Ausländerrecht: Zur Anordnung einer Zurückschiebungshaft

published on 24/03/2016 12:25
Ausländerrecht: Zur Anordnung einer Zurückschiebungshaft
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Eine Verletzung des Rechts aus Art. 104 IV GG führt nicht zur Rechtswidrigkeit eines Haftanordnungsbeschlusses gemäß den §§ 415 ff. FamFG.
Der BGH hat in seinem Beschluss vom 21.01.2016 (Az.: V ZB 6/14) folgendes entschieden:


Gründe:

Der Betroffene, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach eigenen Angaben im November 2012 erstmalig in die Bundesrepublik ein, ohne im Besitz der hierfür erforderlichen Papiere zu sein. Seinen Asylantrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge durch Bescheid vom 3. April 2013 als unzulässig ab. Gleichzeitig ordnete es die Abschiebung nach Schweden an, wo er zuvor ebenfalls einen Asylantrag gestellt hatte. Schweden erklärte sich bereit, ihn im Rahmen der Vorgaben der Dublin-II-Verordnung zurückzunehmen. Nach Zustellung des Bescheids des BAMF tauchte der Betroffene unter und hielt sich nach eigenen Angaben für etwa sechs Monate illegal in Paris auf. In der Nacht vom 21. auf den 22. Oktober 2013 reiste er erneut in das Bundesgebiet ein, um eine Freundin zu besuchen. Nach vorläufiger Festnahme des Betroffenen beantragte die beteiligte Behörde am 22. Oktober 2013, gegen ihn zur Sicherung der Zurückschiebung Abschiebehaft bis zum 19. November 2013 anzuordnen. Im Rahmen der Anhörung vor dem Amtsgericht gab er auf Befragen an, dass von der Inhaftierung niemand benachrichtigt werden sollte. Das Amtsgericht ordnete mit Beschluss vom 22. Oktober 2013 antragsgemäß Abschiebehaft an. Hiergegen hat der Betroffene nach Verkündung des Beschlusses am selben Tag zu Protokoll des Amtsgerichts Beschwerde eingelegt. Nachdem er am 4. November 2013 nach Schweden überstellt worden war, hat er bei dem Landgericht die Feststellung beantragt, dass der Beschluss des Amtsgerichts ihn in seinen Rechten verletzt habe. Das Landgericht hat den Feststellungsantrag zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde.

Nach Auffassung des Beschwerdegerichts waren die formellen und materiellen Voraussetzungen für die Haftanaordnung gegeben. Es habe ein zulässiger Haftantrag der zuständigen Behörde vorgelegen. Ein Verstoß gegen Art. 104 Abs. 4 GG sei nicht ersichtlich. Ausweislich des Protokolls der Anhörung vor dem Amtsgericht sei der Betroffene darüber belehrt worden, dass Dritte von seiner Inhaftierung unterrichtet werden könnten. Hierauf habe er verzichtet. Nach herrschender Auffassung, der sich die Kammer anschließe, sei ein solcher Verzicht auf die Benachrichtigungspflicht durch den Betroffenen möglich. Eine Vertrauensperson sei dem Amtsgericht auch nicht bekannt gewesen. Angaben des Betroffenen hierzu könnten nicht erzwungen werden. Haftgründe hätten ebenfalls vorgelegen.

Das Rechtsmittel ist zulässig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist eine Rechtsbeschwerde auch dann ohne Zulassung nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG statthaft, wenn - wie hier - das Beschwerdegericht über einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung nach § 62 Abs. 1 FamFG entschieden hat und in dem Rechtsbeschwerdeverfahren die Überprüfung dieser Entscheidung verlangt wird.

In der Sache hat die Rechtsbeschwerde jedoch keinen Erfolg. Die Haftanordnung des Amtsgerichts verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten.

Von Rechts wegen nicht zu beanstanden sind zunächst die Ausführungen des Beschwerdegerichts zu dem Vorliegen eines zulässigen Haftantrags gemäß § 417 Abs. 2 FamFG. Entsprechendes gilt für die Annahme der Haftgründe des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 5 AufenthG. Insoweit erhebt der Betroffene auch keine Einwendungen.

Die Rechtswidrigkeit des Haftanordnungsbeschlusses des Amtsgerichts folgt entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch nicht aus einer Verletzung von Art. 104 Abs. 4 GG bzw. des hiermit inhaltlich übereinstimmenden § 432 FamFG.

Es spricht zunächst bereits viel dafür, dass das Amtsgericht nicht gegen die in Art. 104 Abs. 4 GG angeordnete Pflicht verstoßen hat, von jeder rechtlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung unverzüglich einen Angehörigen des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.

