Oberlandesgericht München Beschluss, 27. Mai 2016 - 34 Wx 336/15 Kost

bei uns veröffentlicht am27.05.2016

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

Beschluss

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts ...- Grundbuchamt - vom 1. Oktober 2015 aufgehoben und der Kostenansatz vom 16. Juli 2015 in Nr. 1 (Herrschvermerk Nr. 14160 Ziff. 1 KV GNotKG - 238 mal) dahingehend abgeändert, dass die Gebühr für die Eintragung (Herrschvermerk Nr. 14160 Ziff. 1 KV GNotKG - 27 x 50,00) 1.350 € beträgt.

Gründe

I. Das Grundbuchamt trug im Zusammenhang mit der Überlassung eines Guts samt Reiterhof am 16.7.2015 für 27 Rechte (Dienstbarkeiten unterschiedlicher Art wie Geh- und Fahrtrechte, Heizungsanlagenmitbenutzungsrecht, Ver- und Entsorgungsleitungsrechte, Betretungs- sowie Mitbenutzungsrechte für Freizeit- und Erholungsaktivitäten; im einzelnen bewertet mit 10.000 bis 40.000 €) - mindestens - 238 Herrschvermerke gemäß § 9 GBO ein. Der zahlenmäßige Unterschied beruht darauf, dass die Dienstbarkeiten jeweils für einige Grundstücke in Gesamtberechtigung nach § 428 BGB eingetragen wurden, somit als eine Dienstbarkeit gelten, aber die Eigentümer mehrerer Grundstücke berechtigt sind. Gesonderte Herrschvermerke finden sich deshalb an jedem der mitberechtigten Grundstücke.

Die Kostenbeamtin berechnete jeden der eingetragenen Herrschvermerke mit der Festgebühr nach Nr. 14160 Ziff. 1 KV GNotKG (238 x 50 € = 11.900 €). Die Erinnerung der Kostenschuldnerin wurde damit begründet, dass die Gebühr nur siebenundzwanzigmal (= 1.350 €) angefallen sei. Anders als im Fall der Ziffer 5 solle es nach dem Willen des Gesetzgebers bei einfach gelagerten Fällen wie dem gegenständlichen nicht zu einer erhöhten Kostenbelastung des Bürgers kommen. Es liege auf der Hand, dass die abgerechneten Gebühren völlig unangemessen und deutlich überhöht seien.

Der angehörte Bezirksrevisor als Vertreter der Staatskasse - Beteiligter zu 2 - vertrat demgegenüber den Standpunkt, dass beim Gebührenansatz nach Nr. 14160 KV GNotKG - anders als bei der Anzahl der einzutragenden Rechte nach Nr. 14121 KV GNotKG - die Anzahl der einzutragenden Herrschvermerke maßgebend sei. Die Begründung des Gesetzgebers (BT-Drucks. 17/11471) spreche keineswegs dagegen. Die Eintragung von Herrschvermerken sei - anders als die Eintragung von Änderungen des Sondereigentums - nicht einmal wortgleich; selbst eine Sammelbuchung - hier nicht vorgenommen - erlaube den praktizierten Gebührenansatz. Zudem erscheine der sicherlich hohe Ansatz auch deshalb gerechtfertigt und nicht unbillig, weil die vielen Herrschvermerke die Grundbuchblätter unübersichtlich werden ließen, was bei späteren Änderungen eine erhöhte Aufmerksamkeit erfordere. Für Änderungen und Löschungen von Herrschvermerken fielen zudem keine weiteren Gebühren an.

Mit Beschluss vom 1.10.2015 hat das Grundbuchamt - Rechtspfleger - die Kostenerinnerung zurückgewiesen und sich zur Begründung auf die Stellungnahme des Bezirksrevisors bezogen.

