Europäische Betriebsräte-Gesetz - EBRG | § 21 Voraussetzungen

(1) Verweigert die zentrale Leitung die Aufnahme von Verhandlungen innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung (§ 9), ist ein Europäischer Betriebsrat gemäß den §§ 22 und 23 zu errichten. Das gleiche gilt, wenn innerhalb von drei Jahren nach Antragstellung keine Vereinbarung nach § 18 oder § 19 zustande kommt oder die zentrale Leitung und das besondere Verhandlungsgremium das vorzeitige Scheitern der Verhandlungen erklären. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Bildung des besonderen Verhandlungsgremiums auf Initiative der zentralen Leitung erfolgt.

(2) Ein Europäischer Betriebsrat ist nicht zu errichten, wenn das besondere Verhandlungsgremium vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Fristen einen Beschluss nach § 15 Absatz 1 fasst.

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Europäische Betriebsräte-Gesetz - EBRG | § 9 Bildung


(1) Die Bildung des besonderen Verhandlungsgremiums ist von den Arbeitnehmern oder ihren Vertretern schriftlich bei der zentralen Leitung zu beantragen oder erfolgt auf Initiative der zentralen Leitung. (2) Der Antrag ist wirksam gestellt, wenn er v

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Arbeitsgericht Stuttgart Beschluss, 04. Mai 2007 - 10 BV 42/05

bei uns veröffentlicht am 04.05.2007

Tenor Die Anträge werden abgewiesen. Gründe   I. 1 Zwischen den Beteiligten herrscht Streit darüber, ob die am 16.09.1995 geschlossene "Vereinbarung über die Information und Anhörung der Arbeitnehmer in den Gesellsch

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(1) Die Bildung des besonderen Verhandlungsgremiums ist von den Arbeitnehmern oder ihren Vertretern schriftlich bei der zentralen Leitung zu beantragen oder erfolgt auf Initiative der zentralen Leitung. (2) Der Antrag ist wirksam gestellt, wenn er von mindestens...