Rechtsgebiet
Eisenbahnrecht
78 von 856 Normen · 5 Urteile im Überblick
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Das Eisenbahnrecht regelt, wer Zugverkehr und Schienennetz betreiben darf, wer die Sicherheit überwacht, wie Strecken gebaut werden und wie andere Unternehmen Zugang zum Netz erhalten. Das Allgemeine Eisenbahngesetz (AEG) dient dem sicheren Betrieb der Eisenbahn, einem attraktiven Verkehrsangebot auf der Schiene und den Interessen der Verbraucher im Eisenbahnmarkt (§ 1 Abs. 1 AEG). Zugang und Entgelte stehen im Eisenbahnregulierungsgesetz (ERegG).
Das AEG gilt für Eisenbahnen. Es gilt nicht für andere Schienenbahnen wie Magnetschwebebahnen, Straßenbahnen und die nach ihrer Bau- oder Betriebsweise ähnlichen Bahnen, Bergbahnen und sonstige Bahnen besonderer Bauart. Es gilt auch nicht für die Versorgung von Eisenbahnen mit leitungsgebundener Energie, insbesondere Fahrstrom, und mit Telekommunikationsleistungen, soweit nicht durch oder auf Grund des AEG etwas anderes bestimmt ist (§ 1 Abs. 2 AEG).
Verkehr und Infrastruktur
Eisenbahnen sind öffentliche Einrichtungen oder privatrechtlich organisierte Unternehmen. Sie erbringen entweder Eisenbahnverkehrsdienste (Eisenbahnverkehrsunternehmen) oder betreiben eine Eisenbahninfrastruktur (Eisenbahninfrastrukturunternehmen). Die Infrastruktur umfasst die Betriebsanlagen der Eisenbahnen einschließlich der Bahnstromfernleitungen (§ 2 Abs. 1 und 6 AEG).
Öffentlich ist ein Eisenbahnverkehrsunternehmen, das gewerbs- oder geschäftsmäßig betrieben wird und das jedermann nach seiner Zweckbestimmung benutzen kann. Infrastrukturunternehmen und Betreiber der Schienenwege sind öffentlich, wenn sie Zugang zu ihrer Infrastruktur oder ihren Schienenwegen gewähren müssen. Alle anderen Eisenbahnen und die Werksbahnen sind nichtöffentlich (§ 3 AEG).
Genehmigung und Sicherheit
Ohne Unternehmensgenehmigung darf niemand Eisenbahnverkehrsdienste erbringen, als Fahrzeughalter selbstständig am Eisenbahnbetrieb teilnehmen oder Schienenwege, Steuerungs- und Sicherungssysteme oder Bahnsteige betreiben. Keine Genehmigung brauchen Betreiber einer Serviceeinrichtung und einer Werksbahn. Auch die genannten Verkehrs- und Haltertätigkeiten brauchen keine, wenn die Infrastruktur einer Werksbahn benutzt wird. Beantragen kann sie nur, wer in Deutschland niedergelassen ist oder dort eine juristisch selbstständige Niederlassung betreibt. Sind die Anforderungen der §§ 6a bis 6e AEG erfüllt, ist sie zu erteilen. Die Genehmigungsbehörde entscheidet spätestens drei Monate nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen. Die Genehmigung allein berechtigt nicht zum Zugang zur Infrastruktur (§ 6 AEG). Der Antragsteller muss vor Aufnahme der Tätigkeit nachweisen, dass er zuverlässig, finanziell leistungsfähig und fachlich geeignet ist (§ 6a AEG).
Für das übergeordnete Netz brauchen Eisenbahnverkehrsunternehmen zusätzlich eine Sicherheitsbescheinigung nach den in der Vorschrift genannten Richtlinien. Auf Infrastrukturen nach § 2b Abs. 1 Nr. 1 bis 4 AEG dürfen sie bis in den Übergangsbahnhof des übergeordneten Netzes ohne Bescheinigung fahren. Auch für Fahrzeuge, die ausschließlich für historische oder touristische Zwecke genutzt werden, ist keine nötig (§ 7a Abs. 1 AEG).