Hiergegen richtet sich das namens der Kostenschuldnerin vom Notar eingelegte Rechtsmittel vom 19.10.2015. Der Gesetzgeber habe in jedem der in Nr. 14160 KV GNotKG aufgeführten Fälle genau bestimmt, ob bei Eintragungen im Grundbuch die Festgebühr mehrfach anfalle oder nicht. Nur wenn der mehrfache Anfall ausdrücklich vorgesehen sei, könne entsprechend abgerechnet werden; sonst verbleibe es bei dem einfachen Ansatz, auch wenn es zu Eintragungen an mehreren Blattstellen oder mehreren Grundstücken komme. Die mehrfache Eintragung des Herrschvermerks ändere nichts daran, dass es sich rechtlich nur um einen handle. Überdies sei ein Herrschvermerk stets wortgleich. Schließlich sei auch nur die Eintragung eines Herrschvermerks für jedes Recht, nicht die Eintragung mehrerer Vermerke für jede Dienstbarkeit beantragt worden. Bei einem anderen Verständnis des Antrags hätte eine Zwischenverfügung ergehen und eine Klarstellung verlangt werden müssen. Insoweit liege eine unrichtige Sachbehandlung vor, was zur Nichterhebung von Kosten führe (§ 21 GNotKG). Auf den Anfall derart hoher Kosten hätte die Schuldnerin zudem im Hinblick auf die unklare kostenrechtliche Situation hingewiesen werden müssen.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen. Der Beteiligte zu 2 hat an seiner Rechtsauffassung festgehalten. Eine unrichtige Sachbehandlung liege nicht vor. Die Eintragungen hätten genau den Anträgen entsprochen. Ein fehlender Hinweis auf entstehende Kosten stelle keine unrichtige Sachbehandlung dar.

Ergänzend bezieht sich der Senat auf die Ausführungen des die Kostenschuldnerin vertretenden Notars vom 19.10., 12.11. und 21.12.2015 sowie des Bezirksrevisors vom 9.12.2015.

Mit Beschluss vom 3.5.2016 wurde die Sache vom Einzelrichter auf den Senat übertragen.

II. Das Rechtsmittel erweist sich als erfolgreich.

1. Das Rechtsmittel ist als Beschwerde, die sich gegen die Zurückweisung der Erinnerung gegen den Kostenansatz (nur) für die Eintragung sogenannter Herrschvermerke nach § 9 GBO richtet, statthaft und im Übrigen zulässig (§ 11 Abs. 1 RPflG; § 81 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Sätze 1 und 4 GNotKG). Namentlich ist der Beschwerdewert von mehr als 200 € erreicht. Zuständig ist nach Übertragung durch den Einzelrichter der Senat in seiner Besetzung nach § 122 Abs. 1 GVG81 Abs. 6 Sätze 1 und 2 GNotKG).

2. In der Sache ist die Beschwerde begründet. Die Festgebühr von 50 € für die Eintragung der Herrschvermerke kann nur nach der Anzahl (27) der im Grundbuch eingetragenen (Grund-) Dienstbarkeiten (§ 1018 BGB), nicht aber nach der Zahl der einzutragenden Vermerke erhoben werden.

a) Gemäß dem zutreffend herangezogenen Gebührentatbestand der Nr. 14160 Ziff. 1 KV GNotKG wird die Festgebühr erhoben für die Eintragung eines Vermerks über Rechte, die dem jeweiligen Eigentümer zustehen, einschließlich des Vermerks hierüber auf dem Grundbuchblatt des belasteten Grundstücks. Die textliche Fassung verhält sich nicht dazu, ob für jede Eintragung auf gesonderten Grundbuchblättern die Festgebühr erhoben wird (Eintragung „eines“ Vermerks) oder es auf die Zahl der Berechtigungen ankommt, wofür der Vermerk - auf mehreren verschiedenen Blättern - eingetragen wird.

