Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 166 Mündliche Verhandlung

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Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen Inhaltsverzeichnis

(1) Die Vergabekammer entscheidet aufgrund einer mündlichen Verhandlung, die sich auf einen Termin beschränken soll. Alle Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Zustimmung der Beteiligten oder bei Unzulässigkeit oder bei offensichtlicher Unbegründetheit des Antrags kann nach Lage der Akten entschieden werden.

(2) Auch wenn die Beteiligten in dem Verhandlungstermin nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß vertreten sind, kann in der Sache verhandelt und entschieden werden.

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published on 17/04/2019 00:00

Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der Vergabekammer Nordbayern vom 13.11.2018, Az. RMF - SG 21 - 3194 - 3 - 30 aufgehoben. 2. Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin vom 24.09.2018 wi
published on 23/01/2018 00:00

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die ASt trägt die Kosten des Verfahrens und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der VSt und der BGI. 3. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch d
published on 19/04/2018 00:00

Tenor Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten (Gebühren und Auslagen) des Verfahrens sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin und d
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