Die Ansicht des Beschwerdegerichts, der von dem Betroffenen erklärte Verzicht auf die Benachrichtigungspflicht sei möglich, entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Danach ist die Erklärung des Festgehaltenen, von seiner Inhaftierung solle keine Person benachrichtigt werden, allerdings eng auszulegen. Sie bezieht sich auf die erstmalige Anordnung der Haft - nur darum geht es hier - und hat keine Bedeutung für spätere Entscheidungen über ihre Fortdauer. Auch in Teilen der Literatur wird ein Verzicht grundsätzlich für zulässig erachtet, weil gegenüber der Benachrichtigungspflicht das gleichfalls grundrechtlich geschützte Interesse des Festgehaltenen überwiege, über ihn belastende Tatsachen gerade ihm nahe stehende Personen nicht informiert wissen zu wollen.

Zudem ist zweifelhaft, ob ein Gericht, dem nach Befragen des Verhafteten weder ein Angehöriger noch eine Vertrauensperson bekannt ist, Nachforschungen anstellen muss. Besteht keine Nachforschungspflicht, hätte das Amtsgericht Art. 104 Abs. 4 GG schon deshalb nicht verletzt, weil ihm nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts eine Vertrauensperson nicht bekannt war.

Auf diese Fragen kommt es jedoch nicht an. Die Rechtsbeschwerde hat auch dann keinen Erfolg, wenn zu Gunsten des Betroffenen eine Verletzung seines Rechts aus Art. 104 Abs. 4 GG unterstellt wird. Eine solche Verletzung führt nämlich nicht zur Rechtswidrigkeit der Haftanordnung.

Nach Art. 104 Abs. 1 GG kann die Freiheit der Person nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Im vorliegenden Zusammenhang finden sich die maßgeblichen Bestimmungen vorrangig in dem Aufenthaltsgesetz und in den §§ 415 ff. FamFG. Über die Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung hat gemäß Art. 104 Abs. 2 GG ein Richter zu entscheiden. Wird gegen diese Bestimmungen verstoßen, hat dies die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung zur Folge. Die Erfüllung der in Art. 104 Abs. 4 GG angeordneten Benachrichtigungspflicht ist demgegenüber keine Voraussetzung für die Beschränkung der Freiheit der Person. Sie tritt vielmehr neben dieses Grundrecht und hat einen darüber hinausgehenden, eigenständigen Regelungsgehalt. Art. 104 Abs. 4 GG bezweckt, das „spurlose" Verschwinden von Personen zu verhindern. Hierbei handelt es sich zum einen um eine objektive Verfahrensverpflichtung des die Haft anordnenden Richters. Ihr entspricht auf der anderen Seite ein subjektives Recht des Festgenommenen auf Benachrichtigung durch den Richter. Die Verletzung dieses Rechts kann von dem Betroffenen ungeachtet einer etwaigen Verletzung seines Grundrechts auf Freiheit der Person geltend gemacht werden. Auch wenn die Haftanordnung rechtswidrig ist und den Betroffenen in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG i.V.m. Art. 104 Abs. 1 GG verletzt, kann die Benachrichtigungspflicht gemäß Art. 104 Abs. 4 GG erfüllt worden sein. Umgekehrt können sämtliche Voraussetzungen für die Haftanordnung vorliegen, die Rechte des Betroffenen aus Art. 104 Abs. 4 GG aber missachtet sein.

Dass eine Verletzung der Benachrichtigungspflicht aus Art. 104 Abs. 4 GG nicht zugleich zur Rechtswidrigkeit der Anordnung der Haft führt, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Liegt ein Verstoß gegen die Benachrichtigungspflicht vor und legt ein Festgehaltener Verfassungsbeschwerde ein, beschränkt sich das Bundesverfassungsgericht auf eine Feststellung der Verletzung des Grundrechts aus Art. 104 Abs. 4 GG. Diese berührt nicht den sachlichen Inhalt der Haftanordnung bzw. der späteren Entscheidungen über ihre Fortdauer.

Die von dem Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit einer Verfassungsbeschwerde angestellten Überlegungen gelten im vorliegenden Zusammenhang entsprechend. Ein Betroffener kann deshalb die Aufhebung einer Haftanordnung gemäß §§ 415 ff. FamFG nicht mit der Begründung erreichen, das die Haft anordnende Gericht habe gegen Art. 104 Abs. 4 GG verstoßen. Da ein solcher Verstoß nicht die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung als solche zur Folge hat , kann auch - nach Erledigung der Haftanordnung - ein Feststellungsantrag nicht auf die Verletzung von Art. 104 Abs. 4 GG gestützt werden.

Der Rechtsbeschwerde verhilft es schließlich nicht zum Erfolg, dass ein Festgehaltener die ihm in Art. 104 Abs. 4 GG eingeräumten Rechte möglicherweise mit einer Beschwerde durchsetzen und bei eingetretener Erledigung einen Feststellungsantrag stellen kann.

