Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 172 Frist, Form, Inhalt

(1) Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen, die mit der Zustellung der Entscheidung, im Fall des § 171 Absatz 2 mit dem Ablauf der Frist beginnt, schriftlich bei dem Beschwerdegericht einzulegen.

(2) Die sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu begründen. Die Beschwerdebegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung der Vergabekammer angefochten und eine abweichende Entscheidung beantragt wird,
2.
die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Beschwerde stützt.

(3) Die Beschwerdeschrift muss durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Dies gilt nicht für Beschwerden von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

(4) Mit der Einlegung der Beschwerde sind die anderen Beteiligten des Verfahrens vor der Vergabekammer vom Beschwerdeführer durch Übermittlung einer Ausfertigung der Beschwerdeschrift zu unterrichten.

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zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 169 Aussetzung des Vergabeverfahrens


(1) Informiert die Vergabekammer den Auftraggeber in Textform über den Antrag auf Nachprüfung, darf dieser vor einer Entscheidung der Vergabekammer und dem Ablauf der Beschwerdefrist nach § 172 Absatz 1 den Zuschlag nicht erteilen. (2) Die Vergab
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 171 Zulässigkeit, Zuständigkeit


(1) Gegen Entscheidungen der Vergabekammer ist die sofortige Beschwerde zulässig. Sie steht den am Verfahren vor der Vergabekammer Beteiligten zu. (2) Die sofortige Beschwerde ist auch zulässig, wenn die Vergabekammer über einen Antrag auf Nachpr

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6 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Oberlandesgericht München Beschluss, 25. März 2019 - Verg 10/18

bei uns veröffentlicht am 25.03.2019

Tenor 1. Der Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 1. Oktober 2018, ., wird in Ziffer 1. und 2. aufgehoben. 2. Der Vergabenachprüfungsantrag der Antragstellerin und Beschwerdegegnerin vom 24. Juli 2018 wird zurückgewiesen.

Oberlandesgericht München Beschluss, 21. Apr. 2017 - Verg 1/17

bei uns veröffentlicht am 21.04.2017

Tenor I. Auf die sofortige Beschwerde der Beigeladenen wird der Beschluss der Vergabekammer Nordbayern vom 24.01.2017, Az. 21 VK-3194-42/16, aufgehoben. Der Antragsgegnerin wird untersagt, im Vergabeverfahren „Laborautomat

Oberlandesgericht München Beschluss, 21. Apr. 2017 - Verg 2/17

bei uns veröffentlicht am 21.04.2017

Tenor I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 22.02.2017 wird der Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 06.02.2017, Az.: Z 3-3-3194-1-50-12/16, aufgehoben.      II. Dem Antragsgegner wird untersagt, in dem Vergabev

Oberlandesgericht München Beschluss, 13. März 2017 - Verg 15/16

bei uns veröffentlicht am 13.03.2017

Tenor I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Vergabekammer Nordbayern vom 08.12.2016, Az. 21.VK - 3194 - 37/16 aufgehoben. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, bei Fortbestehen der Beschaffun

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 14. März 2018 - Verg 4/17

bei uns veröffentlicht am 14.03.2018

Tenor 1. Auf sofortige Beschwerde der Beigeladenen wird der Beschluss der 2. Vergabekammer Rheinland-Pfalz vom 11. Dezember 2017 aufgehoben. 2. Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin wird als unzulässig zurückgewiesen. 3. Die Antragstel

Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Apr. 2017 - X ZB 3/17

bei uns veröffentlicht am 04.04.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 3/17 Verkündet am: 4. April 2017 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Vergabenachprüfungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

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(1) Gegen Entscheidungen der Vergabekammer ist die sofortige Beschwerde zulässig. Sie steht den am Verfahren vor der Vergabekammer Beteiligten zu. (2) Die sofortige Beschwerde ist auch zulässig, wenn die Vergabekammer über einen Antrag auf Nachprüfung nicht...