Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 40 Liste der Gesellschafter, Verordnungsermächtigung

(1) Die Geschäftsführer haben unverzüglich nach Wirksamwerden jeder Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung eine von ihnen unterschriebene oder mit ihrer qualifizierten elektronischen Signatur versehene Liste der Gesellschafter zum Handelsregister einzureichen, aus welcher Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort derselben sowie die Nennbeträge und die laufenden Nummern der von einem jeden derselben übernommenen Geschäftsanteile sowie die durch den jeweiligen Nennbetrag eines Geschäftsanteils vermittelte jeweilige prozentuale Beteiligung am Stammkapital zu entnehmen sind. Ist ein Gesellschafter selbst eine Gesellschaft, so sind bei eingetragenen Gesellschaften in die Liste deren Firma, Satzungssitz, zuständiges Register und Registernummer aufzunehmen, bei nicht eingetragenen Gesellschaften deren jeweilige Gesellschafter unter einer zusammenfassenden Bezeichnung mit Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort. Hält ein Gesellschafter mehr als einen Geschäftsanteil, ist in der Liste der Gesellschafter zudem der Gesamtumfang der Beteiligung am Stammkapital als Prozentsatz gesondert anzugeben. Die Änderung der Liste durch die Geschäftsführer erfolgt auf Mitteilung und Nachweis.

(2) Hat ein Notar an Veränderungen nach Absatz 1 Satz 1 mitgewirkt, hat er unverzüglich nach deren Wirksamwerden ohne Rücksicht auf etwaige später eintretende Unwirksamkeitsgründe die Liste anstelle der Geschäftsführer zu unterschreiben oder mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen, zum Handelsregister einzureichen und eine Abschrift der geänderten Liste an die Gesellschaft zu übermitteln. Die Liste muss mit der Bescheinigung des Notars versehen sein, dass die geänderten Eintragungen den Veränderungen entsprechen, an denen er mitgewirkt hat, und die übrigen Eintragungen mit dem Inhalt der zuletzt im Handelsregister aufgenommenen Liste übereinstimmen.

(3) Geschäftsführer, welche die ihnen nach Absatz 1 obliegende Pflicht verletzen, haften denjenigen, deren Beteiligung sich geändert hat, und den Gläubigern der Gesellschaft für den daraus entstandenen Schaden als Gesamtschuldner.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über die Ausgestaltung der Gesellschafterliste zu treffen.

(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass bestimmte in der Liste der Gesellschafter enthaltene Angaben in strukturierter maschinenlesbarer Form an das Handelsregister zu übermitteln sind, soweit nicht durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nach § 387 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Vorschriften erlassen werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

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Gesellschaftsrecht: Zur Ablehnung einer mit Testamentsvollstreckervermerk versehenen Gesellschafterliste

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Ein Testamentsvollstreckervermerk gehört nicht zu den gesetzlich vorgesehenen Angaben in der Gesellschafterliste.

Gesellschaftsrecht: Zur Feststellung der GmbH-Gesellschaftersstellung

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Der Gesellschafter einer GmbH ist im Verhältnis zu dieser für seine Legitimation nicht auf eine gerichtliche Feststellung angewiesen. Diese richtet sich vielmehr nach § 16 I GmbHG.

Gesellschaftsrecht: Zur unzulässigen Ablehnung einer durch ausländischen Notar vorgenommenen Beurkundung

21.02.2014

Das Registergericht darf eine zum Handelsregister eingereichte Gesellschafterliste nicht schon deshalb zurückweisen, weil sie von einem Notar mit Sitz in Basel/Schweiz eingereicht worden ist.

GmbH-Gründung: Veränderungen in den Personen der Gesellschafterliste

28.08.2011

haben die Geschäftsführer den Handelsregister unverzüglich mitzuteilen-OLG Jena vom 05.07.11-Az:6 W 82/11

Handelsregister: Wortlaut der einzureichenden Gesellschafterliste

27.08.2011

Veränderungen in den Personen der Gesellschafter etc. müssen vom mitwirkenden Notar unverzüglich mitgeteilt werden-OLG Stuttgart vom 07.04.11-Az:8 W 120/11

GmbH-Gesellschafter: Zur Wirksamkeit der Beurkundung einer GmbH-Geschäftsanteilsabtretung in der Schweiz

29.12.2009

LG Frankfurt a. M. vom 07.10.09-Az:3-13 O 46-09 - Anwalt für Gesellschaftsrecht - Recht der GmbH - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

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zitiert oder wird zitiert von 5 §§.

wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.