Vorliegend hat der Betroffene bei dem Beschwerdegericht und auch im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht, jedenfalls nicht ausdrücklich, die Feststellung der Rechtswidrigkeit der unterbliebenen Benachrichtigung eines Angehörigen oder einer Vertrauensperson beantragt. Seine Rechtsmittel zielen vielmehr darauf festzustellen, dass die Haftanordnung des Amtsgerichts ihn in seinen Rechten verletzt hat.

Es ist auch nicht möglich, den von dem Betroffenen mit der Rechtsbeschwerde gestellten Antrag über seinen Wortlaut hinaus dahingehend erweiternd auszulegen, es solle festgestellt werden, dass das Unterbleiben der Benachrichtigung ihn in seinen Rechten verletzt habe. Eine Rechtsbeschwerde mit diesem Ziel wäre nämlich unzulässig und eine entsprechende Auslegung deshalb nicht interessegerecht.

Gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 3, Satz 2 FamFG ist eine Rechtsbeschwerde in Freiheitsentziehungssachen nur dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringung oder die freiheitsentziehende Maßnahme anordnet. Entscheidend ist hierfür nach der Gesetzesbegründung, ob der Beschluss für den Rechtsmittelführer unmittelbar freiheitsentziehende Wirkung hat. Dies schließt es zwar nicht aus, eine Rechtsbeschwerde auch dann ohne Zulassung durch das Beschwerdegericht als statthaft anzusehen, wenn sich die Haftanordnung erledigt hat und die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieses Beschlusses beantragt wird. Geht es jedoch - wie hier - nicht um die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Anordnungsbeschlusses als solche, sondern um die Verletzung sonstiger Rechte, mögen sie auch im Zusammenhang mit der Haftanordnung stehen, verbleibt es bei der Regel des § 70 Abs. 1 FamFG. Hiernach ist eine Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn sie von dem Beschwerdegericht zugelassen ist. An einer solchen Zulassung fehlt es hier.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 36 Abs. 3 GNotKG in Verbindung mit § 136 Abs. 1 Nr. 2 GNotKG.
 
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published on 21/01/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 6/14 vom 21. Januar 2016 in der Zurückschiebungshaftsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 104 Abs. 4; FamFG § 62 Abs. 1 Eine Verletzung des Rechts aus Art. 104 Abs. 4 GG führt nich
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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 6/14
vom
21. Januar 2016
in der Zurückschiebungshaftsache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Eine Verletzung des Rechts aus Art. 104 Abs. 4 GG führt nicht zur Rechtswidrigkeit
eines Haftanordnungsbeschlusses gemäß den §§ 415 ff. FamFG.
BGH, Beschluss vom 21. Januar 2016 - V ZB 6/14 - LG Mainz
AG Bingen am Rhein
ECLI:DE:BGH:2016:210116BVZB6.14.0

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. SchmidtRäntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 12. Dezember 2013 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe:

I.

1
Der Betroffene, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach eigenen Angaben im November 2012 erstmalig in die Bundesrepublik ein, ohne im Besitz der hierfür erforderlichen Papiere zu sein. Seinen Asylantrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) durch Bescheid vom 3. April 2013 als unzulässig ab. Gleichzeitig ordnete es die Abschiebung nach Schweden an, wo er zuvor ebenfalls einen Asylantrag gestellt hatte. Schweden erklärte sich bereit, ihn im Rahmen der Vorgaben der Dublin-II-Verordnung zurückzunehmen. Nach Zustellung des Bescheids des BAMF tauchte der Betroffene unter und hielt sich nach eigenen Angaben für etwa sechs Monate illegal in Paris auf. In der Nacht vom 21. auf den 22. Oktober 2013 reiste er erneut in das Bundesgebiet ein, um eine Freundin zu besuchen. Nach vorläufiger Festnahme des Betroffenen beantragte die beteiligte Behörde am 22. Oktober 2013, gegen ihn zur Sicherung der Zurückschiebung Abschiebehaft bis zum 19. November 2013 anzuordnen. Im Rahmen der Anhörung vor dem Amtsgericht gab er auf Befragen an, dass von der Inhaftierung niemand benachrichtigt werden sollte. Das Amtsgericht ordnete mit Beschluss vom 22. Oktober 2013 antragsgemäß Abschiebehaft an. Hiergegen hat der Betroffene nach Verkündung des Beschlusses am selben Tag zu Protokoll des Amtsgerichts Beschwerde eingelegt. Nachdem er am 4. November 2013 nach Schweden überstellt worden war, hat er bei dem Landgericht die Feststellung beantragt , dass der Beschluss des Amtsgerichts ihn in seinen Rechten verletzt habe. Das Landgericht hat den Feststellungsantrag zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.