Infrastrukturen und Fahrzeuge müssen den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit genügen: an den Bau zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme oder des Inverkehrbringens und an den Betrieb. Eisenbahnen und Halter von Eisenbahnfahrzeugen müssen ihren Betrieb sicher führen und an Brandschutz und Technischer Hilfeleistung mitwirken. Eisenbahnen müssen die Infrastruktur außerdem sicher bauen und in betriebssicherem Zustand halten (§ 4 Abs. 1 und 3 AEG). Eisenbahnverkehrs- und Infrastrukturunternehmen müssen eine Haftpflichtversicherung für durch Betriebsunfälle verursachte Personen- und Sachschäden abschließen und aufrechterhalten (§ 14 Abs. 1 AEG).
Aufsicht
Für Aufsicht und Genehmigungen ist, soweit das AEG nichts anderes bestimmt, bei Eisenbahnen des Bundes mit Sitz im Inland der Bund zuständig und bei nichtbundeseigenen Eisenbahnen mit Sitz im Inland das Land. Für Eisenbahnen ohne Sitz im Inland regelt die Vorschrift die Zuständigkeit gesondert (§ 5 Abs. 1a AEG). Dem Bund obliegen für das übergeordnete Netz außerdem unter anderem Sicherheitsbescheinigungen und Triebfahrzeugführerscheine (§ 5 Abs. 1e AEG). Für den Bund handeln die nach dem Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz bestimmten Behörden (§ 5 Abs. 2 AEG). Die Eisenbahnaufsicht obliegt danach dem Eisenbahn-Bundesamt, soweit nicht die Bundesnetzagentur zuständig ist (§ 3 Abs. 1 des Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetzes, § 4 Abs. 1).
Die Aufsichtsbehörden können gegenüber den Verpflichteten die Maßnahmen treffen, die erforderlich sind, um festgestellte Verstöße zu beseitigen und künftige zu verhüten. Zwangsgeld kann bis zu 500.000 Euro betragen (§ 5a Abs. 2 und 9 AEG).
Bau und Stilllegung
Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Dabei sind die berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit abzuwägen. Die Erneuerung einer bestehenden Anlage ist nur dann eine Änderung, wenn Grund- oder Aufriss wesentlich geändert werden (§ 18 Abs. 1 AEG).
Sofern keine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, bedürfen die in § 18 Abs. 1a AEG aufgezählten Einzelmaßnahmen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung. Dazu gehören unter anderem die Ausstattung bestehender Strecken für den elektrischen Zugbetrieb ohne Bahnstromfernleitungen, Baumaßnahmen zur Digitalisierung einer Strecke, Bahnsteige ohne deren ersatzlosen Rückbau und Lärmschutzwände. Für Elektrifizierung und Digitalisierung nennt die Vorschrift zusätzliche Voraussetzungen. Sind private oder öffentliche Belange berührt, kann der Vorhabenträger die Planfeststellung beantragen. Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner Planfeststellung oder Plangenehmigung (§ 18 Abs. 3 AEG). Für die Eisenbahnen des Bundes ist das Eisenbahn-Bundesamt Planfeststellungs- und Anhörungsbehörde (§ 3 Abs. 2 des Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetzes).
Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen hat keine aufschiebende Wirkung. Ein Antrag auf deren Anordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung gestellt und begründet werden. Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung rechtfertigen, läuft für einen darauf gestützten Antrag eine Monatsfrist ab Kenntnis. Wer klagt, muss innerhalb von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Hatte der Kläger im Verfahren, in dem die Entscheidung erging, keine Möglichkeit der Beteiligung, kann die Frist auf Antrag verlängert werden. Später Vorgebrachtes wird nur zugelassen, wenn die Verspätung genügend entschuldigt ist. Das gilt nicht, wenn sich der Sachverhalt mit geringem Aufwand auch ohne den Kläger ermitteln lässt (§ 18e Abs. 2 und 3 AEG). Bei Schienenwegen, die in Anlage 1 des AEG aufgeführt sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug (§ 18e Abs. 1 AEG, § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO).
