Anwendung der Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Verfahren nach den Abschnitten 2 und 3 dieses Gesetzes sind Familiensachen. Auf diese Verfahren sind die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden, soweit nachfolgend oder in der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 4) nichts Abweichendes bestimmt ist.
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- FamilienrechtEhewohnung: wem sie gehört und wer sie nutzen darf, sind zwei Fragen§ 1361b Abs. 1 S. 3 BGB sagt, das Eigentum sei „besonders zu berücksichtigen“ — ein Gewicht in der Abwägung, nicht ihr Ende. Maßstab ist die unbillige Härte. Und Abs. 4 dreht die Frage um: wer nach der Trennung auszieht und binnen sechs Monaten keine ernstliche Rückkehrabsicht bekundet, überlässt dem anderen das alleinige Nutzungsrecht — unwiderleglich.✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →
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