b) Das Problem einer etwaigen Gebührenhäufung besteht nicht erst seit dem Wechsel auf die Festgebühr mit Inkrafttreten des GNotKG. Vielmehr stellte sich die Frage bereits unter den bis 31.7.2013 geltenden Bestimmungen der Kostenordnung (siehe § 67 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 mit § 63 KostO). Die wohl überwiegende Ansicht ging unter der (teilweise umstrittenen) Voraussetzung, dass die Dienstbarkeit als Gesamtberechtigung gemäß § 428 BGB eintragungsfähig ist, davon aus, dass es sich um ein und dasselbe Recht handelt und demzufolge für die Eintragung von Herrschvermerken an mehreren Grundstücken wegen § 63 Abs. 2 KostO keine gesonderte Gebühr anfällt (siehe Lappe in Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann KostO 18. Aufl. § 67 Rn. 20 und § 63 Rn. 15; Rohs in Rohs/Wedewer KostO 93. Aktualisierung - Mai 2006 - § 67 Rn. 16; Waldner in Rohs/Wedewer 113. Aktualisierung - Stand Juni 2013 - § 63 Rn. 3d; Hartmann Kostengesetze 40. Aufl. § 63 Rn. 5; Hügel/Wilsch GBO 2. Aufl. § 9 Rn. 81). Weil nicht je ein selbstständiges Recht für jedes der herrschenden Grundstücke eingetragen wird, sondern eine Gesamtberechtigung aller berechtigten Grundstücke (vgl. BayObLGZ 1965, 267; BayObLG MittBayNot 2002, 288; Staudinger/Jörg Mayer BGB Bearb. November 2008 § 1018 Rn. 51; ders. MittBayNot 2002, 288/289; MüKo/Joost BGB 6. Aufl. § 1018 Rn. 23; Soergel/Stürner BGB 13. Aufl. § 1018 Rn. 39c; Palandt/Bassenge BGB 75. Aufl. § 1018 Rn. 3; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 1124; a. A. Wegmann in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 47 Rn. 84; unbestimmt Demharter GBO 30. Aufl. § 47 Rn. 11), sprach auch das Kostenargument für eine derart mögliche Eintragungsform, was dann in einer entsprechend gefassten Bewilligung zum Ausdruck kommen musste (vgl. Jörg Mayer MittBayNot 2002, 288).

Anders stellte sich der Kostenansatz hingegen dar, wenn zugunsten der jeweiligen Eigentümer mehrerer anderer (Herrsch-)Grundstücke unabhängig voneinander die Grunddienstbarkeit eingetragen werden sollte. Dies war, abgesehen von dem Sonderfall, dass sich die Ausübung der Dienstbarkeit - wie etwa bei einem Ver- und Entsorgungsleitungsrecht (BayObLGZ 1955, 234/242; OLG Zweibrücken Rpfleger 1999, 418) - notwendigerweise auf alle Grundstücke erstreckt, als Eintragung mehrerer Rechte zu behandeln, nämlich je eines besonderen Rechts für jedes herrschende Grundstück (OLG München JVBl 1938, 317; Lappe in Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann § 63 Rn. 10; Waldner in Rohs/Wedewer § 63 Rn. 3d und 4b) mit der Folge, dass auch je eine gesonderte Gebühr zu erheben war.

c) Nach Wilsch (in Hügel GBO 3. Aufl. § 9 Rn. 80) verlangt auch das aktuelle Kostenrecht eine entsprechende Sachbehandlung, so dass für die einzelnen Herrschvermerke nur eine (nicht mehrere) Festgebühr(en) anfallen, sofern ein subjektivdingliches Recht für mehrere Grundstücke eingetragen wird. Die Kommentierung von Hey`l (in Korintenberg GNotKG 19. Aufl. Nr. 14160 KV Rn. 15) befasst sich hingegen mit der Eintragung mehrerer subjektivdinglicher Rechte mit Herrschvermerk(en), wofür die Gebühr mehrfach und unabhängig von der Buchungsform zu erheben ist.

d) Die Ansicht, dass im gegebenen Fall für die einzelnen Herrschvermerke auf mehreren Grundbuchblättern die Festgebühr, bezogen auf die jeweilige Dienstbarkeit, nur einmal anfällt, ist zutreffend.

