommene Forderungen
Insolvenzordnung - InsO | § 175 Tabelle
Abgabenordnung - AO 1977 | § 398 Einstellung wegen Geringfügigkeit
Abgabenordnung - AO 1977 | § 228 Gegenstand der Verjährung, Verjährungsfrist
Abgabenordnung - AO 1977 | § 370 Steuerhinterziehung
Abgabenordnung - AO 1977 | § 373 Gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel
Abgabenordnung - AO 1977 | § 372 Bannbruch
