Grundbuchordnung - GBO | § 123
Grundbuchordnung - GBO | § 123
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Grundbuchordnung Inhaltsverzeichnis
Als Eigentümer ist in das Grundbuch einzutragen:
- 1.
der ermittelte Eigentümer; - 2.
sonst der Eigenbesitzer, dessen Eigentum dem Grundbuchamt glaubhaft gemacht ist; - 3.
sonst derjenige, dessen Eigentum nach Lage der Sache dem Grundbuchamt am wahrscheinlichsten erscheint.
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published on 01/12/2015 00:00
1. Die als Antrag auf Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Eintragung der weiteren Beteiligten zu 3. als Eigentümerin des Grundstücks Flurstück-Nr. ..., Grundbuch von L..., Bl. ..., Gemarkung G..., lfd. Nr. .., auszulegende Beschwerde wird als
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