Familienrecht: Kindergeldanspruch für ein erkranktes, aber ausbildungswilliges Kind

bei uns veröffentlicht am25.04.2019

Rechtsgebiete

Autoren

Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

EnglischDeutsch
Zusammenfassung des Autors

Ist ein volljähriges Kind ausbildungswillig, aber zeitweise wegen einer Erkrankung nicht in der Lage, sich um einen Ausbildungsplatz zu bemühen, kann bei entsprechendem Nachweis rückwirkend Anspruch auf Kindergeld bestehen. Damit tritt das Finanzgericht (FG) Hamburg der gängigen Praxis der Familienkassen entgegen. Nach deren Dienstanweisung soll es nämlich erforderlich sein, dass eine Erklärung des Kindes, sich nach seiner Genesung zum nächstmöglichen Ausbildungsbeginn zu bewerben, bereits vorab vorgelegt wird – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Familienrecht Berlin

Nach Auffassung der Familienkassen setzt die Kindergeldgewährung während des Zeitraums einer Erkrankung des Kindes zum einen voraus, dass die Erkrankung und deren voraussichtliches Ende durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden. Für das FG Hamburg ist es jedoch unschädlich, wenn das voraussichtliche Ende der Erkrankung vom Arzt zunächst nicht mitgeteilt wird. Eine solche Erklärung ist gerade bei psychischen Erkrankungen oft nicht möglich – und dies kann nicht zulasten des Kindergeldberechtigten gehen.

Zum anderen muss das Kind mit Beginn der Erkrankung schriftlich gegenüber der Familienkasse erklären, dass es sich nach der Genesung zum nächstmöglichen Ausbildungsbeginn bewerben will bzw. die Ausbildung fortführen wird. Das Problem: Solche Erklärungen wirken nach Auffassung der Familienkassen erst ab dem Eingang der schriftlichen Erklärung. Eine rückwirkende Kindergeldgewährung ist danach ausgeschlossen.

Das FG geht davon aus, dass es sich hierbei nur um eine verwaltungsökonomische Regelung handelt. Liegt eine solche vor, muss die Familienkasse nicht mehr prüfen. Hiervon unberührt müssen aber Beurteilungen des Einzelfalls bleiben. Entscheidend ist, ob das Kind ausbildungswillig war in den Monaten, für die das Kindergeld begehrt wird. Diese Beurteilung einer inneren Tatsache obliegt dem FG.

Praxistipp: Ist eine Krankheit der Grund für die Unterbrechung einer Ausbildung oder der Suche nach einem Ausbildungsplatz, sollten bis zur Klärung der Rechtslage – die Revision gegen die Entscheidung ist beim Bundesfinanzhof anhängig – weiterhin möglichst zeitnah ein entsprechendes ärztliches Attest und eine Erklärung des Kindes über die fortbestehende Ausbildungswilligkeit bei der Familienkasse vorgelegt werden.

Ferner ist zu beachten, dass rückwirkende Kindergeldzahlungen durch das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz eingeschränkt wurden. Das heißt: Kindergeld wird rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats gezahlt, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist. Dies gilt erstmals für Anträge, die nach dem 31.12.2017 eingehen.

Worauf muss also weiterhin geachtet werden?

Es sollte möglichst bald ein ärztliches Attest eingeholt werden, welches bescheinigt, warum Ihr Kind zur Zeit nicht in der Lage ist, seine Ausbildung fortzuführen.

Dieses Attest sollte zusammen mit einer Erklärung über die weiterhin bestehende Ausbildungswilligkeit nach Ende des Krankheitszustandes bei der Familienkasse vorgelegt werden.

Das FG Hamburg hat mit Urteil vom 31.07.2018 (6 K 192/17) entschieden:

Amtliche Leitsätze:

1. Ist ein Kind ausbildungswillig, aber zeitweise wegen einer Erkrankung nicht in der Lage, sich um einen Ausbildungsplatz zu bemühen, ist es ebenso zu behandeln wie ein Kind, das sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht, einen solchen aber nicht findet und deshalb nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG zu berücksichtigen ist.

2. Entgegen der Dienstanweisung der Familienkassen ist es nicht erforderlich, dass eine Erklärung des Kindes, aus der sich ergibt, dass das Kind plant, sich nach seiner Genesung zum nächstmöglichen Ausbildungsbeginn zu bewerben, bereits vorab vorgelegt wird. Die Ausbildungswilligkeit ist eine Tatsache, die vom Gericht zu beurteilen ist.

3. Es ist nicht schädlich, dass das voraussichtliche Ende der Erkrankung zunächst vom Arzt nicht mitgeteilt wurde. Eine solche Erklärung ist gerade bei psychischen Erkrankungen oft nicht möglich. Dies kann nicht zu Lasten des Kindergeldberechtigten gehen.

4. Auch Erkrankungen, die länger als 6 Monate dauern, führen nicht zwangsläufig zur einer Versagung der Kindergeldberechtigung gem. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c EStG.

Tatbestand:

Es geht in diesem Verfahren um die Frage, ob dem Kläger das Kindergeld für seinen Sohn A im Zeitraum September 2016 bis Mai 2017 zusteht.

Der Sohn des Klägers wurde 1997 geboren. Er brach während der 11. Klasse die Schule ab, weil er auf Grund von psychischen Problemen den schulischen Anforderungen nicht mehr entsprechen konnte. Zu dieser Zeit nahm er bereits seit Jahren Drogen. Seit Frühjahr 2015 befand sich der Sohn des Klägers in einer ambulanten Therapie. Von August 2015 bis Juli 2016 hatte der Sohn Minijobs bei zwei Arbeitgebern.

Im Sommer 2016 kam es in der ambulanten Therapie zu einem Durchbruch bei der Behandlung, welche in der Folge die Aufarbeitung der psychischen Probleme erst ermöglichte, zunächst aber zu einer stationären Therapie führte. Die stationäre Behandlung wurde vom August 2016 bis September 2016 durchgeführt. Anschließend setzte der Sohn des Klägers seine ambulante Therapie fort.

Im Juni 2017 hatte sich der Zustand des Sohnes soweit verbessert, dass er ein Praktikum bei einer Tischlerei absolvieren konnte.

