§ 32Amtlich · § 5 UrhG
Bereitstellung der Eintragung zum Abruf
Zeitreise: 08.12.2025
Die Eintragung ist unverzüglich zum Abruf über das von der Landesjustizverwaltung nach § 9 Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs bestimmte elektronische Informations- und Kommunikationssystem bereitzustellen.
Fachbewertung & LKG-Relevanz
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