Handwerksordnung - HwO | § 11

Handwerksordnung - HwO | § 11
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Gesetz zur Ordnung des Handwerks Inhaltsverzeichnis

Die Handwerkskammer hat dem Gewerbetreibenden die beabsichtigte Eintragung in die Handwerksrolle gegen Empfangsbescheinigung mitzuteilen; gleichzeitig und in gleicher Weise hat sie dies der Industrie- und Handelskammer mitzuteilen, wenn der Gewerbetreibende dieser angehört.

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Auf zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe finden § 10 Abs. 1, die §§ 11, 12, 13 Abs. 1 bis 3, 5, §§ 14, 15 und 17 entsprechend Anwendung. § 5a Abs. 2 Satz 1 findet entsprechende Anwendung, soweit dies zur Feststellung erforderlich i
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published on 16/08/2017 00:00

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 24. Februar 2016 aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgeric
published on 31/01/2017 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urte
published on 21/09/2015 00:00

Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 19.01.2015 und deren Widerspruchsbescheid vom 25.02.2015 werden aufgehoben.Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand  1 Die Klägerin wendet sich gegen ihre Eintragung in die Handwerksrolle.2 Der G
published on 29/11/2007 00:00

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 09. Juni 2005 - 9 K 1555/04 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außerge
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