Verfahren der Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung
(1) Für die Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung ist das Familiengericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk sich die geschützte Person aufhält.
(2) Nach Eingang einer Europäischen Schutzanordnung prüft das Gericht unverzüglich seine Zuständigkeit. Im Fall seiner Unzuständigkeit übermittelt das Gericht die Europäische Schutzanordnung an das zuständige Gericht und unterrichtet die Anordnungsbehörde darüber unverzüglich in schriftlicher Form.
(3) Enthält die Europäische Schutzanordnung nicht mindestens die Angaben gemäß § 6 Nummer 1 in deutscher Sprache, unterrichtet das Gericht die Anordnungsbehörde hierüber unverzüglich in schriftlicher Form und setzt ihr eine angemessene Frist zur Vervollständigung.
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- FamilienrechtEhewohnung: wem sie gehört und wer sie nutzen darf, sind zwei Fragen§ 1361b Abs. 1 S. 3 BGB sagt, das Eigentum sei „besonders zu berücksichtigen“ — ein Gewicht in der Abwägung, nicht ihr Ende. Maßstab ist die unbillige Härte. Und Abs. 4 dreht die Frage um: wer nach der Trennung auszieht und binnen sechs Monaten keine ernstliche Rückkehrabsicht bekundet, überlässt dem anderen das alleinige Nutzungsrecht — unwiderleglich.✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →
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