Am 29. Juli 2017 beantragte der Kläger das Kindergeld für seinen Sohn. Er teilte mit, dass sein Sohn nach einer ca. einjährigen Beschäftigung als geringfügig Beschäftigter seit August 2016 erkrankt sei und in Kürze beabsichtige, eine Ausbildung anzufangen. Der Kläger reichte diverse Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für seinen Sohn ein. Die eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung betraf den Zeitraum September 2016 bis März 2017. In diesem Zusammenhang legte der Kläger einen ärztlichen Nachweis vom 26. Juni 2017 vor. Der behandelnde Arzt erklärte auf dem Formular, dass der Sohn des Klägers seit dem 1. September 2016 erkrankt ist und das Ende der Erkrankung nicht absehbar ist. Außerdem reichte der Kläger eine Willenserklärung seines Sohnes vom 26. Juni 2017 über seine Ausbildungswilligkeit ein.

Am 17. Juli 2017 reichte der Kläger auf Nachfrage der Familienkasse eine weitere schriftliche Erklärung des behandelnden Arztes ein. In dieser erklärte der behandelnde Arzt, dass das Ende der Erkrankung oder Arbeitsunfähigkeit nicht sicher vorausgesagt werden kann und zunächst der 31. Dezember 2017 angenommen wird.

Mit Bescheid vom 31. Juli 2017 lehnte die Beklagte für den Zeitraum ab August 2015 die Festsetzung des Kindergeldes ab. Hiergegen legt der Kläger am 22. August 2017 Einspruch ein, welcher durch Einspruchsentscheidung vom 29. September 2017 als unbegründet zurückgewiesen wurde.

Der Kläger hat am 30. Oktober 2017 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass sein Sohn auf Grund der Erkrankung nicht in der Lage gewesen sei, eine Willenserklärung über seine Ausbildungswilligkeit früher abzugeben. Er sei im streitigen Zeitraum ausbildungswillig gewesen. Dies könnten sowohl sein Sohn als auch seine behandelnden Therapeuten bestätigen.

Der Kläger beantragt,

den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 31. Juli 2017 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 29. September 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, Kindergeld für seinen Sohn A für die Monate September 2016 bis Mai 2017 Kindergeld festzusetzen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass die in § 32 Abs. 4 Einkommensteuergesetz aufgeführten Voraussetzungen nicht gegeben seien. Eine Berücksichtigung sei zwar auch dann möglich, wenn das Kind infolge einer Erkrankung daran gehindert sei, eine Berufsausbildung zu beginnen oder fortzusetzen. Eine Berücksichtigung während einer Erkrankung setze jedoch voraus, dass diese Erkrankung und das voraussichtliche Ende der Erkrankung durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen worden seien. Nach Ablauf von sechs Monaten sei eine solche Bescheinigung zu erneuern. Zudem müsse das Kind schriftlich gegenüber der Familienkasse erklären, dass es sich nach der Genesung zum nächstmöglichen Ausbildungsbeginn bewerben wolle bzw. die Ausbildung fortführen werde. Zwar habe der Kläger behauptet, dass sein Sohn im streitigen Zeitraum ausbildungswillig gewesen sei. Erklärungen, die eine solche Absicht glaubhaft machen könnten, wirkten jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der schriftlichen Erklärung bei der Familienkasse. Auf die entsprechende Dienstanweisung wird verwiesen.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis erklärt mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin.

Das Gericht hat den Sohn des Klägers und zwei seiner behandelnden Therapeuten als Zeugen vernommen. Auf die Sitzungsprotokolle der Erörterungstermine vom 20. Februar 2018 und 17. Juli 2018 und der mündlichen Verhandlung vom 31. Juli 2018 sowie der schriftlichen Aussagen der behandelnden Therapeuten wird verwiesen.

Dem Gericht hat die Kindergeldakte der Beklagten vorgelegen.

Gründe:

Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten gem. § 79a Abs. 3 und 4 Finanzgerichtsordnung durch die Berichterstatterin.

I.

Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 31. Juli 2017 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 29. September 2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Die Beklagte ist verpflichtet für den Kläger Kindergeld für seinen Sohn für die Monate September 2016 bis Mai 2017 festzusetzen.

Dem Kläger steht das Kindergeld für seinen Sohn gem. §§ 62, 63 und 32 EStG für den Zeitraum September 2016 bis Mai 2017 zu.

Für ein Kind, das sein 18. Lebensjahr vollendet hat, besteht ein Anspruch auf Kindergeld, wenn eine der in § 32 Abs. 4 EStG aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c EStG liegen vor. Gem. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c EStG wird ein Kind berücksichtigt, wenn es eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen kann.

a) Nach der Rechtsprechung ist es für die Berücksichtigung als Kind ohne Ausbildungsplatz im Sinne von § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c EStG erforderlich, dass es dem Kind trotz ernsthafter Bemühungen nicht gelungen ist, eine Berufsausbildung zu beginnen oder fortzusetzen. Die Bewerbung muss für den nächstmöglichen Ausbildungsbeginn abgegeben werden. Die ernsthaften Bemühungen um einen Ausbildungsplatz sind gegenüber der Familienkasse nachzuweisen.

Neben diesem objektiven Tatbestandsmerkmal erfordert die Regelung des § 32 Abs. 4 Nr. 2 c EStG für die Gewährung von Kindergeld darüber hinaus als subjektives Tatbestandsmerkmal, dass das Kind ausbildungswillig ist. Das Gesetz verlangt nicht eine letztlich erfolgreiche Ausbildungsplatzsuche, sondern lässt das vergebliche Bemühen um einen solchen genügen. Das setzt aber voraus, dass sich die Ausbildungsbereitschaft des Kindes - durch belegbare Bemühungen um einen Ausbildungsplatz - objektiviert haben muss. Ausbildungswillig in diesem Sinne sind Kinder, wenn sie für den frühestmöglichen Zeitpunkt eine Berufsausbildung anstreben.

b) Übertragen auf den Streitfall folgt hieraus, dass die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG vorliegen.

aa) Der Kläger hat zwar keine Nachweise über die eigenen Bemühungen seines Sohnes um einen Ausbildungsplatz beigebracht. Auch hat er nicht behauptet, dass sein Sohn sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht hat.

bb) Eine Berücksichtigung ist aber auch dann möglich, wenn das Kind infolge einer Erkrankung daran gehindert ist, sich um eine Berufsausbildung zu bemühen.

