Europäische Betriebsräte-Gesetz - EBRG | § 5 Auskunftsanspruch

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Gesetz über Europäische Betriebsräte Inhaltsverzeichnis

(1) Die zentrale Leitung hat auf Verlangen einer Arbeitnehmervertretung die für die Aufnahme von Verhandlungen zur Bildung eines Europäischen Betriebsrats erforderlichen Informationen zu erheben und an die Arbeitnehmervertretung weiterzuleiten. Zu den erforderlichen Informationen gehören insbesondere die durchschnittliche Gesamtzahl der Arbeitnehmer und ihre Verteilung auf die Mitgliedstaaten, die Unternehmen und Betriebe sowie über die Struktur des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe.

(2) Ein Betriebsrat oder ein Gesamtbetriebsrat kann den Anspruch nach Absatz 1 gegenüber der örtlichen Betriebs- oder Unternehmensleitung geltend machen; diese ist verpflichtet, die erforderlichen Informationen und Unterlagen bei der zentralen Leitung einzuholen.

(3) Jede Leitung eines Unternehmens einer gemeinschaftsweit tätigen Unternehmensgruppe sowie die zentrale Leitung sind verpflichtet, die Informationen nach Absatz 1 zu erheben und zur Verfügung zu stellen.

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(1) Dieses Gesetz gilt für gemeinschaftsweit tätige Unternehmen mit Sitz im Inland und für gemeinschaftsweit tätige Unternehmensgruppen mit Sitz des herrschenden Unternehmens im Inland. (2) Liegt die zentrale Leitung nicht in einem Mitgliedstaat, be
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published on 04/05/2007 00:00

Tenor Die Anträge werden abgewiesen. Gründe   I. 1 Zwischen den Beteiligten herrscht Streit darüber, ob die am 16.09.1995 geschlossene "Vereinbarung über die Information und Anhörung der Arbeitnehmer in den Gesellsch
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.