Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 184 Unterrichtungspflichten der Nachprüfungsinstanzen

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Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen Inhaltsverzeichnis

Die Vergabekammern und die Oberlandesgerichte unterrichten das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bis zum 31. Januar eines jeden Jahres über die Anzahl der Nachprüfungsverfahren des Vorjahres und deren Ergebnisse.

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published on 17/05/2019 00:00

Tenor 1. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 20.05.19 wird aufgehoben. 2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens nach § 173 GWB sowie die zur zweckentsprechenden
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