Zweck der Vorschrift ist die Gleichstellung der "Kinder ohne Ausbildungsplatz" mit den in Ausbildung befindlichen Kindern nach § 32 Abs. 4 Nr. 2 a EStG, weil ein Kind nach Nr. 2 c finanziell ebenso abhängig ist und in typisierender Betrachtungsweise davon ausgegangen wird, dass dem Kindergeldberechtigten regelmäßig Unterhaltsaufwendungen in einer Höhe erwachsen, die die Gewährung von Kindergeld rechtfertigen. Nach § 32 Abs. 4 Nr. 2 c EStG soll ein Kind also nicht deshalb benachteiligt werden, weil es trotz ernsthafter Bemühungen - u.U. jahrelang keinen Ausbildungsplatz findet. Ein Ausbildungsplatz ist dann nicht verfügbar, wenn er objektiv nicht angeboten wird oder eine an sich mögliche Ausbildung wegen Fristsetzungen im Ausbildungsvertrag oder in Ausbildungsordnungen erst zu einem späteren Zeitpunkt begonnen werden kann .

Ein Anspruch auf Kindergeldfestsetzung besteht auch dann, wenn das Kind seine Ausbildung wegen einer Erkrankung unterbrechen muss. Hat ein Kind einen Ausbildungsplatz und ist ausbildungswillig, ist aber aus objektiven Gründen zeitweise nicht in der Lage, die Ausbildung fortzusetzen, ist es ebenso zu behandeln wie ein Kind, das sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht, einen solchen aber nicht findet und deshalb nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG zu berücksichtigen ist . Nichts anderes kann dann gelten, wenn eine Ausbildung wegen einer Erkrankung nicht begonnen oder gesucht werden kann.

Der Kläger hat durch ärztliche bzw. psychotherapeutische Bescheinigungen nachgewiesen, dass sein Sohn im streitigen Zeitraum nicht in der Lage war, sich um eine Ausbildung zu bemühen oder eine Ausbildung zu beginnen. Es gab deshalb für den Sohn des Klägers im streitigen Zeitraum objektiv keinen Ausbildungsplatz. Auch für solche Fälle gilt die Regelung des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c EStG. Es ergibt sich nicht aus dem Gesetz, dass eine engere Auslegung erforderlich ist.

Nach Durchführung der Beweiserhebungen ist das Gericht davon überzeugt, dass der Sohn des Klägers ausbildungswillig gewesen ist, allerdings auf Grund seiner psychischen Erkrankung im streitigen Zeitraum nicht in der Lage gewesen ist, eine Ausbildung zu beginnen. In einem solchen Fall kann nicht verlangt werden, dass das Kind trotzdem Bewerbungen für Ausbildungsstellen absendet. Denn es würde sich hierbei lediglich um Alibibewerbungen handeln. Der Sohn des Klägers wäre nicht in der Lage gewesen, eine Ausbildung zu beginnen und hätte dementsprechend in einem Vorstellungsgespräch nur ein abstraktes Interesse bekunden können, welches nicht zu einem Ausbildungsvertrag hätte führen können.

Sowohl der Sohn als auch sein behandelnder Psychotherapeut haben bei ihrer Zeugenvernehmung glaubhaft ausgesagt, dass der Sohn des Klägers im streitigen Zeitraum seinem Therapeuten gegenüber mitgeteilt hat, dass er eine Ausbildung beginnen möchte, wenn ihm das gesundheitlich wieder möglich sein würde. Der Sohn hat bei seiner Vernehmung überzeugend ausgeführt, dass er gerne eine Ausbildung zum Tischler machen möchte und dass er dieses bereits seit seiner 10. Schulklasse geplant habe und auch bereits ein Schulpraktikum in diesem Bereich absolviert hatte. Dass es sich hierbei um einen tatsächlichen Plan und Wunsch des Sohnes des Klägers gehandelt hat, hat er durch die Durchführung eines Praktikums im Juni 2017 bewiesen. Beide Zeugen haben glaubhaft versichert, dass der Sohn des Klägers nicht dauerhaft vorhatte, nichts zu tun oder zu jobben, sondern eine Ausbildung beginnen wollte. Diese Erklärung überzeugt umso mehr, weil der Sohn des Klägers auf Nachfrage erklärte, dass er hingegen nicht die Fortsetzung der Schule geplant habe.

Die Anforderungen, die durch die Rechtsprechung entwickelt wurden, um die rechtsmissbräuchliche Ausnutzung des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c EStG zu verhindern, insbesondere die Forderung eines Nachweises von ernsthaften Bemühungen, führen im Streitfall nicht zu einem anderen Ergebnis. Im Streitfall liegt kein Missbrauchsfall vor. Dies ist insbesondere daran zu erkennen, dass der Kläger nicht für den gesamten möglichen Zeitraum ab Vollendung des 18. Lebensjahres seines Sohnes das Kindergeld begehrt, sondern erst ab dem Zeitpunkt der Beendigung der stationären Behandlung seines Sohnes.

Aus der Tatsache, dass der Kläger seinen Antrag auf Kindergeldfestsetzung erst nachträglich gestellt hat, kann ihm ebenfalls kein Nachteil entstehen, denn es ist verständlich, dass in der Situation, in der sich der Kläger und sein Sohn befanden, das Kindergeld nicht das wichtigste Problem der Familie darstellte.

Eine andere bzw. strengere bzw. formalere Beurteilung würde auch dazu führen, dass der Kläger schlechter gestellt würde, als z. B. Eltern, die das Kindergeld erhalten, weil sich deren Kinder formal um einen Studienplatz bemühen in Kenntnis, dass sie nicht den erforderlichen Notendurchschnitt haben und deswegen den Studienplatz nicht bekommen.

cc) Es ist entgegen der Dienstanweisung der Beklagten nicht erforderlich, dass eine Erklärung des Kindes, aus der sich ergibt, dass das Kind plant, sich nach seiner Genesung zum nächstmöglichen Ausbildungsbeginn zu bewerben bzw. die Ausbildung fortzuführen, bereits vorab vorgelegt wird.

