Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 171 Zulässigkeit, Zuständigkeit

(1) Gegen Entscheidungen der Vergabekammer ist die sofortige Beschwerde zulässig. Sie steht den am Verfahren vor der Vergabekammer Beteiligten zu.

(2) Die sofortige Beschwerde ist auch zulässig, wenn die Vergabekammer über einen Antrag auf Nachprüfung nicht innerhalb der Frist des § 167 Absatz 1 entschieden hat; in diesem Fall gilt der Antrag als abgelehnt.

(3) Über die sofortige Beschwerde entscheidet ausschließlich das für den Sitz der Vergabekammer zuständige Oberlandesgericht. Bei den Oberlandesgerichten wird ein Vergabesenat gebildet.

(4) Rechtssachen nach den Absätzen 1 und 2 können von den Landesregierungen durch Rechtsverordnung anderen Oberlandesgerichten oder dem Obersten Landesgericht zugewiesen werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

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wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 50 Bestimmte Beschwerdeverfahren


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über Beschwerden gegen Verfügungen der Kartellbehörden und über Rechtsbeschwerden (§§ 73 und 77 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen),2. über Beschwerden g

Wettbewerbsregistergesetz - WRegG | § 11 Rechtsweg


(1) Gegen Entscheidungen der Registerbehörde ist die Beschwerde zulässig. § 63 Absatz 1 Nummer 1 und 2, die §§ 64, 69, 70 Absatz 1 und 2, die §§ 71 bis 73 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 54 Absatz 2 Nummer 1 und 2, § 73 Absatz 3
wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 169 Aussetzung des Vergabeverfahrens


(1) Informiert die Vergabekammer den Auftraggeber in Textform über den Antrag auf Nachprüfung, darf dieser vor einer Entscheidung der Vergabekammer und dem Ablauf der Beschwerdefrist nach § 172 Absatz 1 den Zuschlag nicht erteilen. (2) Die Vergab

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 172 Frist, Form, Inhalt


(1) Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen, die mit der Zustellung der Entscheidung, im Fall des § 171 Absatz 2 mit dem Ablauf der Frist beginnt, schriftlich bei dem Beschwerdegericht einzulegen. (2) Die sofortige Besc
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 167 Beschleunigung


(1) Die Vergabekammer trifft und begründet ihre Entscheidung schriftlich innerhalb einer Frist von fünf Wochen ab Eingang des Antrags. Bei besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten kann der Vorsitzende im Ausnahmefall die Frist durch

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6 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Vergabekammer Südbayern Beschluss, 13. Dez. 2016 - Z3-3/3194/1/45/11/16

bei uns veröffentlicht am 13.12.2016

Tenor 1. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung der Richtlinien 2014/24/EU und 2014/25/EU von der Vergabekammer Südbayern folgende Fragen zur Vorabentscheidung nach Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der

Oberlandesgericht München Beschluss, 25. März 2019 - Verg 10/18

bei uns veröffentlicht am 25.03.2019

Tenor 1. Der Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 1. Oktober 2018, ., wird in Ziffer 1. und 2. aufgehoben. 2. Der Vergabenachprüfungsantrag der Antragstellerin und Beschwerdegegnerin vom 24. Juli 2018 wird zurückgewiesen.

Oberlandesgericht München Beschluss, 10. Apr. 2019 - Verg 8/18

bei uns veröffentlicht am 10.04.2019

Tenor I. Auf Beschwerde der Antragstellerinnen wird der Beschluss der Vergabekammer Nordbayern vom 04.09.18, Az. RMF-SG21-3194-3-14 in Ziff. 2 und 3 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 1. Von den Kosten des Verfahrens vor der V

Oberlandesgericht München Beschluss, 02. Mai 2019 - Verg 5/19

bei uns veröffentlicht am 02.05.2019

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen Ziff. 2 des Beschlusses der Vergabekammer Südbayern vom 05.02.2018, Az. Z3-3-3194-1-36-10/18, wird zurückgewiesen. 2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerde

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 07. Jan. 2019 - Verg 30/18

bei uns veröffentlicht am 07.01.2019

Tenor Der Rechtsweg zu den Vergabenachprüfungsinstanzen, darunter den angerufenen Vergabesenat, ist zulässig 1G r ü n d e 2I. 3Mit am 03.11.2017 abgesandter Bekanntmachung schrieb die Antragsgegnerin, eine gesetzliche Krankenkasse, die Vergabe „Ver

Verwaltungsgericht Halle Beschluss, 14. Nov. 2018 - 3 A 400/18

bei uns veröffentlicht am 14.11.2018

Gründe 1 Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen die Kostenfestsetzung in einem Beschluss der 3. Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt des Beklagten vom 26. Juli 2018 unter dem Aktenzeichen …, dem ein Vergabeverfahren im sogenannten unter

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(1) Die Vergabekammer trifft und begründet ihre Entscheidung schriftlich innerhalb einer Frist von fünf Wochen ab Eingang des Antrags. Bei besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten kann der Vorsitzende im Ausnahmefall die Frist durch Mitteilung an...