Binnenschiffahrtsgesetz - BinSchPRG | § 118

Binnenschiffahrtsgesetz - BinSchPRG | § 118
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(1) Ersatzansprüche aus dem Zusammenstoß von Schiffen (§§ 92 bis 92f) verjähren mit Ablauf von zwei Jahren seit dem Ereignis.

(2) Ausgleichsansprüche unter mehreren für einen Schaden aus einem Zusammenstoß als Gesamtschuldner haftenden Schiffseignern verjähren mit dem Ablauf eines Jahres. Die Verjährung beginnt mit dem Tag der Zahlung, auf Grund deren die Ausgleichung verlangt wird, oder, wenn vorher eine gerichtliche Entscheidung über die Höhe der gesamtschuldnerischen Haftung rechtskräftig geworden ist, mit dem Tag der Rechtskraft der Entscheidung. Die Verjährung von Ansprüchen, die einem Gesamtschuldner wegen des Ausfalls, den er bei der Ausgleichung durch die Zahlungsunfähigkeit eines anderen Gesamtschuldners erleidet, gegen die übrigen Gesamtschuldner zustehen, beginnt jedoch nicht vor dem Tag, an dem der Berechtigte Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit erlangt.

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(1) Mit dem Ablauf eines Jahres verjähren: 1. die öffentlichen Schiffs- und Schiffahrtsabgaben, insbesondere die Brücken-, Schleusen-, Kanal- und Hafengelder;2. die aus den Dienstverträgen herrührenden Forderungen der Schiffsbesatzung;3. die Lotsenge
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(1) Die Schadensersatzpflicht beim Zusammenstoß von Binnenschiffen bestimmt sich nach den Vorschriften der §§ 92a bis 92f. (2) Fügt ein Schiff durch Ausführung oder Unterlassung eines Manövers oder durch Nichtbeobachtung einer Verordnung einem ander
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published on 18/04/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 283/11 Verkündet am: 18. April 2012 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AVB Flu
published on 05/05/2010 00:00

Tenor 1. Die Beklagten werden verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger zu zahlen, und zwar - die Beklagte zu 1) EUR 28.990,68 - die Beklagte zu 2) EUR 14.495,34 - die Beklagte zu 3) EUR 5.798,14 und - die Beklagte zu 4) EUR 8.697.20 jew
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