Diese Regelung der Dienstanweisung der Beklagten gilt für solche Fälle, in denen das Kind nicht bereits vor der Erkrankung nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c EStG berücksichtigt wurde. Dies ist hier der Fall.

Nach V 6.1 Satz 8 der Dienstanweisung der Beklagten wirken Erklärungen, die eine Absicht glaubhaft machen sollen, nur ab dem Zeitpunkt des Eingangs der schriftlichen Erklärung bei der Familienkasse. Aus diesem Grund hat die Beklagte das Kindergeld erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Erklärung des Sohnes des Klägers über seine Ausbildungswilligkeit festgesetzt.

Diese für die Beklagte bindende Dienstanweisung bindet das Gericht indes nicht. Das Gericht geht davon aus, dass es sich bei diesen Regelungen in der Dienstanweisung der Beklagten lediglich um verwaltungsökonomische Regelungen handelt. Liegt eine solche schriftliche Erklärung der Familienkasse vor, muss die Familienkasse nicht mehr prüfen. Hiervon unberührt müssen aber Beurteilungen des Einzelfalles bleiben. Entscheidend ist, ob das Kind ausbildungswillig war in den Monaten, für die das Kindergeld begehrt wird. Diese Beurteilung einer inneren Tatsache obliegt dem Finanzgericht.

Nicht entscheidungserheblich ist die Frage, ob es dem Sohn des Klägers möglich gewesen wäre, eine solche Erklärung, wie sie in der Dienstanweisung der Familienkasse gefordert wird, bereits im September 2016 einzureichen. Eine solche Erklärung hätte zwar eine Beweiserleichterung bewirken können und sie hätte vermutlich dazu geführt, dass die Familienkasse bereits der Antragstellung entsprochen hätte, das Fehlen einer solchen Erklärung führt aber nicht zur Versagung des Kindergeldanspruchs.

dd) Zwar verlangt die Dienstanweisung der Beklagten zusätzlich, dass mit der ärztlichen Bescheinigung auch das voraussichtliche Ende der Erkrankung nachgewiesen werden muss.

Die vom Kläger zunächst vorgelegten Bescheinigungen enthielten kein voraussichtliches Ende der Erkrankung des Sohnes. Allerdings hat der Kläger Mitte Juli 2017 noch eine zusätzliche Erklärung des behandelnden Arztes eingereicht, in der dieser mitteilt, dass das Ende der Erkrankung nicht vorausgesagt werden könne, er aber zunächst den 31. Dezember 2017 annehme.

Nach Ansicht des Gerichts ist es nicht schädlich, dass das voraussichtliche Ende zunächst nicht mitgeteilt wurde. Eine solche Mitteilung ist gerade bei psychischen Erkrankungen oft nicht möglich. Dies kann nicht zu Lasten des Kindergeldberechtigten gehen.

ee) Nach der Dienstanweisung der Beklagten führen Erkrankungen, die länger als sechs Monate dauern, nur noch dann zur Kindergeldberechtigung, wenn eine Behinderung des Kindes vorliegt. Diese Anweisung überzeugt das Gericht nicht. Gerade psychische Erkrankungen dauern häufig länger als sechs Monate bzw. es kann gerade keine Prognose erstellt werden, dass die psychische Erkrankung innerhalb von sechs Monaten geheilt werden kann. Allerdings führt nicht jede psychische Erkrankung zu einer Behinderung. Es ist nicht sachgerecht eine vorübergehende psychische Erkrankung, die länger als sechs Monate dauert, in jedem Fall als eine Behinderung einzustufen. Dies würde zu einer nicht erforderlichen und auch nicht sinnvollen Stigmatisierung des Kindes führen. Der Kläger hat deshalb sein Klagebegehren auch auf § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c EStG und nicht auf § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG gestützt. Dies ist möglich, da der Sohn des Klägers im streitigen Zeitraum noch nicht sein 25. Lebensjahr vollendet hat.

II.

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 Abs. 1 und 3 FGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung.

3. Die Revision ist gem. § 115 Abs. 2 FGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

Haben Sie Fragen zum Thema Familienrecht? Nehmen Sie Kontakt zu Herrn Norbert Bierbach auf und lassen Sie sich fachkundig beraten.

Gesetze

Gesetze

11 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Einkommensteuergesetz - EStG | § 32 Kinder, Freibeträge für Kinder


(1) Kinder sind1.im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,2.Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken i

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 151


(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; §

Einkommensteuergesetz - EStG | § 62 Anspruchsberechtigte


(1) 1Für Kinder im Sinne des § 63 hat Anspruch auf Kindergeld nach diesem Gesetz, wer 1. im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder2. ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland a) nach § 1 Absatz 2 unbeschränkt ei

Einkommensteuergesetz - EStG | § 63 Kinder


(1) 1Als Kinder werden berücksichtigt 1. Kinder im Sinne des § 32 Absatz 1,2. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten,3. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel. 2§ 32 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 79a


(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht, 1. über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;2. bei Zurücknahme der Klage, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;3. bei Erledigung des Rechtsstr

Urteile

Urteil einreichen

1 Urteile zitieren order werden zitiert von diesem Artikel

1 Urteile werden in dem Artikel zitiert

Finanzgericht Hamburg Urteil, 31. Juli 2018 - 6 K 192/17

bei uns veröffentlicht am 31.07.2018

Tatbestand 1 Es geht in diesem Verfahren um die Frage, ob dem Kläger das Kindergeld für seinen Sohn A im Zeitraum September 2016 bis Mai 2017 zusteht. 2 Der Sohn des Klägers wurde am ... 1997 geboren. Er brach während der 11. Klasse die Schul

Artikel zu passenden Rechtsgebieten

Artikel zu Familienrecht

Archiv

29.01.2009

ältere Artikel - Rechtsberatung zum Familien- und Erbrecht - BSP Rechtsanwälte Berlin Mitte
Familienrecht

Familienrecht: Das Scheitern einer Lebensgemeinschaft hat den nachträglichen Wegfall der Geschäftsgrundlage bezüglich einer Schenkung zur Folge

