Grundbuchordnung - GBO | § 125

Grundbuchordnung - GBO | § 125
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Grundbuchordnung Inhaltsverzeichnis

Die Beschwerde gegen die Anlegung des Grundbuchblatts ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

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(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihr
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
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published on 27/02/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kaufbeuren -Grundbuchamt - vom 22. Oktober 2014 wird zurückgewiesen. II. Der Beschwerdewert beträgt 400,00 €. Gründe
published on 01/12/2015 00:00

1. Die als Antrag auf Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Eintragung der weiteren Beteiligten zu 3. als Eigentümerin des Grundstücks Flurstück-Nr. ..., Grundbuch von L..., Bl. ..., Gemarkung G..., lfd. Nr. .., auszulegende Beschwerde wird als
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Annotations

(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als...