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§ 5Amtlich · § 5 UrhG

Planungszeitraum

Zeitreise: 03.07.2024‹ § 4§ 6 ›

Zur Verwirklichung des Ausbaus nach dem Bedarfsplan stellt das Bundesministerium für Verkehr Fünfjahrespläne auf. Die Fünfjahrespläne bilden die Grundlage für die Aufstellung von Ausbauplänen für die Bundesschienenwege.

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