Handelsregisterverordnung - HdlRegVfg | § 26 Änderung eingetragener Angaben
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Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters Inhaltsverzeichnis
Die Änderung eingetragener Angaben ist, unbeschadet des § 25 Absatz 1 Satz 2, in der Regel innerhalb von 21 Tagen nach Eingang der vollständigen Anmeldung oder im Fall eines durch den Antragsteller behebbaren Eintragungshindernisses innerhalb von 21 Tagen nach dessen Behebung einzutragen und bekannt zu machen.
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(1) Auf die Anmeldung zur Eintragung, auf Gesuche und Anträge entscheidet der Richter. Über die Eintragung ist unverzüglich nach Eingang der Anmeldung bei Gericht zu entscheiden. Ist eine Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister unvollständig
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published on 20/02/2013 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 27/12 vom 20. Februar 2013 in der Notarkostensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja KostO § 147 Abs. 2 Der Notar erhält für die Erstellung einer XML-Datei mit Strukturdaten und ihre Überm
published on 11/04/2007 00:00
Tenor
Der angefochtene Beschluss und der Beschluss des Amtsgerichts
Lübeck vom 19.12.2006 werden aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das
Amtsgericht zurückverwiesen. Das Amtsgericht wird angewiesen, von
seine
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Annotations
(1) Auf die Anmeldung zur Eintragung, auf Gesuche und Anträge entscheidet der Richter. Über die Eintragung ist unverzüglich nach Eingang der Anmeldung bei Gericht zu entscheiden. Ist eine Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister unvollständig oder steht der...