aa) Dem maßgeblichen Gebührentatbestand der Nr. 14160 Ziff. 1 GNotKG ist nichts dafür zu entnehmen, dass der Gesetzgeber von der unter der Kostenordnung geläufigen Praxis abkehren wollte. Für die kostenrechtliche Behandlung sonstiger Eintragungen im Grundbuch beziehen sich die Änderungen des Gesetzgebers im Wesentlichen darauf, dass die aktuelle Bestimmung nicht mehr den Auffangcharakter der Vorgängernorm hat und einige früher gebührenpflichtige Eintragungen nun gänzlich gebührenfrei gestellt sind (vgl. BT-Drucks. 517/12, S. 311 f.; Gutfried in Bormann /Diehn/Sommerfeldt GNotKG 2. Aufl. Nr. 14160 KV Rn. 1 f.; Korintenberg/Hey`l Nr. 14160 KV Rn. 1 und 3 ff.). Soweit enumerativ genannte Eintragungen nach Ziffern 1 bis 5 gebührenpflichtig blieben, wurde auf die Festgebühr (50,00 €) umgestellt (Korintenberg/Hey`l Nr. 14160 KV Rn. 2). Anlass für die Umstellung waren Unsicherheiten und Uneinheitlichkeiten in der Praxis der Wertermittlung nach § 30 Abs. 1 KostO (BT-Drucks. 517/12, S. 311; Korintenberg/Hey`l a. a. O.); die Festgebühr enthebt von solchen Problemen. Es bedarf dann folgerichtig keiner Gebührenprivilegierung mehr nach § 67 Abs. 2 KostO mit dem Verweis u. a. auf § 63 Abs. 2 KostO, der in bestimmten Fällen ausdrücklich als Belastung mit einem und demselben Recht auch die Belastung mehrerer Grundstücke erachtete.

bb) Im Gegensatz zu den Eintragungen nach Nr. 14160 Ziff. 4 KV GNotKG (Belastungen nach § 1010 BGB) und Ziff. 5 (u. a. Änderungen des Inhalts von Sondereigentum) findet sich bei Ziff. 1 keine ausdrückliche Regelung dazu, dass die Gebühr für die Eintragung des Vermerks - bei gleichzeitiger Antragstellung - zugunsten jedes der begünstigten Grundstücke gesondert erhoben wird. Das Schweigen des Gesetzes ist eher ein Argument gegen als für eine Vervielfältigung. Eintragungen nach Ziff. 1 betreffen nicht notwendigerweise wie im Fall der Ziff. 5 mehrere Grundbuchblätter, sondern bilden für Gesamtberechtigungen eine spezielle, wenn auch materiellrechtlich nicht unumstrittene rechtliche Konstruktion mit einem (einzigen) Recht für alle herrschenden Grundstücke. Sollte für jedes „betroffene“ Grundstück eine gesonderte Gebührenerhebung stattfinden, hätte es sich angeboten, dies entsprechend den Tatbeständen in Ziffern 4 und 5 zu regeln.

cc) Aus Vorbem. 1.4 (namentlich Abs. 3 und 4) KV GNotKG ist nichts für die gebührenrechtliche Behandlung des Herrschvermerks zu entnehmen. Der Herrschvermerk hat materiellrechtlich nur deklaratorische Bedeutung (Bayer/Lieder in Bauer/von Oefele § 9 Rn. 23). Es geht bei ihm weder um die (erstmalige) Eintragung noch um die Eintragung der Veränderung eines Rechts. Während der Gesetzgeber in Vorbem. 1.4 Abs. 3 Satz 2 Vormerkungen Rechten gleichgestellt hat, finden Vermerke der gegenständlichen Art in Unterabschnitt 6. („Sonstige Eintragungen“) eine Sonderregelung, was es aber nicht erlaubt, Rückschlüsse aus der Vorbem. 1.4 dahingehend zu ziehen, dass anders als etwa bei Eintragungen desselben Rechts der Herrschvermerk bei Gesamtberechtigungen den Gebührentatbestand mehrfach auslöst.