2
Nach Auffassung des Beschwerdegerichts waren die formellen und materiellen Voraussetzungen für die Haftanaordnung gegeben. Es habe ein zulässiger Haftantrag der zuständigen Behörde vorgelegen. Ein Verstoß gegen Art. 104 Abs. 4 GG sei nicht ersichtlich. Ausweislich des Protokolls der Anhörung vor dem Amtsgericht sei der Betroffene darüber belehrt worden, dass Dritte von seiner Inhaftierung unterrichtet werden könnten. Hierauf habe er verzichtet. Nach herrschender Auffassung, der sich die Kammer anschließe, sei ein solcher Verzicht auf die Benachrichtigungspflicht durch den Betroffenen möglich. Eine Vertrauensperson sei dem Amtsgericht auch nicht bekannt gewesen. Angaben des Betroffenen hierzu könnten nicht erzwungen werden. Haftgründe hätten ebenfalls vorgelegen (§ 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 5 AufenthG).

III.

3
1. Das Rechtsmittel ist zulässig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist eine Rechtsbeschwerde auch dann ohne Zulassung nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG statthaft, wenn - wie hier - das Beschwerdegericht über einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung nach § 62 Abs. 1 FamFG entschieden hat und in dem Rechtsbeschwerdeverfahren die Überprüfung dieser Entscheidung verlangt wird (Senat, Beschlüsse vom 28. April 2011 - V ZB 292/10, FGPrax 2011, 200 Rn. 9 und vom 6. Oktober 2011 - V ZB 314/10, FGPrax 2012, 44 Rn. 5).
4
2. In der Sache hat die Rechtsbeschwerde jedoch keinen Erfolg. Die Haftanordnung des Amtsgerichts verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten.
5
a) Von Rechts wegen nicht zu beanstanden sind zunächst die Ausführungen des Beschwerdegerichts zu dem Vorliegen eines zulässigen Haftantrags gemäß § 417 Abs. 2 FamFG. Entsprechendes gilt für die Annahme der Haftgründe des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 5 AufenthG. Insoweit erhebt der Betroffene auch keine Einwendungen.
6
b) Die Rechtswidrigkeit des Haftanordnungsbeschlusses des Amtsgerichts folgt entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch nicht aus einer Verletzung von Art. 104 Abs. 4 GG bzw. des hiermit inhaltlich übereinstimmenden § 432 FamFG.
7
aa) Es spricht zunächst bereits viel dafür, dass das Amtsgericht nicht gegen die in Art. 104 Abs. 4 GG angeordnete Pflicht verstoßen hat, von jeder rechtlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung unverzüglich einen Angehörigen des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.
8
(1) Die Ansicht des Beschwerdegerichts, der von dem Betroffenen erklärte Verzicht auf die Benachrichtigungspflicht sei möglich, entspricht der Recht- sprechung des Bundesverfassungsgerichts. Danach ist die Erklärung des Festgehaltenen , von seiner Inhaftierung solle keine Person benachrichtigt werden, allerdings eng auszulegen. Sie bezieht sich auf die erstmalige Anordnung der Haft - nur darum geht es hier - und hat keine Bedeutung für spätere Entscheidungen über ihre Fortdauer (vgl. BVerfGE 16, 119, 122). Auch in Teilen der Literatur wird ein Verzicht grundsätzlich für zulässig erachtet, weil gegenüber der Benachrichtigungspflicht das gleichfalls grundrechtlich geschützte Interesse des Festgehaltenen überwiege, über ihn belastende Tatsachen gerade ihm nahe stehende Personen nicht informiert wissen zu wollen (vgl. v. Münch/Kunig, GG, 6. Aufl., Art. 104 Rn. 39; Prütting/Helms/Jennissen, FamFG, 3. Aufl., § 432 Rn. 3; Marschner/Lesting, Freiheitsentziehung und Unterbringung, 5. Aufl., § 432 Rn. 1; aA Schmidt-Bleibtreu/Schmahl, GG, 12. Aufl., Art. 104 Anm. 27; Sachs/Degenhart, GG, 7. Aufl., Art. 104 Rn. 25 f.; BeckOK GG/Radtke, Stand: 1.3.2015, Art. 104 Rn. 18; differenzierend von Mangold/Klein/Gusy, GG, 6. Aufl., Art. 104 Abs. 4 Rn. 71; Jarass/Pieroth, GG, 13. Aufl., Art. 104 Rn. 21; Dreier/Schulze-Fielitz, GG, 2. Aufl., Art. 104 Rn 58; Rüping in: BK, Art. 104 Rn. 87 f.: Abwägung im Einzelfall erforderlich).
9
(2) Zudem ist zweifelhaft, ob ein Gericht, dem nach Befragen des Verhafteten weder ein Angehöriger noch eine Vertrauensperson bekannt ist, Nachforschungen anstellen muss (verneinend etwa Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 114c Rn. 4 und BeckOK/Krauß StPO, Edition 23, § 114c Rn. 7, jeweils zu der mit Art. 104 Abs. 4 GG übereinstimmenden Vorschrift des § 114c Abs. 2 StPO; bejahend - zu derselben Vorschrift - KK-StPO/Graf, 7. Aufl., § 114c Rn. 13 und SK-StPO/Paeffgen, 4. Aufl., § 114c Rn. 9). Besteht keine Nachforschungspflicht, hätte das Amtsgericht Art. 104 Abs. 4 GG schon deshalb nicht verletzt, weil ihm nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts eine Vertrauensperson nicht bekannt war.
10
bb) Auf diese Fragen kommt es jedoch nicht an. Die Rechtsbeschwerde hat auch dann keinen Erfolg, wenn zu Gunsten des Betroffenen eine Verletzung seines Rechts aus Art. 104 Abs. 4 GG unterstellt wird. Eine solche Verletzung führt nämlich nicht zur Rechtswidrigkeit der Haftanordnung.
11
