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§ 32Amtlich · § 5 UrhG

Bereitstellung der Eintragung zum Abruf

Zeitreise: 08.12.2025

Die Eintragung ist unverzüglich zum Abruf über das von der Landesjustizverwaltung nach § 9 Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs bestimmte elektronische Informations- und Kommunikationssystem bereitzustellen.

Fachbewertung & LKG-Relevanz

Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)

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