18.05.2020

Der BGH entschied in seinem Urteil vom 18.06.2019 über die Möglichkeit des nachträglichen Wegfalls der Geschäftsgrundlage einer Schenkung. Nach der Rechtsprechung des BGH kann die schwerwiegende Veränderung relevanter Umstände, auf denen der Geschäftswille der Parteien stets aufbaute, den nachträglichen Wegfall der Geschäftsgrundlage begründen, § 313 I BGB – Streifler & Kollegen Rechtsanwälte – Anwalt für Familienrecht Berlin

Familienrecht: Aktuell – Starke-Familien-Gesetz sichert mehr Unterstützung für Familien mit kleinem Einkommen

26.03.2019

Die Bundesregierung will Familien mit kleinen Einkommen stärker unterstützen – gerade auch Alleinerziehende. Denn wirtschaftlich enge Verhältnisse belasten häufig den Familienalltag und die Lebensperspektiven von Eltern und ihren Kindern. Das Starke-Familien-Gesetz umfasst daher die Reform des Kinderzuschlags sowie Verbesserungen beim Bildungs- und Teilhabepaket – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Familienrecht Berlin
Familienrecht

Erbrecht: Drei-Zeugen-Testament setzt akute Todesgefahr voraus

10.08.2017

Ein Drei-Zeugen-Testament ist unwirksam, wenn ungeklärt bleibt, ob sich der Erblasser bei der Errichtung tatsächlich in akuter Todesgefahr befand oder die Zeugen von einer akuten Todesgefahr überzeugt waren.
Familienrecht

Erbrecht: Unauffindbares Testament ist nicht ungültig

31.05.2017

Wird ein Testament nach dem Erbfall von den Erben nicht mehr gefunden, ist es allein deshalb nicht ungültig.
Familienrecht

Referenzen

Tatbestand

1

Es geht in diesem Verfahren um die Frage, ob dem Kläger das Kindergeld für seinen Sohn A im Zeitraum September 2016 bis Mai 2017 zusteht.

2

Der Sohn des Klägers wurde am ... 1997 geboren. Er brach während der 11. Klasse die Schule ab, weil er auf Grund von psychischen Problemen den schulischen Anforderungen nicht mehr entsprechen konnte. Zu dieser Zeit nahm er bereits seit Jahren Drogen. Seit Frühjahr 2015 befand sich der Sohn des Klägers in einer ambulanten Therapie. Von August 2015 bis Juli 2016 hatte der Sohn Minijobs bei zwei Arbeitgebern.

3

Im Sommer 2016 kam es in der ambulanten Therapie zu einem Durchbruch bei der Behandlung, welche in der Folge die Aufarbeitung der psychischen Probleme erst ermöglichte, zunächst aber zu einer stationären Therapie führte. Die stationäre Behandlung wurde vom ... August 2016 bis ... September 2016 durchgeführt. Anschließend setzte der Sohn des Klägers seine ambulante Therapie fort.

4

Im Juni 2017 hatte sich der Zustand des Sohnes soweit verbessert, dass er ein Praktikum bei einer Tischlerei absolvieren konnte.

5

Am 29. Juli 2017 beantragte der Kläger das Kindergeld für seinen Sohn. Er teilte mit, dass sein Sohn nach einer ca. einjährigen Beschäftigung als geringfügig Beschäftigter seit August 2016 erkrankt sei und in Kürze beabsichtige, eine Ausbilddung anzufangen. Der Kläger reichte diverse Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für seinen Sohn ein. Die eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung betraf den Zeitraum ... September 2016 bis ... März 2017. In diesem Zusammenhang legte der Kläger einen ärztlichen Nachweis vom 26. Juni 2017 vor. Der behandelnde Arzt erklärte auf dem Formular, dass der Sohn des Klägers seit dem 1. September 2016 erkrankt ist und das Ende der Erkrankung nicht absehbar ist. Außerdem reichte der Kläger eine Willenserklärung seines Sohnes vom 26. Juni 2017 über seine Ausbildungswilligkeit ein.

6

Am 17. Juli 2017 reichte der Kläger auf Nachfrage der Familienkasse eine weitere schriftliche Erklärung des behandelnden Arztes ein. In dieser erklärte der behandelnde Arzt, dass das Ende der Erkrankung oder Arbeitsunfähigkeit nicht sicher vorausgesagt werden kann und zunächst der 31. Dezember 2017 angenommen wird.

7

Mit Bescheid vom 31. Juli 2017 lehnte die Beklagte für den Zeitraum ab August 2015 die Festsetzung des Kindergeldes ab. Hiergegen legt der Kläger am 22. August 2017 Einspruch ein, welcher durch Einspruchsentscheidung vom 29. September 2017 als unbegründet zurückgewiesen wurde.

8

Der Kläger hat am 30. Oktober 2017 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass sein Sohn auf Grund der Erkrankung nicht in der Lage gewesen sei, eine Willenserklärung über seine Ausbildungswilligkeit früher abzugeben. Er sei im streitigen Zeitraum ausbildungswillig gewesen. Dies könnten sowohl sein Sohn als auch seine behandelnden Therapeuten bestätigen.

9

Der Kläger beantragt,
den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 31. Juli 2017 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 29. September 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, Kindergeld für seinen Sohn A für die Monate September 2016 bis Mai 2017 Kindergeld festzusetzen.

10

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

11

Die Beklagte ist der Ansicht, dass die in § 32 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) aufgeführten Voraussetzungen nicht gegeben seien. Eine Berücksichtigung sei zwar auch dann möglich, wenn das Kind infolge einer Erkrankung daran gehindert sei, eine Berufsausbildung zu beginnen oder fortzusetzen. Eine Berücksichtigung während einer Erkrankung setze jedoch voraus, dass diese Erkrankung und das voraussichtliche Ende der Erkrankung durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen worden seien. Nach Ablauf von sechs Monaten sei eine solche Bescheinigung zu erneuern. Zudem müsse das Kind schriftlich gegenüber der Familienkasse erklären, dass es sich nach der Genesung zum nächstmöglichen Ausbildungsbeginn bewerben wolle bzw. die Ausbildung fortführen werde. Zwar habe der Kläger behauptet, dass sein Sohn im streitigen Zeitraum ausbildungswillig gewesen sei. Erklärungen, die eine solche Absicht glaubhaft machen könnten, wirkten jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der schriftlichen Erklärung bei der Familienkasse. Auf die entsprechende Dienstanweisung wird verwiesen.

