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§ 23Amtlich · § 5 UrhG

Vollstreckungsabwehrantrag

Zeitreise: 10.08.2021

Der Antrag nach § 95 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Verbindung mit § 767 der Zivilprozessordnung ist bei dem in § 19 bestimmten Gericht zu stellen.

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  • FamilienrechtEhewohnung: wem sie gehört und wer sie nutzen darf, sind zwei Fragen§ 1361b Abs. 1 S. 3 BGB sagt, das Eigentum sei „besonders zu berücksichtigen“ — ein Gewicht in der Abwägung, nicht ihr Ende. Maßstab ist die unbillige Härte. Und Abs. 4 dreht die Frage um: wer nach der Trennung auszieht und binnen sechs Monaten keine ernstliche Rückkehrabsicht bekundet, überlässt dem anderen das alleinige Nutzungsrecht — unwiderleglich.
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