Bundesschienenwegeausbaugesetz - BSWAG | § 4 Überprüfung des Bedarfs
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Gesetz über den Ausbau der Schienenwege des Bundes Inhaltsverzeichnis
(1) Spätestens nach Ablauf von jeweils fünf Jahren prüft das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ob der Bedarfsplan der zwischenzeitlich eingetretenen Wirtschafts- und Verkehrsentwicklung anzupassen ist. Die Anpassung und Aufstellung erfolgen durch Gesetz.
(2) Das Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 (BGBl. I S. 582) bleibt unberührt.
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published on 19/06/2008 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 490/07 vom 19. Juni 2008 Nachschlagewerk: ja nur zu I. BGHSt: ja nur zu I. Veröffentlichung: ja nur zu I. ___________________________________ StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c; §§ 331 - 334 Z
published on 09/12/2010 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 312/10 vom 9. Dezember 2010 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja ___________________________________ StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c; §§ 331 - 334 Die DB Netz AG ist eine "sonstige Stelle" im S
published on 07/11/2017 00:00
Tenor
1. Die Antragsgegnerin hat
a) den Antragsteller zu 1. und die Antragstellerin zu 5. sowie den Deutschen Bundestag dur
published on 21/04/2015 00:00
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Juli 2013 - 7 K 4182/11 - wird zurückgewiesen.Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
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