dd) Für die Sichtweise des Senats spricht auch ein Vergleich mit der Gebühr für die Eintragung des Rechts selbst. Wenn es als Gesamtrecht an mehreren Grundstücken zur Eintragung kommt, wird die Gebühr nur einmal erhoben (vgl. Vorbem. 1.4 Abs. 3 KV GNotKG). Bei den gegenständlichen Wertansätzen zwischen 10.000 € und 40.000 € (§ 52 Abs. 1 GNotKG, Nr. 14121 KV GNotKG) belaufen sich die Eintragungsgebühren für jedes der Rechte nach der Tabelle B zu § 34 Abs. 3 GNotKG auf 75 €, 125 € bzw. 145 €. Die Festgebühr von 50 € für den Herrschvermerk übersteigt bereits deutlich den Betrag, der sich nach den variablen Gebühren der Kostenordnung errechnet hätte (z. B. bei einem Wert der Dienstbarkeit von 40.000 € mit 36,25 € = 1/4 der vollen Gebühr). Dass der Gesetzgeber mit der durch die Festgebühr verbundenen Pauschalierung das übergeordnete Äquivalenzprinzip (vgl. Wilsch ZfIR 2014, 206/207 zu KG ZfIR 2014, 203; Korintenberg/Reimann GNotKG Einf. Rn. 26) nicht außer Acht lassen wollte, belegt die Gegenäußerung zum Vorschlag des Bundesrats (Drucks. 517/12 zu Nr. 37), der einer Erhöhung der Festgebühr auf 100 € in den noch gebührenpflichtigen Einzelgeschäften der Nr. 14160 zum Ausgleich von Mindereinnahmen für künftig gebührenfreie Eintragungen im Sinne einer „Mischkalkulation“ ausdrücklich widersprochen hatte (Drucks. 17/11471 neu zu Nr. 37 = S. 340). Bei der gegenwärtigen Höhe der Festgebühr für die Eintragung des Vermerks übersteigt die für die Eintragung des Rechts selbst geltende Wertgebühr die Festgebühr erst bei einem Wert von mehr als 5.000 €. Kommt es wie hier zur Eintragung einer Vielzahl von Herrschvermerken, würde eine schematisch nach deren Anzahl bemessene Gebührenerhebung bei der mit 10.000 € am niedrigsten und bei der mit 40.000 € am höchsten bewerteten Dienstbarkeit bereits mit dem zweiten bzw. dem dritten Herrschvermerk die für die Rechtseintragung maßgebliche Gebühr übersteigen.

e) Teilweise wird die kostenrechtliche Behandlung als ein Recht noch von der Voraussetzung abhängig gemacht, dass eine sinnvolle Ausübung auf einem Grundstück ohne gleichzeitige Ausübung auf den anderen Grundstücken, wie namentlich bei Überspannungsrechten oder der Einbringung von Ver- und Entsorgungsleitungen, nicht möglich ist (BayObLGZ 1955, 170/173 f.; OLG Zweibrücken Rpfleger 1999, 418). Mit der überwiegenden und vom Senat geteilten Ansicht genügt aber ein gemeinsamer - gleichgerichteter - Vorteil etwa aus einer bestimmten Anlage (MüKo/Joost § 1018 Rn. 23; Staudinger/Jörg Mayer § 1018 Rn. 51 je m. w. N.). Für die gegenständlichen Rechte sind diese Voraussetzungen jeweils erfüllt; im Übrigen erscheint hier schon die ersichtlich einheitliche Zweckbestimmung ausreichend, nämlich den Betrieb eines Reiterhofs mit entsprechenden Aktivitäten auf verschiedenen zum Gut gehörenden Grundstücken zu ermöglichen.

f) Haben - wie hier - Bewilligung und Grundbuchantrag die Eintragung jeweils eines Rechts in Gesamtberechtigung zum Gegenstand, so spielt es für den Gebührenanfall keine Rolle, dass die Buchungstechnik unterschiedliche Eintragungsmethoden erlaubt (gesondert oder durch Sammelbuchung unter einer Nummer; vgl. Korintenberg/Hey`l Nr. 14160 KV Rn. 15).

3. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht (vgl. § 81 Abs. 8 GNotKG).

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Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht München Beschluss, 27. Mai 2016 - 34 Wx 336/15 Kost zitiert 13 §§.

