Grundbuchordnung - GBO | § 118

Grundbuchordnung - GBO | § 118
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Grundbuchordnung Inhaltsverzeichnis

Zur Feststellung des Eigentums an dem Grundstück hat das Grundbuchamt von Amts wegen die erforderlichen Ermittlungen anzustellen und die geeigneten Beweise zu erheben.

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(1) Für ein Grundstück, das ein Grundbuchblatt bei der Anlegung des Grundbuchs nicht erhalten hat, wird das Blatt unbeschadet des § 3 Abs. 2 bis 9 von Amts wegen angelegt. (2) Das Verfahren bei der Anlegung des Grundbuchblatts richtet sich nach den
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published on 02/11/2017 00:00

Tenor Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Salzwedel - Grundbuchamt - vom 31. März 2017 aufgehoben. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 5.000,00 €. Gründe I.
published on 19/05/2017 00:00

Tenor 1. Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird der Bescheid der Beklagten vom 26. Juli 2013 – AZ – in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 23. Oktober 2015 insoweit aufgehoben, als die Festsetzung den Betrag von 787,58 EUR überstei
published on 01/12/2015 00:00

1. Die als Antrag auf Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Eintragung der weiteren Beteiligten zu 3. als Eigentümerin des Grundstücks Flurstück-Nr. ..., Grundbuch von L..., Bl. ..., Gemarkung G..., lfd. Nr. .., auszulegende Beschwerde wird als
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