12

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis erklärt mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin.

13

Das Gericht hat den Sohn des Klägers und zwei seiner behandelnden Therapeuten als Zeugen vernommen. Auf die Sitzungsprotokolle der Erörterungstermine vom 20. Februar 2018 und 17. Juli 2018 und der mündlichen Verhandlung vom 31. Juli 2018 sowie der schriftlichen Aussagen der behandelnden Therapeuten wird verwiesen.

14

Dem Gericht hat die Kindergeldakte der Beklagten vorgelegen.

Entscheidungsgründe

15

Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten gem. § 79a Abs. 3 und 4 Finanzgerichtsordnung (FGO) durch die Berichterstatterin.

I.

16

Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 31. Juli 2017 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 29. September 2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Die Beklagte ist verpflichtet für den Kläger Kindergeld für seinen Sohn für die Monate September 2016 bis Mai 2017 festzusetzen (§ 101 FGO).

17

Dem Kläger steht das Kindergeld für seinen Sohn gem. §§ 62, 63 und 32 EStG für den Zeitraum September 2016 bis Mai 2017 zu.

18

Für ein Kind, das sein 18. Lebensjahr vollendet hat, besteht ein Anspruch auf Kindergeld, wenn eine der in § 32 Abs. 4 EStG aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c EStG liegen vor. Gem. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c EStG wird ein Kind berücksichtigt, wenn es eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen kann.

19

a) Nach der Rechtsprechung ist es für die Berücksichtigung als Kind ohne Ausbildungsplatz im Sinne von § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c EStG erforderlich, dass es dem Kind trotz ernsthafter Bemühungen nicht gelungen ist, eine Berufsausbildung zu beginnen oder fortzusetzen. Die Bewerbung muss für den nächstmöglichen Ausbildungsbeginn abgegeben werden. Die ernsthaften Bemühungen um einen Ausbildungsplatz sind gegenüber der Familienkasse nachzuweisen.

20

Neben diesem objektiven Tatbestandsmerkmal erfordert die Regelung des § 32 Abs. 4 Nr. 2 c EStG für die Gewährung von Kindergeld darüber hinaus als subjektives Tatbestandsmerkmal, dass das Kind ausbildungswillig ist. Das Gesetz verlangt nicht eine letztlich erfolgreiche Ausbildungsplatzsuche, sondern lässt das vergebliche Bemühen um einen solchen genügen. Das setzt aber voraus, dass sich die Ausbildungsbereitschaft des Kindes - durch belegbare Bemühungen um einen Ausbildungsplatz - objektiviert haben muss. Ausbildungswillig in diesem Sinne sind Kinder, wenn sie für den frühestmöglichen Zeitpunkt eine Berufsausbildung anstreben (vgl. Urteil, Schleswig-Holsteinisches FG vom 15. September 1999 II 537/98, EFG 2000, 221).

21

b) Übertragen auf den Streitfall folgt hieraus, dass die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG vorliegen.

22

aa) Der Kläger hat zwar keine Nachweise über die eigenen Bemühungen seines Sohnes um einen Ausbildungsplatz beigebracht. Auch hat er nicht behauptet, dass sein Sohn sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht hat.

23

bb) Eine Berücksichtigung ist aber auch dann möglich, wenn das Kind infolge einer Erkrankung daran gehindert ist, sich um eine Berufsausbildung zu bemühen.

24

Zweck der Vorschrift ist die Gleichstellung der "Kinder ohne Ausbildungsplatz" mit den in Ausbildung befindlichen Kindern nach § 32 Abs. 4 Nr. 2 a EStG, weil ein Kind nach Nr. 2 c finanziell ebenso abhängig ist und in typisierender Betrachtungsweise davon ausgegangen wird, dass dem Kindergeldberechtigten regelmäßig Unterhaltsaufwendungen in einer Höhe erwachsen, die die Gewährung von Kindergeld rechtfertigen. Nach § 32 Abs. 4 Nr. 2 c EStG soll ein Kind also nicht deshalb benachteiligt werden, weil es trotz ernsthafter Bemühungen - u.U. jahrelang keinen Ausbildungsplatz findet (Grönke-Reimann in Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zum EStG, § 32 Rn. 103; Urteil, FG Nürnberg vom 7. Mai 1998 VI 10/98, EFG 1998, S. 1204). Ein Ausbildungsplatz ist dann nicht verfügbar, wenn er objektiv nicht angeboten wird oder eine an sich mögliche Ausbildung wegen Fristsetzungen im Ausbildungsvertrag oder in Ausbildungsordnungen erst zu einem späteren Zeitpunkt begonnen werden kann (Grönke-Reimann in Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zum EStG, § 32 Rn. 103).

25

Ein Anspruch auf Kindergeldfestsetzung besteht auch dann, wenn das Kind seine Ausbildung wegen einer Erkrankung unterbrechen muss. Hat ein Kind einen Ausbildungsplatz und ist ausbildungswillig, ist aber aus objektiven Gründen zeitweise nicht in der Lage, die Ausbildung fortzusetzen, ist es ebenso zu behandeln wie ein Kind, das sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht, einen solchen aber nicht findet und deshalb nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG zu berücksichtigen ist (Urteil, FG Rheinland-Pfalz vom 20. Februar 2018 2 K 2487/16, zitiert nach juris). Nichts anderes kann dann gelten, wenn eine Ausbildung wegen einer Erkrankung nicht begonnen oder gesucht werden kann.

26

Der Kläger hat durch ärztliche bzw. psychotherapeutische Bescheinigungen nachgewiesen, dass sein Sohn im streitigen Zeitraum nicht in der Lage war, sich um eine Ausbildung zu bemühen oder eine Ausbildung zu beginnen. Es gab deshalb für den Sohn des Klägers im streitigen Zeitraum objektiv keinen Ausbildungsplatz. Auch für solche Fälle gilt die Regelung des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c EStG. Es ergibt sich nicht aus dem Gesetz, dass eine engere Auslegung erforderlich ist.