(1) Nach Art. 104 Abs. 1 GG kann die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Im vorliegenden Zusammenhang finden sich die maßgeblichen Bestimmungen vorrangig in dem Aufenthaltsgesetz (insbesondere § 62 AufenthG) und in den §§ 415 ff. FamFG. Über die Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung hat gemäß Art. 104 Abs. 2 GG ein Richter zu entscheiden. Wird gegen diese Bestimmungen verstoßen, hat dies die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung zur Folge. Die Erfüllung der in Art. 104 Abs. 4 GG angeordneten Benachrichtigungspflicht ist demgegenüber keine Voraussetzung für die Beschränkung der Freiheit der Person. Sie tritt vielmehr neben dieses Grundrecht und hat einen darüber hinausgehenden , eigenständigen Regelungsgehalt. Art. 104 Abs. 4 GG bezweckt, das „spurlose“ Verschwinden von Personen zu verhindern (vgl. Dreier/Schulze- Fielitz, GG, Band 3, 2. Aufl., Art. 104 Rn 56 f.). Hierbei handelt es sich zum einen um eine objektive Verfahrensverpflichtung des die Haft anordnenden Richters. Ihr entspricht auf der anderen Seite ein subjektives Recht des Festgenommenen auf Benachrichtigung durch den Richter (vgl. BVerfGE 16, 119, 122). Die Verletzung dieses Rechts kann von dem Betroffenen ungeachtet einer etwaigen Verletzung seines Grundrechts auf Freiheit der Person geltend gemacht werden. Auch wenn die Haftanordnung rechtswidrig ist und den Betroffenen in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG i.V.m. Art. 104 Abs. 1 GG verletzt, kann die Benachrichtigungspflicht gemäß Art. 104 Abs. 4 GG erfüllt worden sein. Umgekehrt können sämtliche Voraussetzungen für die Haftanord- nung vorliegen, die Rechte des Betroffenen aus Art. 104 Abs. 4 GG aber missachtet sein.
12
(2) Dass eine Verletzung der Benachrichtigungspflicht aus Art. 104 Abs. 4 GG nicht zugleich zur Rechtswidrigkeit der Anordnung der Haft führt, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 16, 119, 124; 38, 32, 35; siehe auch Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, NStZ-RR 2000, 185, 187). Liegt ein Verstoß gegen die Benachrichtigungspflicht vor und legt ein Festgehaltener Verfassungsbeschwerde ein, beschränkt sich das Bundesverfassungsgericht auf eine Feststellung der Verletzung des Grundrechts aus Art. 104 Abs. 4 GG. Diese berührt nicht den sachlichen Inhalt der Haftanordnung bzw. der späteren Entscheidungen über ihre Fortdauer (BVerfGE 16, 119, 124; 38, 32, 35).
13
(3) Die von dem Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit einer Verfassungsbeschwerde angestellten Überlegungen gelten im vorliegenden Zusammenhang entsprechend. Ein Betroffener kann deshalb die Aufhebung einer Haftanordnung gemäß §§ 415 ff. FamFG nicht mit der Begründung erreichen , das die Haft anordnende Gericht habe gegen Art. 104 Abs. 4 GG verstoßen. Da ein solcher Verstoß nicht die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung als solche zur Folge hat (vgl. in diesem Sinne auch Prütting/Helms/Jenissen, FamFG, 3. Aufl., § 432 Rn. 5; Marschner/Lesting, Freiheitsentziehung und Unterbringung , 5. Aufl., § 432 Rn. 4), kann auch - nach Erledigung der Haftanordnung - ein Feststellungsantrag nicht auf die Verletzung von Art. 104 Abs. 4 GG gestützt werden.
14
c) Der Rechtsbeschwerde verhilft es schließlich nicht zum Erfolg, dass ein Festgehaltener die ihm in Art. 104 Abs. 4 GG eingeräumten Rechte mög- licherweise mit einer Beschwerde durchsetzen und bei eingetretener Erledigung einen Feststellungsantrag stellen kann.
15
aa) Vorliegend hat der Betroffene bei dem Beschwerdegericht und auch im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht, jedenfalls nicht ausdrücklich, die Feststellung der Rechtswidrigkeit der unterbliebenen Benachrichtigung eines Angehörigen oder einer Vertrauensperson beantragt. Seine Rechtsmittel zielen vielmehr darauf festzustellen, dass die Haftanordnung des Amtsgerichts ihn in seinen Rechten verletzt hat.
16
bb) Es ist auch nicht möglich, den von dem Betroffenen mit der Rechtsbeschwerde gestellten Antrag über seinen Wortlaut hinaus dahingehend erweiternd auszulegen, es solle festgestellt werden, dass das Unterbleiben der Benachrichtigung ihn in seinen Rechten verletzt habe. Eine Rechtsbeschwerde mit diesem Ziel wäre nämlich unzulässig und eine entsprechende Auslegung deshalb nicht interessegerecht.
17
Gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 3, Satz 2 FamFG ist eine Rechtsbeschwerde in Freiheitsentziehungssachen nur dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringung oder die freiheitsentziehende Maßnahme anordnet. Entscheidend ist hierfür nach der Gesetzesbegründung , ob der Beschluss für den Rechtsmittelführer unmittelbar freiheitsentziehende Wirkung hat (vgl. BT-Drucks. 16/1217 S. 60). Dies schließt es zwar nicht aus, eine Rechtsbeschwerde auch dann ohne Zulassung durch das Beschwerdegericht als statthaft anzusehen, wenn sich die Haftanordnung erledigt hat und die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieses Beschlusses beantragt wird (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 172/09, MDR 2010, 697 Rn. 9). Geht es jedoch - wie hier - nicht um die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Anordnungsbeschlusses als solche, sondern um die Verletzung sonstiger Rech- te, mögen sie auch im Zusammenhang mit der Haftanordnung stehen, verbleibt es bei der Regel des § 70 Abs. 1 FamFG. Hiernach ist eine Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn sie von dem Beschwerdegericht zugelassen ist. An einer solchen Zulassung fehlt es hier.

