Binnenschiffahrtsgesetz - BinSchPRG | § 11

Binnenschiffahrtsgesetz - BinSchPRG | § 11
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(1) Wird das Schiff oder die Ladung von einem Unfall betroffen, so ist der Schiffer berechtigt und auf Verlangen des Schiffseigners oder eines Ladungsbeteiligten verpflichtet, vor dem Amtsgerichte des Ortes, an welchem die Reise endet, und, wenn das Schiff vorher an einem anderen Ort längere Zeit liegen bleiben muß, vor dem Amtsgerichte dieses Ortes eine Beweisaufnahme über den tatsächlichen Hergang sowie über den Umfang des eingetretenen Schadens und über die zur Abwendung oder Verringerung desselben angewendeten Mittel zu beantragen. Er hat sich selbst zum Zeugnis zu erbieten und die zur Feststellung des Sachverhältnisses sonst dienlichen Beweismittel zu bezeichnen.

(2) Ist eine Beweisaufnahme vor dem in Absatz 1 bezeichneten Gerichte nicht verlangt worden, so ist der Schiffer berechtigt und auf Verlangen des Schiffseigners oder eines Ladungsbeteiligten verpflichtet, eine Beweisaufnahme vor dem für Binnenschiffahrtssachen zuständigen Amtsgericht zu beantragen, in dessen Bezirk der Unfall sich ereignet hat.

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published on 10/11/2015 00:00

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts St. Goar – Schifffahrtsgericht – vom 23.09.2015 – 4 UR II 1/14 BSch - wird zurückgewiesen. Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. 1Gründe:
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