Betreiber von Eisenbahnanlagen und Serviceeinrichtungen sind zum Betrieb verpflichtet. Will ein öffentliches Infrastrukturunternehmen die Kapazität einer Strecke mehr als geringfügig verringern oder den Betrieb einer Strecke, eines Personenbahnsteigs, einer Laderampe oder einer Serviceeinrichtung dauernd einstellen, muss es das beantragen. Es muss darlegen, dass ihm der Betrieb nicht mehr zugemutet werden kann und Verhandlungen über eine Übernahme durch Dritte erfolglos geblieben sind. Seine Absicht muss es veröffentlichen, soweit die Behörde das nicht nach § 11 Abs. 1 Satz 5 AEG für entbehrlich erklärt; Dritte können es binnen drei Monaten nach der Veröffentlichung zu einem Angebot auffordern. Die Behörde entscheidet innerhalb von drei Monaten unter Berücksichtigung verkehrlicher und wirtschaftlicher Kriterien; andernfalls gilt die Genehmigung als erteilt. Bis zur Entscheidung muss das Unternehmen den Betrieb aufrechterhalten. Liegen die Voraussetzungen der Darlegung nicht vor, ist die Genehmigung zu versagen. Eine Versagung nach § 11 Abs. 2 AEG ist nur für ein Jahr möglich, danach gilt die Genehmigung als erteilt. Die aus ihr entstehenden Kosten einschließlich der kalkulatorischen Kosten sind dem Unternehmen zu ersetzen. Zahlen muss das Land, wenn die Gründe seiner Landesbehörde für die Ablehnung maßgebend waren (§ 11 AEG). Die Freistellung eines Grundstücks von den Bahnbetriebszwecken stellt die Planfeststellungsbehörde auf Antrag fest. Voraussetzung ist, dass kein Verkehrsbedürfnis mehr besteht oder Ersatz geschaffen ist, langfristig keine Nutzung im Rahmen der Zweckbestimmung zu erwarten ist und die Wiederinbetriebnahme einer Strecke nicht verhindert wird. Ist für eine Betriebsanlage auf dem Grundstück eine Stilllegung nach § 11 AEG zu erwirken, darf die Freistellung erst erfolgen, wenn die Stilllegungsentscheidung bestandskräftig ist. Mit der Freistellung endet die eisenbahnrechtliche Fachplanungshoheit (§ 23 AEG).
Zugang zum Netz und Entgelte
Das ERegG regelt die Struktur der Eisenbahnen, den Zugang zu Eisenbahnanlagen, Serviceeinrichtungen und Werksbahnen und die Entgelte dafür (§ 1 Abs. 1 ERegG). Zu seinen Zielen gehören ein größerer Anteil der Schiene am Verkehrsaufkommen und wirksamer Wettbewerb (§ 3 ERegG).
Zugangsberechtigt sind Eisenbahnverkehrsunternehmen und deren internationale Gruppierungen, außerdem andere Personen wie Verlader und Spediteure mit einem Interesse am Erwerb von Kapazität (§ 1 Abs. 12 ERegG). Sie haben das Recht auf Zugang zu Eisenbahnanlagen zu angemessenen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen. Das gilt für alle Arten von Güterverkehrsdiensten und, unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, für alle Arten von Personenverkehrsdiensten (§ 10 ERegG). Der Betreiber der Schienenwege veröffentlicht nach Konsultation Schienennetz-Nutzungsbedingungen (§ 19 ERegG) und schließt mit jedem Zugangsberechtigten die erforderlichen Vereinbarungen (§ 20 ERegG). Ein Betreiber von Eisenbahnanlagen muss die Leistungen des Mindestzugangspakets für alle Zugangsberechtigten zu solchen Bedingungen erbringen (§ 11 Abs. 1 ERegG).
