Europäische Betriebsräte-Gesetz - EBRG | § 8 Aufgabe
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Gesetz über Europäische Betriebsräte Inhaltsverzeichnis
(1) Das besondere Verhandlungsgremium hat die Aufgabe, mit der zentralen Leitung eine Vereinbarung über eine grenzübergreifende Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer abzuschließen.
(2) Die zentrale Leitung hat dem besonderen Verhandlungsgremium rechtzeitig alle zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(3) Die zentrale Leitung und das besondere Verhandlungsgremium arbeiten vertrauensvoll zusammen. Zeitpunkt, Häufigkeit und Ort der Verhandlungen werden zwischen der zentralen Leitung und dem besonderen Verhandlungsgremium einvernehmlich festgelegt.
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published on 04/05/2007 00:00
Tenor
Die Anträge werden abgewiesen.
Gründe
I.
1 Zwischen den Beteiligten herrscht Streit darüber, ob die am 16.09.1995 geschlossene "Vereinbarung über die Information und Anhörung der Arbeitnehmer in den Gesellsch
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