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§ 11Amtlich · § 5 UrhG

Ersatzinvestitionen

Zeitreise: 03.07.2024‹ § 10§ 11a ›

(1) Ersatzinvestitionen werden nicht in den Bedarfsplan aufgenommen.

(2) Für die Finanzierung und Baudurchführung der Ersatzinvestitionen gelten die §§ 9, 9a und 10 entsprechend.

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