Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 173 Wirkung

(1) Die sofortige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung gegenüber der Entscheidung der Vergabekammer. Die aufschiebende Wirkung entfällt zwei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist. Hat die Vergabekammer den Antrag auf Nachprüfung abgelehnt, so kann das Beschwerdegericht auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung über die Beschwerde verlängern.

(2) Das Gericht lehnt den Antrag nach Absatz 1 Satz 3 ab, wenn unter Berücksichtigung aller möglicherweise geschädigten Interessen die nachteiligen Folgen einer Verzögerung der Vergabe bis zur Entscheidung über die Beschwerde die damit verbundenen Vorteile überwiegen. Bei der Abwägung ist das Interesse der Allgemeinheit an einer wirtschaftlichen Erfüllung der Aufgaben des Auftraggebers zu berücksichtigen; bei verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen Aufträgen im Sinne des § 104 sind zusätzlich besondere Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen zu berücksichtigen. Die besonderen Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen überwiegen in der Regel, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession im unmittelbaren Zusammenhang steht mit

1.
einer Krise,
2.
einem mandatierten Einsatz der Bundeswehr,
3.
einer einsatzgleichen Verpflichtung der Bundeswehr oder
4.
einer Bündnisverpflichtung.
Das Gericht berücksichtigt bei seiner Entscheidung auch die Erfolgsaussichten der Beschwerde, die allgemeinen Aussichten des Antragstellers im Vergabeverfahren, den öffentlichen Auftrag oder die Konzession zu erhalten, und das Interesse der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens.

(3) Hat die Vergabekammer dem Antrag auf Nachprüfung durch Untersagung des Zuschlags stattgegeben, so unterbleibt dieser, solange nicht das Beschwerdegericht die Entscheidung der Vergabekammer nach § 176 oder § 178 aufhebt.

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zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 179 Bindungswirkung und Vorlagepflicht


(1) Wird wegen eines Verstoßes gegen Vergabevorschriften Schadensersatz begehrt und hat ein Verfahren vor der Vergabekammer stattgefunden, ist das ordentliche Gericht an die bestandskräftige Entscheidung der Vergabekammer und die Entscheidung des Obe
zitiert 3 andere §§ aus dem .

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 104 Verteidigungs- oder sicherheitsspezifische öffentliche Aufträge


(1) Verteidigungs- oder sicherheitsspezifische öffentliche Aufträge sind öffentliche Aufträge, deren Auftragsgegenstand mindestens eine der folgenden Leistungen umfasst: 1. die Lieferung von Militärausrüstung, einschließlich dazugehöriger Teile, Baut

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 176 Vorabentscheidung über den Zuschlag


(1) Auf Antrag des Auftraggebers oder auf Antrag des Unternehmens, das nach § 134 vom Auftraggeber als das Unternehmen benannt ist, das den Zuschlag erhalten soll, kann das Gericht den weiteren Fortgang des Vergabeverfahrens und den Zuschlag gestatte

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 178 Beschwerdeentscheidung


Hält das Gericht die Beschwerde für begründet, so hebt es die Entscheidung der Vergabekammer auf. In diesem Fall entscheidet das Gericht in der Sache selbst oder spricht die Verpflichtung der Vergabekammer aus, unter Berücksichtigung der Rechtsauffas

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Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Juli 2019 - X ZB 8/19

bei uns veröffentlicht am 22.07.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 8/19 vom 22. Juli 2019 in dem Vergabenachprüfungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Personenverkehrsdienste GWB aF § 124 Abs. 2, § 118 Abs. 1 Satz 3 Der Bundesgerichtshof kann auf e

Oberlandesgericht München Beschluss, 17. Mai 2019 - Verg 4/19

bei uns veröffentlicht am 17.05.2019

Tenor 1. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 20.05.19 wird aufgehoben. 2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens nach § 173 GWB sowie die zur zweckentsprechenden

Oberlandesgericht München Beschluss, 19. März 2019 - Verg 03/19

bei uns veröffentlicht am 19.03.2019

Tenor I. Der Antrag der Antragstellerin auf Einsicht in die Vergabeakten wird abgelehnt. II. Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer Nordbayern v

Oberlandesgericht München Beschluss, 30. Juli 2018 - Verg 05/18

bei uns veröffentlicht am 30.07.2018

Tenor I. Die (weitere) Verlängerung der aufschiebenden Wirkung gegen den Beschluss der Vergabekammer Nordbayern vom 28.05.2018, Az. RMF-SG 21-3194-3-9 wird abgelehnt. II. Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung weiterer Akte

Oberlandesgericht München Beschluss, 27. Juli 2018 - Verg 02/18

bei uns veröffentlicht am 27.07.2018

Tenor I. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 02.03.2018, Az.: Z3-3-3194-1-51-10/17, wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahre

Oberlandesgericht München Beschluss, 10. Aug. 2017 - Verg 03/17

bei uns veröffentlicht am 10.08.2017

Tenor I. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 27.04.2017, Az. 23319411-03/17 wird zurückgewiesen. II. Von den Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Verfahre

Oberlandesgericht München Beschluss, 09. März 2018 - Verg 10/17

bei uns veröffentlicht am 09.03.2018

Tenor I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird die Entscheidung der Vergabekammer Nordbayern vom 06.11.2017, Az.: RMF-SG21-31941048, in den Ziffern 1 und 2 aufgehoben. II. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, das Ve

Oberlandesgericht München Beschluss, 19. Sept. 2018 - Verg 6/18

bei uns veröffentlicht am 19.09.2018

Tenor 1. In Abänderung des Beschlusses des Senats vom 07.09.2018 wird der Antrag auf (weitere) Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 08.08.2018, Az. Z3- 3-3194-1-21-

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Tenor I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 22.02.2017 wird der Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 06.02.2017, Az.: Z 3-3-3194-1-50-12/16, aufgehoben.      II. Dem Antragsgegner wird untersagt, in dem Vergabev

Oberlandesgericht München Beschluss, 13. März 2017 - Verg 15/16

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Tenor I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Vergabekammer Nordbayern vom 08.12.2016, Az. 21.VK - 3194 - 37/16 aufgehoben. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, bei Fortbestehen der Beschaffun

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 25. Aug. 2017 - 54 Verg 3/17

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Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Jan. 2017 - X ZB 10/16

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 10/16 vom 31. Januar 2017 in dem Vergabenachprüfungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Notärztliche Dienstleistungen VgV § 60; VOB/A § 16d Abs. 1 Nrn. 1 und 2; § 16d EU Abs. 1 Nrn. 1

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 04. Jan. 2017 - Verg 7/16

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Tenor Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der 1. Vergabekammer Rheinland-Pfalz vom 8. Dezember 2016 wird abgelehnt. Gründe 1 1. Die als Vergabestelle au

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 16. Nov. 2016 - VII-Verg 45/16

bei uns veröffentlicht am 16.11.2016

Tenor Die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer Rheinland, Spruchkammer Köln, vom 20. Oktober 2016 (VK VOB 30/2016) wird bis zur Entscheidung über die Beschwerde verlängert. 1G r ü

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Hält das Gericht die Beschwerde für begründet, so hebt es die Entscheidung der Vergabekammer auf. In diesem Fall entscheidet das Gericht in der Sache selbst oder spricht die Verpflichtung der Vergabekammer aus, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des...