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Amtlich · § 5 UrhG

§ 4 WaStrAbG

Zeitreise: 23.12.2016

Nach Ablauf von jeweils fünf Jahren prüft das Bundesministerium für Verkehr, ob der Bedarfsplan der zwischenzeitlich eingetretenen Wirtschafts- und Verkehrsentwicklung anzupassen ist. Die Anpassung erfolgt durch Gesetz.

Fachbewertung & LKG-Relevanz

Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)

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