IV.

18
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 36 Abs. 3 GNotKG in Verbindung mit § 136 Abs. 1 Nr. 2 GNotKG. Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner Göbel Haberkamp
Vorinstanzen:
AG Bingen am Rhein, Entscheidung vom 22.10.2013 - 110 XIV 13/13 B -
LG Mainz, Entscheidung vom 12.12.2013 - 8 T 186/13 -

(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.

(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.

(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.

(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(1) Hat sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt, spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat.

(2) Ein berechtigtes Interesse liegt in der Regel vor, wenn

1.
schwerwiegende Grundrechtseingriffe vorliegen oder
2.
eine Wiederholung konkret zu erwarten ist.

(3) Hat der Verfahrensbeistand oder der Verfahrenspfleger die Beschwerde eingelegt, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(1) Die Freiheitsentziehung darf das Gericht nur auf Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde anordnen.

(2) Der Antrag ist zu begründen. Die Begründung hat folgende Tatsachen zu enthalten:

1.
die Identität des Betroffenen,
2.
den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betroffenen,
3.
die Erforderlichkeit der Freiheitsentziehung,
4.
die erforderliche Dauer der Freiheitsentziehung sowie
5.
in Verfahren der Abschiebungs-, Zurückschiebungs- und Zurückweisungshaft die Verlassenspflicht des Betroffenen sowie die Voraussetzungen und die Durchführbarkeit der Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung.
Die Behörde soll in Verfahren der Abschiebungshaft mit der Antragstellung die Akte des Betroffenen vorlegen.

(3) Tatsachen nach Absatz 2 Satz 2 können bis zum Ende der letzten Tatsacheninstanz ergänzt werden.

(1) Die Abschiebungshaft ist unzulässig, wenn der Zweck der Haft durch ein milderes Mittel erreicht werden kann. Die Inhaftnahme ist auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken. Minderjährige und Familien mit Minderjährigen dürfen nur in besonderen Ausnahmefällen und nur so lange in Abschiebungshaft genommen werden, wie es unter Berücksichtigung des Kindeswohls angemessen ist.

(2) Ein Ausländer ist zur Vorbereitung der Ausweisung oder der Abschiebungsanordnung nach § 58a auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, wenn über die Ausweisung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a nicht sofort entschieden werden kann und die Abschiebung ohne die Inhaftnahme wesentlich erschwert oder vereitelt würde (Vorbereitungshaft). Die Dauer der Vorbereitungshaft soll sechs Wochen nicht überschreiten. Im Falle der Ausweisung bedarf es für die Fortdauer der Haft bis zum Ablauf der angeordneten Haftdauer keiner erneuten richterlichen Anordnung.

