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Rechtsgebiet

Gewaltschutz

25 Schlüsselnormen · 5 Urteile im Überblick

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Das Gewaltschutzrecht dient dem schnellen und effektiven Schutz von Opfern häuslicher Gewalt, Stalking oder massiven Drohungen. Mit dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG) hat der Gesetzgeber ein scharfes zivilrechtliches Instrument geschaffen, das unabhängig von strafrechtlichen Verurteilungen greift.

Zentrale Rechtsgrundlage ist § 1 GewSchG. Hat eine Person den Körper, die Gesundheit oder die Freiheit einer anderen vorsätzlich verletzt oder massiv damit gedroht, kann das Familiengericht weitreichende Schutzanordnungen erlassen (z. B. ein Verbot, die Wohnung zu betreten oder sich dem Opfer zu nähern). Wegen der Eilbedürftigkeit geschieht dies meist im Wege der einstweiligen Anordnung (§ 214 FamFG) binnen weniger Stunden.

Zudem kann das Gericht nach § 2 GewSchG anordnen, dass der Täter die gemeinsame Wohnung sofort verlassen muss und das Opfer sie allein nutzen darf – selbst wenn der Täter alleiniger Eigentümer ist. Ein schuldhafter Verstoß gegen gerichtliche Schutzanordnungen (z. B. durch Auflauern) ist nach § 4 GewSchG strafbar und wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet.

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