§ 124 GBO
(1) Beschränkte dingliche Rechte am Grundstück oder sonstige Eigentumsbeschränkungen werden bei der Anlegung des Grundbuchblatts nur eingetragen, wenn sie bei dem Grundbuchamt angemeldet und entweder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden, deren erklärter Inhalt vom Eigentümer stammt, nachgewiesen oder von dem Eigentümer anerkannt sind.
(2) Der Eigentümer ist über die Anerkennung anzuhören. Bestreitet er das angemeldete Recht, so wird es, falls es glaubhaft gemacht ist, durch Eintragung eines Widerspruchs gesichert.
(3) Der Rang der Rechte ist gemäß den für sie zur Zeit ihrer Entstehung maßgebenden Gesetzen und, wenn er hiernach nicht bestimmt werden kann, nach der Reihenfolge ihrer Anmeldung einzutragen.
Passende Werkzeuge
- Immobilien & BauträgerGrundbucheinsicht beantragen: das berechtigte Interesse darlegen (§ 12 GBO)Das Grundbuch steht jedem offen, der ein berechtigtes Interesse DARLEGT — nicht nur dem Eigentümer, und nicht jedem. Die App ordnet die Darlegung, zeigt die Teile des Antrags einzeln und schreibt ihn. Und sie sagt, was kaum jemand weiß: Ihre Einsicht wird protokolliert, und der Eigentümer darf erfahren, wer nachgesehen hat.✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →
- VerbraucherrechtAbnahme-Fiktions-Warner (Werkvertrag, Paragraf 640 BGB)Gilt Ihr Werk als abgenommen, obwohl Sie es nie abgenommen haben? Wer auf eine Abnahme-Aufforderung nicht reagiert, dem gilt das Werk nach Fristablauf als abgenommen (Paragraf 640 Abs. 2 BGB). Beim Verbraucher aber nur mit Textform-Hinweis. Der Warner rechnet die Frist und zeigt, was die Fiktion kippt.✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →
Rechner und Assistenten zu diesem Rechtsgebiet. Sie geben eine erste Orientierung und ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Der Rechner rechnet mit dem heutigen Rechtsstand; der Text auf dieser Seite kann älter sein.
Fachbewertung & LKG-Relevanz
Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)Für vorschrift liegen noch keine Einzelstimmen zur mehrdimensionalen Fachbewertung vor.
Als Anwältin oder Anwalt mitbewerten & eigene LKG-Reputation (ρ) stärken
Verifizierte Mitglieder ordnen Vorschriften und Entscheidungen fachlich ein und erhöhen ihre Sichtbarkeit im Rechtsgebiet.