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Grundbuchordnung - GBO | § 9


(1) Rechte, die dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zustehen, sind auf Antrag auch auf dem Blatt dieses Grundstücks zu vermerken. Antragsberechtigt ist der Eigentümer des Grundstücks sowie jeder, dessen Zustimmung nach § 876 Satz 2 des Bürger

Referenzen

(1) Rechte, die dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zustehen, sind auf Antrag auch auf dem Blatt dieses Grundstücks zu vermerken. Antragsberechtigt ist der Eigentümer des Grundstücks sowie jeder, dessen Zustimmung nach § 876 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Aufhebung des Rechtes erforderlich ist.

(2) Der Vermerk ist von Amts wegen zu berichtigen, wenn das Recht geändert oder aufgehoben wird.

(3) Die Eintragung des Vermerks (Absatz 1) ist auf dem Blatt des belasteten Grundstücks von Amts wegen ersichtlich zu machen.

Sind mehrere eine Leistung in der Weise zu fordern berechtigt, dass jeder die ganze Leistung fordern kann, der Schuldner aber die Leistung nur einmal zu bewirken verpflichtet ist (Gesamtgläubiger), so kann der Schuldner nach seinem Belieben an jeden der Gläubiger leisten. Dies gilt auch dann, wenn einer der Gläubiger bereits Klage auf die Leistung erhoben hat.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Werden die Kosten von einem Gericht erhoben, trifft dieses die Entscheidung. Solange das Gericht nicht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

(1) Rechte, die dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zustehen, sind auf Antrag auch auf dem Blatt dieses Grundstücks zu vermerken. Antragsberechtigt ist der Eigentümer des Grundstücks sowie jeder, dessen Zustimmung nach § 876 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Aufhebung des Rechtes erforderlich ist.

(2) Der Vermerk ist von Amts wegen zu berichtigen, wenn das Recht geändert oder aufgehoben wird.

(3) Die Eintragung des Vermerks (Absatz 1) ist auf dem Blatt des belasteten Grundstücks von Amts wegen ersichtlich zu machen.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz einschließlich der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 11) entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Verfahren der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Die weitere Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung und die Beschwerde durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Gericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine Übertragung oder deren Unterlassungen kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Die Senate der Oberlandesgerichte entscheiden, soweit nicht nach den Vorschriften der Prozeßgesetze an Stelle des Senats der Einzelrichter zu entscheiden hat, in der Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden.

(2) Die Strafsenate entscheiden über die Eröffnung des Hauptverfahrens des ersten Rechtszuges mit einer Besetzung von fünf Richtern einschließlich des Vorsitzenden. Bei der Eröffnung des Hauptverfahrens beschließt der Strafsenat, daß er in der Hauptverhandlung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden besetzt ist, wenn nicht nach dem Umfang oder der Schwierigkeit der Sache die Mitwirkung zweier weiterer Richter notwendig erscheint. Über die Einstellung des Hauptverfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses entscheidet der Strafsenat in der für die Hauptverhandlung bestimmten Besetzung. Ist eine Sache vom Revisionsgericht zurückverwiesen worden, kann der nunmehr zuständige Strafsenat erneut nach Satz 2 über seine Besetzung beschließen.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz einschließlich der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 11) entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Verfahren der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Die weitere Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung und die Beschwerde durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Gericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine Übertragung oder deren Unterlassungen kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Ein Grundstück kann zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise belastet werden, dass dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf oder dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen oder dass die Ausübung eines Rechts ausgeschlossen ist, das sich aus dem Eigentum an dem belasteten Grundstück dem anderen Grundstück gegenüber ergibt (Grunddienstbarkeit).

Sind mehrere eine Leistung in der Weise zu fordern berechtigt, dass jeder die ganze Leistung fordern kann, der Schuldner aber die Leistung nur einmal zu bewirken verpflichtet ist (Gesamtgläubiger), so kann der Schuldner nach seinem Belieben an jeden der Gläubiger leisten. Dies gilt auch dann, wenn einer der Gläubiger bereits Klage auf die Leistung erhoben hat.