Flächenerwerbsverordnung - FlErwV | § 12 Sicherung der Zweckbindung


(1) Die Privatisierungsstelle soll in dem Vertrag vereinbaren, daß der Veräußerer von dem Vertrag zurücktreten kann, wenn a) vor Ablauf von 15 Jahren nach Abschluß des Kaufvertrages aa) sich die Zusammensetzung der Gesellschafter einer juristischen P

GmbHG-Einführungsgesetz - EGGmbHG | § 8 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen


§ 8 Absatz 1 Nummer 3 und § 40 Absatz 1 Satz 1 bis 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und z
wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 8 Inhalt der Anmeldung


(1) Der Anmeldung müssen beigefügt sein: 1. der Gesellschaftsvertrag und im Fall des § 2 Abs. 2 die Vollmachten der Vertreter, welche den Gesellschaftsvertrag unterzeichnet haben, oder eine beglaubigte Abschrift dieser Urkunden,2. die Legitimation de

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 16 Rechtsstellung bei Wechsel der Gesellschafter oder Veränderung des Umfangs ihrer Beteiligung; Erwerb vom Nichtberechtigten


(1) Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt im Fall einer Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung als Inhaber eines Geschäftsanteils nur, wer als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterlist
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 387 Ermächtigungen


(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die Daten des bei einem Gericht geführten Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregisters auch bei anderen Amtsgerichten zur Eins

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Oberlandesgericht Köln Beschluss, 21. Juli 2014 - 2 Wx 191/14

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Oberlandesgericht Köln Beschluss, 26. Juni 2014 - 2 Wx 129/14

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Tenor Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 05.05.2014 wird der am 16.04.2014 erlassene Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts – Registergerichts – Köln vom 15.04.2014 (HR B 11518),  durch den der Antrag auf Aufnahme der Geselleschaft

Amtsgericht Bonn Beschluss, 09. Mai 2014 - HRB 14505

bei uns veröffentlicht am 09.05.2014

Tenor wird der Antrag vom 26.02.2014 auf Einstellung und Veröffentlichung der Gesellschafterliste vom 26.02.2014 - erneut am 18.03.2014 erstellt und in elektronischer Form eingereicht - zurück gewiesen. 1Gründe: 2Der einzelvertretungsberechtigte Ge

Oberlandesgericht Hamm Schlussurteil, 16. Apr. 2014 - 8 U 82/13

bei uns veröffentlicht am 16.04.2014

Tenor Auf die Berufung der Beklagten zu 1) wird das am 12. Juni 2013 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen teilweise abgeändert. Der Klageantrag zu 2) wird abgewiesen, soweit er darauf gerichtet ist, die Beklagte z

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 03. Apr. 2014 - I-6 U 113/13

bei uns veröffentlicht am 03.04.2014

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das am 19. Juli 2013 verkündete Urteil der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf (40 O 23/12) abgeändert und wie folgt neu gefasst: I. Die am 23. Januar 2012 in der Gesellschafterversammlun

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 25. Okt. 2013 - I-3 Wx 191/13

bei uns veröffentlicht am 25.10.2013

Tenor Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Geschäftswert: 5.000 Euro. 1G r ü n d e : 2I. 3Die Auflösung der Gesellschaft ist am 30. Dezember 2010 ins Handelsregister eingetragen worden; als Liquidator bestellt wurde A. S.. 4Unter dem 23. Oktober 2

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 17. Jan. 2012 - 14 Wx 21/11

bei uns veröffentlicht am 17.01.2012

Tenor 1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Registergerichts - Waldshut-Tiengen vom 14. März 2011 (VR 850) aufgehoben. Das Registergericht wird angewiesen, die am 23. Januar 2010 beschlossene Neufassung der S

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 15. Dez. 2011 - 3 W 144/11

bei uns veröffentlicht am 15.12.2011

Tenor Der Beschluss der Rechtspflegerin bei dem Amtsgericht - Registergericht - … vom 15. November 2011 wird aufgehoben und das Registergericht angewiesen, über den Eintragungsantrag unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats zu befind

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 01. Dez. 2011 - 8 U 315/10 - 83

bei uns veröffentlicht am 01.12.2011

Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 02.06.2010 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 17KFH O 87/09 - wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Dieses Urteil sowie da

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 07. Apr. 2011 - 8 W 120/11

bei uns veröffentlicht am 07.04.2011

Tenor 1. Auf die befristete Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Ulm - Registergericht - vom 16. März 2011, HRB 640763, aufgehoben. 2. Die Sache wird zur weiteren Behandlung der zur Aufnahme in das

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 29. Juli 2009 - 8 W 305/09

bei uns veröffentlicht am 29.07.2009

Tenor 1. Die sofortige weitere Beschwerde des Kostengläubigers gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 19. Juni 2009, Az. 10 T 507/08, wird zurückgewiesen. 2. Der Kostengläubiger hat die gerichtl

Landgericht Stuttgart Beschluss, 19. Juni 2009 - 10 T 507/08

bei uns veröffentlicht am 19.06.2009

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Kostenschuldnerin wird die Kostenrechnung des Kostengläubigers Nr. 105807 vom 16.12.2008 zur Urkunde UR I Nr. 1298/2008 abgeändert und der von der Kostenschuldnerin zu entrichtende Betrag auf 29,50 EUR zuzüglich

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