Entscheidung über die Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung
(1) Das Gericht entscheidet unverzüglich über die Anerkennung der Europäischen Schutzanordnung. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss ohne Anhörung der gefährdenden Person.
(2) Im Fall der Ablehnung der Anerkennung unterrichtet das Gericht 1. die Anordnungsbehörde und die geschützte Person unverzüglich über die ablehnende Entscheidung und die Gründe hierfür und 2. die geschützte Person über die Möglichkeit, den Erlass einer Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz zu beantragen.
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- FamilienrechtEhewohnung: wem sie gehört und wer sie nutzen darf, sind zwei Fragen§ 1361b Abs. 1 S. 3 BGB sagt, das Eigentum sei „besonders zu berücksichtigen“ — ein Gewicht in der Abwägung, nicht ihr Ende. Maßstab ist die unbillige Härte. Und Abs. 4 dreht die Frage um: wer nach der Trennung auszieht und binnen sechs Monaten keine ernstliche Rückkehrabsicht bekundet, überlässt dem anderen das alleinige Nutzungsrecht — unwiderleglich.✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →
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