(3) Ein Ausländer ist zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen (Sicherungshaft), wenn

1.
Fluchtgefahr besteht,
2.
der Ausländer auf Grund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist oder
3.
eine Abschiebungsanordnung nach § 58a ergangen ist, diese aber nicht unmittelbar vollzogen werden kann.
Von der Anordnung der Sicherungshaft nach Satz 1 Nummer 2 kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der Ausländer glaubhaft macht, dass er sich der Abschiebung nicht entziehen will. Die Sicherungshaft ist unzulässig, wenn feststeht, dass aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann; bei einem Ausländer, bei dem ein Fall des § 54 Absatz 1 Nummer 1 bis 1b oder Absatz 2 Nummer 1 oder 3 vorliegt und auf den nicht das Jugendstrafrecht angewendet wurde oder anzuwenden wäre, gilt abweichend ein Zeitraum von sechs Monaten. Abweichend von Satz 3 ist die Sicherungshaft bei einem Ausländer, von dem eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit ausgeht, auch dann zulässig, wenn die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann.

(3a) Fluchtgefahr im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird widerleglich vermutet, wenn

1.
der Ausländer gegenüber den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden über seine Identität täuscht oder in einer für ein Abschiebungshindernis erheblichen Weise und in zeitlichem Zusammenhang mit der Abschiebung getäuscht hat und die Angabe nicht selbst berichtigt hat, insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identität,
2.
der Ausländer unentschuldigt zur Durchführung einer Anhörung oder ärztlichen Untersuchung nach § 82 Absatz 4 Satz 1 nicht an dem von der Ausländerbehörde angegebenen Ort angetroffen wurde, sofern der Ausländer bei der Ankündigung des Termins auf die Möglichkeit seiner Inhaftnahme im Falle des Nichtantreffens hingewiesen wurde,
3.
die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausländer seinen Aufenthaltsort trotz Hinweises auf die Anzeigepflicht gewechselt hat, ohne der zuständigen Behörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist,
4.
der Ausländer sich entgegen § 11 Absatz 1 Satz 2 im Bundesgebiet aufhält und er keine Betretenserlaubnis nach § 11 Absatz 8 besitzt,
5.
der Ausländer sich bereits in der Vergangenheit der Abschiebung entzogen hat oder
6.
der Ausländer ausdrücklich erklärt hat, dass er sich der Abschiebung entziehen will.

(3b) Konkrete Anhaltspunkte für Fluchtgefahr im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 können sein:

1.
der Ausländer hat gegenüber den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden über seine Identität in einer für ein Abschiebungshindernis erheblichen Weise getäuscht und hat die Angabe nicht selbst berichtigt, insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identität,
2.
der Ausländer hat zu seiner unerlaubten Einreise erhebliche Geldbeträge, insbesondere an einen Dritten für dessen Handlung nach § 96, aufgewandt, die nach den Umständen derart maßgeblich sind, dass daraus geschlossen werden kann, dass er die Abschiebung verhindern wird, damit die Aufwendungen nicht vergeblich waren,
3.
von dem Ausländer geht eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit aus,
4.
der Ausländer ist wiederholt wegen vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu mindestens einer Freiheitsstrafe verurteilt worden,
5.
der Ausländer hat die Passbeschaffungspflicht nach § 60b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 nicht erfüllt oder der Ausländer hat andere als die in Absatz 3a Nummer 2 genannten gesetzlichen Mitwirkungshandlungen zur Feststellung der Identität, insbesondere die ihm nach § 48 Absatz 3 Satz 1 obliegenden Mitwirkungshandlungen, verweigert oder unterlassen und wurde vorher auf die Möglichkeit seiner Inhaftnahme im Falle der Nichterfüllung der Passersatzbeschaffungspflicht nach § 60b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 oder der Verweigerung oder Unterlassung der Mitwirkungshandlung hingewiesen,
6.
der Ausländer hat nach Ablauf der Ausreisefrist wiederholt gegen eine Pflicht nach § 61 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a, 1c Satz 1 Nummer 3 oder Satz 2 verstoßen oder eine zur Sicherung und Durchsetzung der Ausreisepflicht verhängte Auflage nach § 61 Absatz 1e nicht erfüllt,
7.
der Ausländer, der erlaubt eingereist und vollziehbar ausreisepflichtig geworden ist, ist dem behördlichen Zugriff entzogen, weil er keinen Aufenthaltsort hat, an dem er sich überwiegend aufhält.

(4) Die Sicherungshaft kann bis zu sechs Monaten angeordnet werden. Sie kann in Fällen, in denen die Abschiebung aus von dem Ausländer zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden kann, um höchstens zwölf Monate verlängert werden. Eine Verlängerung um höchstens zwölf Monate ist auch möglich, soweit die Haft auf der Grundlage des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 3 angeordnet worden ist und sich die Übermittlung der für die Abschiebung erforderlichen Unterlagen oder Dokumente durch den zur Aufnahme verpflichteten oder bereiten Drittstaat verzögert. Die Gesamtdauer der Sicherungshaft darf 18 Monate nicht überschreiten. Eine Vorbereitungshaft ist auf die Gesamtdauer der Sicherungshaft anzurechnen.