Die Entgelte eines Betreibers der Schienenwege für das Mindestzugangspaket muss die Regulierungsbehörde genehmigen, das ist die Bundesnetzagentur (§ 4 Abs. 2 des Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetzes). Andere als die genehmigten Entgelte darf der Betreiber nicht vereinbaren; eine dagegen verstoßende Vereinbarung ist unwirksam, und es gilt das genehmigte Entgelt als vereinbart (§ 45 ERegG). Entscheidet die Behörde nicht binnen zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen und inhaltlich richtigen Unterlagen, gilt das beantragte Entgelt als genehmigt (§ 46 Abs. 5 ERegG).
Wer sich als Zugangsberechtigter durch Entscheidungen eines Infrastrukturunternehmens diskriminiert oder in seinen Rechten verletzt sieht, kann die Regulierungsbehörde anrufen (§ 66 Abs. 1 ERegG). Sie prüft eine Beschwerde binnen eines Monats ab Erhalt und entscheidet spätestens sechs Wochen nach Erhalt aller erforderlichen Informationen. Beeinträchtigt die Entscheidung des Unternehmens das Zugangsrecht, verpflichtet sie es zur Änderung oder entscheidet selbst über die Geltung des Vertrags oder des Entgelts (§ 68 ERegG). Ihre Anordnungen kann sie mit Zwangsgeld bis zu 500.000 Euro durchsetzen (§ 67 Abs. 1 ERegG).
Fahrgäste und Unfälle
Öffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen im Personenverkehr müssen Personen und Reisegepäck befördern. Voraussetzung ist, dass die Beförderungsbedingungen eingehalten werden und die Beförderung mit den regelmäßig verwendeten Beförderungsmitteln möglich ist. Sie darf außerdem nicht durch Umstände verhindert werden, die das Unternehmen nicht abwenden und denen es nicht abhelfen konnte (§ 10 Abs. 1 AEG). Sie müssen im Schienenpersonenverkehr Tarife aufstellen und gegenüber jedermann gleich anwenden. Ihre Beförderungsbedingungen müssen vorab genehmigt sein; die Genehmigung gilt als erteilt, wenn binnen sechs Wochen nach Eingang des Antrags keine abweichende Entscheidung zugeht. Erhöhungen der Beförderungsentgelte und andere für Kunden nachteilige Änderungen der Beförderungsbedingungen werden frühestens sieben Tage nach der Bekanntmachung im Internet wirksam (§ 12 AEG). Über Anschlussverbindungen aller Anbieter müssen Eisenbahnverkehrsunternehmen in ihren Fahrplaninformationsmedien diskriminierungsfrei informieren (§ 12a Abs. 2 AEG).
Die Rechte und Pflichten der Fahrgäste regelt die Verordnung (EU) 2021/782. Vorschriften des AEG sind nicht anzuwenden, soweit sie inhaltsgleiche oder entgegenstehende Regelungen enthält, vorbehaltlich des § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a AEG (§ 1 Abs. 3 AEG). Für regelspurige Eisenbahnen ist das Eisenbahn-Bundesamt die Durchsetzungsstelle (§ 5 Abs. 4a AEG). Es bearbeitet auch Beschwerden über mutmaßliche Verstöße (§ 5a Abs. 8 AEG).
Wird beim Betrieb einer Schienenbahn oder Schwebebahn ein Mensch getötet oder an Körper oder Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, muss der Betriebsunternehmer den Schaden ersetzen. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht ist. Sie ist auch ausgeschlossen bei einer zur Aufbewahrung angenommenen Sache. Dasselbe gilt für eine beförderte Sache, es sei denn, ein Fahrgast trägt sie an sich oder führt sie mit sich (§ 1 des Haftpflichtgesetzes).
