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§ 29Amtlich · § 5 UrhG

Befreiung von der Kanzleipflicht

Zeitreise: 22.12.2025

(1) Im Interesse der Rechtspflege oder zur Vermeidung von Härten kann die Rechtsanwaltskammer einen Rechtsanwalt von der Pflicht des § 27 Abs. 1 befreien.

(2) Die Befreiung kann widerrufen werden, wenn es im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

Fachbewertung & LKG-Relevanz

Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)

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