27

Nach Durchführung der Beweiserhebungen ist das Gericht davon überzeugt, dass der Sohn des Klägers ausbildungswillig gewesen ist, allerdings auf Grund seiner psychischen Erkrankung im streitigen Zeitraum nicht in der Lage gewesen ist, eine Ausbildung zu beginnen. In einem solchen Fall kann nicht verlangt werden, dass das Kind trotzdem Bewerbungen für Ausbildungsstellen absendet. Denn es würde sich hierbei lediglich um Alibibewerbungen handeln. Der Sohn des Klägers wäre nicht in der Lage gewesen, eine Ausbildung zu beginnen und hätte dementsprechend in einem Vorstellungsgespräch nur ein abstraktes Interesse bekunden können, welches nicht zu einem Ausbildungsvertrag hätte führen können.

28

Sowohl der Sohn als auch sein behandelnder Psychotherapeut haben bei ihrer Zeugenvernehmung glaubhaft ausgesagt, dass der Sohn des Klägers im streitigen Zeitraum seinem Therapeuten gegenüber mitgeteilt hat, dass er eine Ausbildung beginnen möchte, wenn ihm das gesundheitlich wieder möglich sein würde. Der Sohn hat bei seiner Vernehmung überzeugend ausgeführt, dass er gerne eine Ausbildung zum Tischler machen möchte und dass er dieses bereits seit seiner 10. Schulklasse geplant habe und auch bereits ein Schulpraktikum in diesem Bereich absolviert hatte. Dass es sich hierbei um einen tatsächlichen Plan und Wunsch des Sohnes des Klägers gehandelt hat, hat er durch die Durchführung eines Praktikums im Juni 2017 bewiesen. Beide Zeugen haben glaubhaft versichert, dass der Sohn des Klägers nicht dauerhaft vorhatte, nichts zu tun oder zu jobben, sondern eine Ausbildung beginnen wollte. Diese Erklärung überzeugt umso mehr, weil der Sohn des Klägers auf Nachfrage erklärte, dass er hingegen nicht die Fortsetzung der Schule geplant habe.

29

Die Anforderungen, die durch die Rechtsprechung entwickelt wurden, um die rechtsmissbräuchliche Ausnutzung des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c EStG zu verhindern, insbesondere die Forderung eines Nachweises von ernsthaften Bemühungen, führen im Streitfall nicht zu einem anderen Ergebnis. Im Streitfall liegt kein Missbrauchsfall vor. Dies ist insbesondere daran zu erkennen, dass der Kläger nicht für den gesamten möglichen Zeitraum ab Vollendung des 18. Lebensjahres seines Sohnes das Kindergeld begehrt, sondern erst ab dem Zeitpunkt der Beendigung der stationären Behandlung seines Sohnes.

30

Aus der Tatsache, dass der Kläger seinen Antrag auf Kindergeldfestsetzung erst nachträglich gestellt hat, kann ihm ebenfalls kein Nachteil entstehen, denn es ist verständlich, dass in der Situation, in der sich der Kläger und sein Sohn befanden, das Kindergeld nicht das wichtigste Problem der Familie darstellte.

31

Eine andere bzw. strengere bzw. formalere Beurteilung würde auch dazu führen, dass der Kläger schlechter gestellt würde, als z. B. Eltern, die das Kindergeld erhalten, weil sich deren Kinder formal um einen (Medizin)Studienplatz bemühen in Kenntnis, dass sie nicht den erforderlichen Notendurchschnitt haben und deswegen den Studienplatz nicht bekommen.

32

cc) Es ist entgegen der Dienstanweisung der Beklagten nicht erforderlich, dass eine Erklärung des Kindes, aus der sich ergibt, dass das Kind plant, sich nach seiner Genesung zum nächstmöglichen Ausbildungsbeginn zu bewerben bzw. die Ausbildung fortzuführen, bereits vorab vorgelegt wird (vgl. Dienstanweisung der Beklagten A 17.2 Satz 4).

33

Diese Regelung der Dienstanweisung der Beklagten gilt für solche Fälle, in denen das Kind nicht bereits vor der Erkrankung nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c EStG berücksichtigt wurde. Dies ist hier der Fall.

34

Nach V 6.1 Satz 8 der Dienstanweisung der Beklagten wirken Erklärungen, die eine Absicht glaubhaft machen sollen, nur ab dem Zeitpunkt des Eingangs der schriftlichen Erklärung bei der Familienkasse. Aus diesem Grund hat die Beklagte das Kindergeld erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Erklärung des Sohnes des Klägers über seine Ausbildungswilligkeit festgesetzt.

35

Diese für die Beklagte bindende Dienstanweisung bindet das Gericht indes nicht. Das Gericht geht davon aus, dass es sich bei diesen Regelungen in der Dienstanweisung der Beklagten lediglich um verwaltungsökonomische Regelungen handelt (im Ergebnis ebenso Urteil, FG Rheinland-Pfalz vom 20. Februar 2018 2 K 2487/16, zitiert nach juris). Liegt eine solche schriftliche Erklärung der Familienkasse vor, muss die Familienkasse nicht mehr prüfen. Hiervon unberührt müssen aber Beurteilungen des Einzelfalles bleiben. Entscheidend ist, ob das Kind ausbildungswillig war in den Monaten, für die das Kindergeld begehrt wird. Diese Beurteilung einer inneren Tatsache obliegt dem Finanzgericht.

36

Nicht entscheidungserheblich ist die Frage, ob es dem Sohn des Klägers möglich gewesen wäre, eine solche Erklärung, wie sie in der Dienstanweisung der Familienkasse gefordert wird, bereits im September 2016 einzureichen. Eine solche Erklärung hätte zwar eine Beweiserleichterung bewirken können und sie hätte vermutlich dazu geführt, dass die Familienkasse bereits der Antragstellung entsprochen hätte, das Fehlen einer solchen Erklärung führt aber nicht zur Versagung des Kindergeldanspruchs.

37

dd) Zwar verlangt die Dienstanweisung der Beklagten zusätzlich, dass mit der ärztlichen Bescheinigung auch das voraussichtliche Ende der Erkrankung nachgewiesen werden muss.