Diese Übersicht gibt den Wortlaut der Vorschriften des AEG wieder. Zu Verspätung und Erstattung sagt sie nichts; das regelt die Verordnung (EU) 2021/782.
(Stand: AEG zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 17.07.2025; spätere Änderungen durch G v. 22.07.2026 sind nachgewiesen. ERegG zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 25.11.2025. Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz zuletzt geändert durch Art. 22 G v. 09.06.2021. Haftpflichtgesetz zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 17.07.2017. VwGO zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 20.05.2026; spätere Änderungen durch G v. 22.10.2026 sind nachgewiesen.)
Das Eisenbahnrecht ist ein spezialisiertes Rechtsgebiet, das sich mit den rechtlichen Aspekten des Schienenverkehrs befasst. Weiterlesen ›
Schlüsselnormen
- § 3 ERegG Ziele der Regulierung
- § 67 ERegG Befugnisse der Regulierungsbehörde, Überwachung des Verkehrsmarktes, Vollstreckungsregelungen
- § 1 ERegG Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
- § 10 ERegG Zugang zu Eisenbahnanlagen und zu Serviceeinrichtungen
- § 66 ERegG Die Regulierungsbehörde und ihre Aufgaben
- § 68 ERegG Entscheidungen der Regulierungsbehörde
- § 19 ERegG Schienennetz-Nutzungsbedingungen
- § 36 ERegG Ausgestaltung der Entgelte
- § 45 ERegG Genehmigung der Entgelte und der Entgeltgrundsätze
- § 11 ERegG Zugang zu Leistungen
- § 13 ERegG Serviceeinrichtungen
- § 26 ERegG Verfahren im Rahmen der Anreizsetzung
- § 34 ERegG Entgeltgrundsätze
- § 39 ERegG Besondere Entgeltregelungen, leistungsabhängige Entgeltregelung für Betreiber der Schienenwege und Betreiber von Serviceeinrichtungen
- § 77a ERegG Gerichtliches Verfahren
- § 23 ERegG Festsetzung, Berechnung und Erhebung von Entgelten für Schienenwege
- § 25 ERegG Anreizsetzung
- § 31 ERegG Ermittlung der Entgelte des Betreibers der Schienenwege
- § 40 ERegG Entgelte für vorgehaltene Schienenwegkapazität
- § 46 ERegG Verfahren zur Genehmigung der Entgelte und der Entgeltgrundsätze
- § 52 ERegG Netzfahrplanerstellung, Koordinierungsverfahren, Streitbeilegungsverfahren
- § 72 ERegG Besondere Unterrichtungspflichten der Eisenbahninfrastrukturunternehmen
- § 77 ERegG Beschlusskammern
- § 80 ERegG Übergangsvorschriften
- § 2 ERegG Ausnahmen und Befreiungen von den Entflechtungsvorgaben
- § 18 ERegG Effektive Nutzung der Schienenwegkapazität
- § 24 ERegG Entgeltregulierung, Schienenwegkosten und Rechnungsführung beim Betreiber der Schienenwege
- § 28 ERegG Inflationsfaktor, Produktivitätsfaktor
- § 49 ERegG Rahmenvertrag
- § 51 ERegG Antragstellung
- § 56 ERegG Anträge außerhalb der Erstellung des Netzfahrplans
- § 58 ERegG Kapazitätsanalyse
- § 62 ERegG Sondermaßnahmen bei Störungen
- § 73 ERegG Vorabprüfung durch die Regulierungsbehörde
- § 12 ERegG Unabhängigkeit von Entscheidungen für Serviceeinrichtungen; getrennte Rechnungsführung
- § 15 ERegG Werksbahnen
- § 8b ERegG Unparteilichkeit des Betreibers von Eisenbahnanlagen hinsichtlich des Verkehrsmanagements, der Instandhaltungsplanung und der baulichen Planung