(1) Haben die Miteigentümer eines Grundstücks die Verwaltung und Benutzung geregelt oder das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt, so wirkt die getroffene Bestimmung gegen den Sondernachfolger eines Miteigentümers nur, wenn sie als Belastung des Anteils im Grundbuch eingetragen ist.

(2) Die in den §§ 755, 756 bestimmten Ansprüche können gegen den Sondernachfolger eines Miteigentümers nur geltend gemacht werden, wenn sie im Grundbuch eingetragen sind.

(1) Der Wert einer Dienstbarkeit, einer Reallast oder eines sonstigen Rechts oder Anspruchs auf wiederkehrende oder dauernde Nutzungen oder Leistungen einschließlich des Unterlassens oder Duldens bestimmt sich nach dem Wert, den das Recht für den Berechtigten oder für das herrschende Grundstück hat.

(2) Ist das Recht auf eine bestimmte Zeit beschränkt, ist der auf die Dauer des Rechts entfallende Wert maßgebend. Der Wert ist jedoch durch den auf die ersten 20 Jahre entfallenden Wert des Rechts beschränkt. Ist die Dauer des Rechts außerdem auf die Lebensdauer einer Person beschränkt, darf der nach Absatz 4 bemessene Wert nicht überschritten werden.

(3) Der Wert eines Rechts von unbeschränkter Dauer ist der auf die ersten 20 Jahre entfallende Wert. Der Wert eines Rechts von unbestimmter Dauer ist der auf die ersten zehn Jahre entfallende Wert, soweit sich aus Absatz 4 nichts anderes ergibt.

(4) Ist das Recht auf die Lebensdauer einer Person beschränkt, ist sein Wert

bei einem Lebensalter von …der auf die
ersten … Jahre
bis zu 30 Jahren20
über 30 Jahren bis zu 50 Jahren15
über 50 Jahren bis zu 70 Jahren10
über 70 Jahren5


entfallende Wert. Hängt die Dauer des Rechts von der Lebensdauer mehrerer Personen ab, ist maßgebend,
1.
wenn das Recht mit dem Tod des zuletzt Sterbenden erlischt, das Lebensalter der jüngsten Person,
2.
wenn das Recht mit dem Tod des zuerst Sterbenden erlischt, das Lebensalter der ältesten Person.

(5) Der Jahreswert wird mit 5 Prozent des Werts des betroffenen Gegenstands oder Teils des betroffenen Gegenstands angenommen, sofern nicht ein anderer Wert festgestellt werden kann.

(6) Für die Berechnung des Werts ist der Beginn des Rechts maßgebend. Bildet das Recht später den Gegenstand eines gebührenpflichtigen Geschäfts, so ist der spätere Zeitpunkt maßgebend. Ist der nach den vorstehenden Absätzen bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, weil im Zeitpunkt des Geschäfts der Beginn des Rechts noch nicht feststeht oder das Recht in anderer Weise bedingt ist, ist ein niedrigerer Wert anzunehmen. Der Wert eines durch Zeitablauf oder durch den Tod des Berechtigten erloschenen Rechts beträgt 0 Euro.

(7) Preisklauseln werden nicht berücksichtigt.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Geschäftswert richten, bestimmt sich die Höhe der Gebühr nach Tabelle A oder Tabelle B.

(2) Die Gebühr beträgt bei einem Geschäftswert bis 500 Euro nach Tabelle A 38 Euro, nach Tabelle B 15 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Geschäfts wert
bis … Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren … Euro
in
Tabelle A
um … Euro
in
Tabelle B
um … Euro
2 000500204
10 0001 000216
25 0003 000298
50 0005 0003810
200 00015 00013227
500 00030 00019850
über
500 000

50 000

198
5 000 00050 00080
10 000 000200 000130
20 000 000250 000150
30 000 000500 000280
über
30 000 000

1 000 000

120

(3) Gebührentabellen für Geschäftswerte bis 3 Millionen Euro sind diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(4) Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(5) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz einschließlich der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 11) entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Verfahren der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Die weitere Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung und die Beschwerde durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Gericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine Übertragung oder deren Unterlassungen kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.