Europäische Betriebsräte-Gesetz - EBRG | § 17 Gestaltungsfreiheit
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Gesetz über Europäische Betriebsräte Inhaltsverzeichnis
Die zentrale Leitung und das besondere Verhandlungsgremium können frei vereinbaren, wie die grenzübergreifende Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer ausgestaltet wird; sie sind nicht an die Bestimmungen des Vierten Teils dieses Gesetzes gebunden. Die Vereinbarung muss sich auf alle in den Mitgliedstaaten beschäftigten Arbeitnehmer erstrecken, in denen das Unternehmen oder die Unternehmensgruppe einen Betrieb hat. Die Parteien verständigen sich darauf, ob die grenzübergreifende Unterrichtung und Anhörung durch die Errichtung eines Europäischen Betriebsrats oder mehrerer Europäischer Betriebsräte nach § 18 oder durch ein Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer nach § 19 erfolgen soll.
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published on 04/05/2007 00:00
Tenor
Die Anträge werden abgewiesen.
Gründe
I.
1 Zwischen den Beteiligten herrscht Streit darüber, ob die am 16.09.1995 geschlossene "Vereinbarung über die Information und Anhörung der Arbeitnehmer in den Gesellsch
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