Abgabenordnung - AO 1977 | § 374 Steuerhehlerei

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Abgabenordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Wer Erzeugnisse oder Waren, hinsichtlich deren Verbrauchsteuern oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union hinterzogen oder Bannbruch nach § 372 Abs. 2, § 373 begangen worden ist, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder abzusetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) § 370 Absatz 6 und 7 gilt entsprechend.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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21/03/2015 13:05

Grundsätzlich kann auch der Eintritt in Kaufverhandlungen den Beginn der Steuerhehlerei darstellen.
SubjectsStrafrecht
19/03/2015 15:41

Der Helfer muss „im Lager“ des Vortäters oder des Zwischenhehlers stehen.
SubjectsStrafrecht
14/03/2015 14:38

Eine gewerbsmäßige Hehlerei scheidet dann aus, wenn der Täter seine Hehlerware zwar in mehreren Transaktionen weiterveräußert, sie jedoch nur durch einen einzigen Akt erlangt hat.
SubjectsStrafrecht
17/04/2012 09:32

Steuerhehlerei kann in Form von Absatzhilfe auch vor Beendigung der Steuerhinterziehung begangen werden-BGH vom 09.02.12-Az:1 StR 438/11
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(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer1.den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,2.die Finanzbehörden pflichtwidrig über steu

(1) Wer gewerbsmäßig Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben hinterzieht oder gewerbsmäßig durch Zuwiderhandlungen gegen Monopolvorschriften Bannbruch begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist

(1) Bannbruch begeht, wer Gegenstände entgegen einem Verbot einführt, ausführt oder durchführt. (2) Der Täter wird nach § 370 Absatz 1, 2 bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften als Zuwiderhandlung gegen ein Einfuhr-, Ausfuhr- oder D
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published on 07/06/2004 00:00

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