- § 20 ERegG Vereinbarungen zwischen einem Zugangsberechtigten und dem Betreiber der Schienenwege oder einer Serviceeinrichtung
- § 21 ERegG Vereinbarungen zur Betriebssicherheit
- § 29 ERegG Regulierung durch Regulierungsvereinbarungen mit dem Betreiber der Schienenwege
- § 30 ERegG Verfahren für qualifizierte Vereinbarungen
- § 32 ERegG Ermittlung der Entgelte des Betreibers einer Serviceeinrichtung
- § 33 ERegG Ermittlung und Genehmigung der Entgelte in Ausnahmefällen
- § 37 ERegG Ausgestaltung der Entgelte für Eisenbahnanlagen und Personenbahnhöfe für Personenverkehrsdienste im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags; Kostendeckungsbericht
- § 44 ERegG Zuweisung von Zugtrassen und Schienenwegkapazität
- § 47 ERegG Zusammenarbeit bei der Bereitstellung von Kapazität und bei der Zuweisung von netzübergreifenden Zugtrassen
- § 50 ERegG Zeitplan des Zuweisungsverfahrens im Netzfahrplan
- § 55 ERegG Überlastete Schienenwege
- § 78 ERegG Gutachten der Monopolkommission
- § 2a ERegG Ausnahmen und Befreiungen von den Entgelt- und Zuweisungsvorschriften für Eisenbahnanlagen
- § 2b ERegG Ausnahmen und Befreiungen von den Entgelt- und Zuweisungsvorschriften für Serviceeinrichtungen
- § 4 ERegG Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
- § 10a ERegG Besondere Regeln für Betreiber der Personenbahnsteige und Betreiber der Laderampen
- § 14 ERegG Zugang zu weiteren Leistungen
- § 16 ERegG Durchführungsrechtsakt über den Zugang zu Leistungen
- § 17 ERegG Umfang der Marktüberwachung
- § 5 ERegG Unabhängigkeit der Eisenbahnverkehrsunternehmen
- § 6 ERegG Führung der Eisenbahnverkehrsunternehmen
- § 7 ERegG Getrennte Rechnungslegung
- § 8 ERegG Unabhängigkeit des Betreibers von Eisenbahnanlagen
- § 8a ERegG Unabhängigkeit des Betreibers von Eisenbahnanlagen in Bezug auf wesentliche Funktionen
- § 8c ERegG Auslagerung und Aufteilung der Funktionen des Betreibers von Eisenbahnanlagen
- § 8d ERegG Finanzielle Transparenz
- § 8e ERegG Europäisches Netzwerk der Hauptinfrastrukturbetreiber
- § 9 ERegG Geschäftsplan des Betreibers von Eisenbahnanlagen
- § 22 ERegG Eintritt eines Drittunternehmens
- § 27 ERegG Ausnahmen im Rahmen der Anreizsetzung
- § 31a ERegG Ermittlung der Entgelte des Betreibers der Personenbahnsteige und des Betreibers der Laderampen
- § 35 ERegG Besondere Bedingungen bei Entgelten
- § 38 ERegG Entgeltnachlässe für Betreiber der Schienenwege
- § 41 ERegG Zusammenarbeit bei netzübergreifenden Entgeltregelungen
- § 42 ERegG Rechte an Schienenwegkapazität
- § 43 ERegG Rechte an und Nutzung von Kapazitäten in Serviceeinrichtungen
- § 48 ERegG Anforderungen an Zugangsberechtigte
- § 49a ERegG Verfahren zur Genehmigung von Rahmenverträgen
- § 52a ERegG Pilotprojekte zur Erprobung neuer Modelle der Kapazitätsnutzung und der Fahrplanerstellung sowie des Deutschlandtakts; Verordnungsermächtigung
- § 53 ERegG Netzfahrplanerstellung, Konsultationsverfahren
- § 54 ERegG Nutzungsvertrag
Aktuelle Urteile
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