38

Die vom Kläger zunächst vorgelegten Bescheinigungen enthielten kein voraussichtliches Ende der Erkrankung des Sohnes. Allerdings hat der Kläger Mitte Juli 2017 noch eine zusätzliche Erklärung des behandelnden Arztes eingereicht, in der dieser mitteilt, dass das Ende der Erkrankung nicht vorausgesagt werden könne, er aber zunächst den 31. Dezember 2017 annehme.

39

Nach Ansicht des Gerichts ist es nicht schädlich, dass das voraussichtliche Ende zunächst nicht mitgeteilt wurde. Eine solche Mitteilung ist gerade bei psychischen Erkrankungen oft nicht möglich. Dies kann nicht zu Lasten des Kindergeldberechtigten gehen.

40

ee) Nach der Dienstanweisung der Beklagten führen Erkrankungen, die länger als sechs Monate dauern, nur noch dann zur Kindergeldberechtigung, wenn eine Behinderung des Kindes vorliegt. Diese Anweisung überzeugt das Gericht nicht. Gerade psychische Erkrankungen dauern häufig länger als sechs Monate bzw. es kann gerade keine Prognose erstellt werden, dass die psychische Erkrankung innerhalb von sechs Monaten geheilt werden kann. Allerdings führt nicht jede psychische Erkrankung zu einer Behinderung. Es ist nicht sachgerecht eine vorübergehende psychische Erkrankung, die länger als sechs Monate dauert, in jedem Fall als eine Behinderung einzustufen. Dies würde zu einer nicht erforderlichen und auch nicht sinnvollen Stigmatisierung des Kindes führen. Der Kläger hat deshalb sein Klagebegehren auch auf § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c EStG und nicht auf § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG gestützt. Dies ist möglich, da der Sohn des Klägers im streitigen Zeitraum noch nicht sein 25. Lebensjahr vollendet hat.

II.

41

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

42

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 Abs. 1 und 3 FGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung.

43

3. Die Revision ist gem. § 115 Abs. 2 FGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Der Vorsitzende kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid (§ 90a) entscheiden. Dagegen ist nur der Antrag auf mündliche Verhandlung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides gegeben.

(3) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle des Senats entscheiden.

(4) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1)1Für Kinder im Sinne des § 63 hat Anspruch auf Kindergeld nach diesem Gesetz, wer

1.
im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
2.
ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
a)
nach § 1 Absatz 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
b)
nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird.
2Voraussetzung für den Anspruch nach Satz 1 ist, dass der Berechtigte durch die an ihn vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) identifiziert wird.3Die nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen.

(1a)1Begründet ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, so hat er für die ersten drei Monate ab Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts keinen Anspruch auf Kindergeld.2Dies gilt nicht, wenn er nachweist, dass er inländische Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 mit Ausnahme von Einkünften nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erzielt.3Nach Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums hat er Anspruch auf Kindergeld, es sei denn, die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 oder Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU liegen nicht vor oder es sind nur die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 Nummer 1a des Freizügigkeitsgesetzes/EU erfüllt, ohne dass vorher eine andere der in § 2 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU genannten Voraussetzungen erfüllt war.4Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kindergeld gemäß Satz 2 vorliegen oder gemäß Satz 3 nicht gegeben sind, führt die Familienkasse in eigener Zuständigkeit durch.5Lehnt die Familienkasse eine Kindergeldfestsetzung in diesem Fall ab, hat sie ihre Entscheidung der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen.6Wurde das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch die Verwendung gefälschter oder verfälschter Dokumente oder durch Vorspiegelung falscher Tatsachen vorgetäuscht, hat die Familienkasse die zuständige Ausländerbehörde unverzüglich zu unterrichten.

(2) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er

1.
eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt,
2.
eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen oder berechtigt haben oder diese erlauben, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
a)
nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes zu Ausbildungszwecken, nach § 19c Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Beschäftigung als Au-Pair oder zum Zweck der Saisonbeschäftigung, nach § 19e des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Teilnahme an einem Europäischen Freiwilligendienst oder nach § 20 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt,
b)
nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck eines Studiums, nach § 16d des Aufenthaltsgesetzes für Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen oder nach § 20 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt und er ist weder erwerbstätig noch nimmt er Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch,
c)
nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den § 23a oder § 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
3.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist oder Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt,
4.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält oder
5.
eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in Verbindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes besitzt.

(1)1Als Kinder werden berücksichtigt

1.
Kinder im Sinne des § 32 Absatz 1,
2.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten,
3.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.
2§ 32 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.3Voraussetzung für die Berücksichtigung ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).4Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.5Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 vorliegen.6Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, haben, werden nicht berücksichtigt, es sei denn, sie leben im Haushalt eines Berechtigten im Sinne des § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a.7Kinder im Sinne von § 2 Absatz 4 Satz 2 des Bundeskindergeldgesetzes werden nicht berücksichtigt.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, dass einem Berechtigten, der im Inland erwerbstätig ist oder sonst seine hauptsächlichen Einkünfte erzielt, für seine in Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz bezeichneten Kinder Kindergeld ganz oder teilweise zu leisten ist, soweit dies mit Rücksicht auf die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für Kinder in deren Wohnsitzstaat und auf die dort gewährten dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen geboten ist.

(1) Kinder sind

1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,
2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).

(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.

(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.

(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder
2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:
aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32),
ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016,
gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder
hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
2Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.3Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.

(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das

1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder
2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder
3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt.2Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend.3Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn

1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
4Für ein nicht nach § 1 Absatz 1 oder 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind können die Beträge nach den Sätzen 1 bis 3 nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen seines Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind.5Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für einen Freibetrag nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorliegen, ermäßigen sich die dort genannten Beträge um ein Zwölftel.6Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist; die Übertragung des Kinderfreibetrags führt stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.7Eine Übertragung nach Satz 6 scheidet für Zeiträume aus, für die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden.8Bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen, wenn bei dem Elternpaar die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen.9Eine Übertragung nach Satz 8 scheidet aus, wenn der Übertragung widersprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.10Die den Eltern nach den Sätzen 1 bis 9 zustehenden Freibeträge können auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder dieser einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind unterliegt.11Die Übertragung nach Satz 10 kann auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils erfolgen, die nur für künftige Kalenderjahre widerrufen werden kann.12Voraussetzung für die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).13Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.14Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vorliegen.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.

(2) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.

(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.