(4a) Ist die Abschiebung gescheitert, bleibt die Anordnung bis zum Ablauf der Anordnungsfrist unberührt, sofern die Voraussetzungen für die Haftanordnung unverändert fortbestehen.

(5) Die für den Haftantrag zuständige Behörde kann einen Ausländer ohne vorherige richterliche Anordnung festhalten und vorläufig in Gewahrsam nehmen, wenn

1.
der dringende Verdacht für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 besteht,
2.
die richterliche Entscheidung über die Anordnung der Sicherungshaft nicht vorher eingeholt werden kann und
3.
der begründete Verdacht vorliegt, dass sich der Ausländer der Anordnung der Sicherungshaft entziehen will.
Der Ausländer ist unverzüglich dem Richter zur Entscheidung über die Anordnung der Sicherungshaft vorzuführen.

(6) Ein Ausländer kann auf richterliche Anordnung zum Zwecke der Abschiebung für die Dauer von längstens 14 Tagen zur Durchführung einer Anordnung nach § 82 Absatz 4 Satz 1, bei den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich zu erscheinen, oder eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung seiner Reisefähigkeit durchführen zu lassen, in Haft genommen werden, wenn er

1.
einer solchen erstmaligen Anordnung oder
2.
einer Anordnung nach § 82 Absatz 4 Satz 1, zu einem Termin bei der zuständigen Behörde persönlich zu erscheinen,
unentschuldigt ferngeblieben ist und der Ausländer zuvor auf die Möglichkeit einer Inhaftnahme hingewiesen wurde (Mitwirkungshaft). Eine Verlängerung der Mitwirkungshaft ist nicht möglich. Eine Mitwirkungshaft ist auf die Gesamtdauer der Sicherungshaft anzurechnen. § 62a Absatz 1 findet entsprechende Anwendung.

(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.

(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.

(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.

(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.

Von der Anordnung der Freiheitsentziehung und deren Verlängerung hat das Gericht einen Angehörigen des Betroffenen oder eine Person seines Vertrauens unverzüglich zu benachrichtigen.

(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.

(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.

(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.

(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.

(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.

(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.

(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.

(1) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1800) geändert worden ist, und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden

1.
in gerichtlichen Verfahren, die vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) anhängig geworden oder eingeleitet worden sind; die Jahresgebühr 12311 wird in diesen Verfahren nicht erhoben;
2.
in gerichtlichen Verfahren über ein Rechtsmittel, das vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) eingelegt worden ist;
3.
hinsichtlich der Jahresgebühren in Verfahren vor dem Betreuungsgericht, die vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) fällig geworden sind;
4.
in notariellen Verfahren oder bei notariellen Geschäften, für die ein Auftrag vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) erteilt worden ist;
5.
in allen übrigen Fällen, wenn die Kosten vor dem Tag vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) fällig geworden sind.

(2) Soweit Gebühren nach diesem Gesetz anzurechnen sind, sind auch nach der Kostenordnung für entsprechende Tätigkeiten entstandene Gebühren anzurechnen.

(3) Soweit für ein notarielles Hauptgeschäft die Kostenordnung nach Absatz 1 weiter anzuwenden ist, gilt dies auch für die damit zusammenhängenden Vollzugs- und Betreuungstätigkeiten sowie für zu Vollzugszwecken gefertigte Entwürfe.

(4) Bis zum Erlass landesrechtlicher Vorschriften über die Höhe des Haftkostenbeitrags, der von einem Gefangenen zu erheben ist, ist anstelle der Nummern 31010 und 31011 des Kostenverzeichnisses § 137 Absatz 1 Nummer 12 der Kostenordnung in der bis zum 27. Dezember 2010 geltenden Fassung anzuwenden.

(5) Absatz 1 ist auf die folgenden Vorschriften in ihrer bis zum Tag vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geltenden Fassung entsprechend anzuwenden:

1.
§ 30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz,
2.
§ 15 des Spruchverfahrensgesetzes,
3.
§ 12 Absatz 3, die §§ 33 bis 43, 44 Absatz 2 sowie die §§ 45 und 47 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen,
4.
§ 102 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen,
5.
§ 100 Absatz 1 und 3 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes,
6.
§ 39b Absatz 1 und 6 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes,
7.
§ 99 Absatz 6, § 132 Absatz 5 und § 260 Absatz 4 des Aktiengesetzes,
8.
§ 51b des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
9.
§ 62 Absatz 5 und 6 des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds,
10.
§ 138 Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes,
11.
die §§ 18 bis 24 der Verfahrensordnung für Höfesachen,
12.
§ 18 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie und
13.
§ 65 Absatz 3 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes.
An die Stelle der Kostenordnung treten dabei die in Satz 1 genannten Vorschriften.