Handwerksordnung - HwO | § 5

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Gesetz zur Ordnung des Handwerks Inhaltsverzeichnis

Wer ein Handwerk nach § 1 Abs. 1 betreibt, kann hierbei auch Arbeiten in anderen Handwerken nach § 1 Abs. 1 ausführen, wenn sie mit dem Leistungsangebot seines Gewerbes technisch oder fachlich zusammenhängen oder es wirtschaftlich ergänzen.

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(1) Der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet. Personengesellschaften im Sinne diese
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
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published on 26.03.2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR422/12 Verkündet am: 26. März 2014 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG § 63; AVB Haftpflichtversic
published on 30.04.2015 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 05. November 2014 - 9 O 292/11 - im Kostenpunkt aufgehoben und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 22.336,78 EUR
published on 22.11.2012 00:00

Tenor Auf die Revisionen der Kläger werden die Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. Januar 2011 und des Sozialgerichts Berlin vom 1. August 2007 sowie der Gerichtsbescheid de
published on 15.07.2010 00:00

Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 15. Dezember 2009, 11 O 266/09, wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig v
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(1) Der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet. Personengesellschaften im Sinne dieses Gesetzes...