Rechtsgebiet
Gewaltschutz
25 Schlüsselnormen · 5 Urteile im Überblick
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Das Gewaltschutzrecht dient dem schnellen und effektiven Schutz von Opfern häuslicher Gewalt, Stalking oder massiven Drohungen. Mit dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG) hat der Gesetzgeber ein scharfes zivilrechtliches Instrument geschaffen, das unabhängig von strafrechtlichen Verurteilungen greift.
Zentrale Rechtsgrundlage ist § 1 GewSchG. Hat eine Person den Körper, die Gesundheit oder die Freiheit einer anderen vorsätzlich verletzt oder massiv damit gedroht, kann das Familiengericht weitreichende Schutzanordnungen erlassen (z. B. ein Verbot, die Wohnung zu betreten oder sich dem Opfer zu nähern). Wegen der Eilbedürftigkeit geschieht dies meist im Wege der einstweiligen Anordnung (§ 214 FamFG) binnen weniger Stunden.
Zudem kann das Gericht nach § 2 GewSchG anordnen, dass der Täter die gemeinsame Wohnung sofort verlassen muss und das Opfer sie allein nutzen darf – selbst wenn der Täter alleiniger Eigentümer ist. Ein schuldhafter Verstoß gegen gerichtliche Schutzanordnungen (z. B. durch Auflauern) ist nach § 4 GewSchG strafbar und wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet.
Nach einer rechtskräftigen Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm aus dem April 2013 rechtfertigen Bedrohungen über das soziale Netzwerk Facebook eine Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz. Weiterlesen ›
Können Eheleute mit den gemeinsamen Kindern in der Ehewohnung seit der Trennung nicht mehr erträglich nebeneinander wohnen, kann es zum Wohl der Kinder dringend erforderlich sein, dass einer der … Weiterlesen ›
Für dieses Unterthema zeigen wir die Inhalte des übergeordneten Gebiets „Familienrecht“.
Schlüsselnormen
- § 1 EUGewSchVGAnwendung der Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- § 10 EUGewSchVGVerstoß gegen eine nach § 9 Absatz 1 erlassene Maßnahme
- § 11 EUGewSchVGAufhebung einer nach § 9 Absatz 1 erlassenen Maßnahme
- § 12 EUGewSchVGÄnderung einer nach § 9 Absatz 1 erlassenen Maßnahme
- § 2 EUGewSchVGBegriffsbestimmungen
- § 2a EUGewSchVGGestattung der Anhörung mittels Videokonferenz oder Fernkommunikation
- § 3 EUGewSchVGEntgegennahme und Übermittlung eines Antrags auf Erlass einer Europäischen Schutzanordnung
- § 4 EUGewSchVGVerfahren der Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung
- § 5 EUGewSchVGZuständigkeitskonzentration; Verordnungsermächtigungen
- § 6 EUGewSchVGVersagung der Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung
- § 7 EUGewSchVGEntscheidung über die Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung
- § 8 EUGewSchVGBeschwerde gegen die Ablehnung der Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung
- § 9 EUGewSchVGMaßnahmen nach Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung
- § 13 EUGewSchVGBegriffsbestimmungen
- § 14 EUGewSchVGZuständigkeit
- § 15 EUGewSchVGVerfahren
- § 16 EUGewSchVGBerichtigung und Aufhebung von Bescheinigungen
- § 17 EUGewSchVGEntbehrlichkeit der Vollstreckungsklausel
- § 18 EUGewSchVGÜbersetzung oder Transliteration
- § 19 EUGewSchVGÖrtliche Zuständigkeit
- § 20 EUGewSchVGAnpassung eines ausländischen Titels
- § 21 EUGewSchVGVersagung der Anerkennung oder der Vollstreckung
- § 22 EUGewSchVGWegfall oder Beschränkung der Vollstreckbarkeit im Ursprungsmitgliedstaat
- § 23 EUGewSchVGVollstreckungsabwehrantrag
- § 24 EUGewSchVGStrafvorschriften
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