Binnenschiffahrtsaufgabengesetz - BinSchG | § 7 Bußgeldvorschriften

Binnenschiffahrtsaufgabengesetz - BinSchG | § 7 Bußgeldvorschriften
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach den §§ 3 und 3d oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen vollziehbaren Anordnung, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 2 Absatz 1 als Schiffsführer eine Bundeswasserstraße ohne Erlaubnis befährt oder als Eigentümer oder Ausrüster das unerlaubte Befahren einer Bundeswasserstraße veranlasst,
2.
entgegen § 6 Absatz 2 den mit der Überwachung betrauten Personen das Betreten des Wasserfahrzeugs, des Schwimmkörpers, der schwimmenden Anlage oder der Betriebs- oder Geschäftsräume oder die Vornahme einer Prüfung nicht gestattet, Arbeitskräfte oder Hilfsmittel nicht bereitstellt, Auskünfte nicht erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt oder
3.
entgegen § 9 Absatz 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 4, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig führt.

(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer als Binnenlotse entgegen § 3b Absatz 2 andere als die festgesetzten Entgelte fordert oder annimmt.

(4) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1, Absatz 2 Nummer 2 und 3 und Absatz 3 kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden. Bei Zuwiderhandlungen gegen die von den Rheinuferstaaten oder den Moseluferstaaten gleich lautend erlassenen schifffahrtspolizeilichen Vorschriften und die auf Grund solcher Vorschriften ergangenen vollziehbaren Anordnungen gilt für die Höhe der Geldbuße der Rahmen des Artikels 32 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte.

(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

4 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Seeaufgabengesetzes oder im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1.entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 sich nicht so verhält, dass kein Anderer

Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.ohne Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 ein Fahrzeug führt,2.entgegen § 3 Absatz 4 das Führen eines Fahrzeuges anordnet oder zuläßt,3.e
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

(1) Sachlich zuständig ist 1. die Verwaltungsbehörde, die durch Gesetz bestimmt wird,2. mangels einer solchen Bestimmung a) die fachlich zuständige oberste Landesbehörde oderb) das fachlich zuständige Bundesministerium, soweit das Gesetz von Bundesbe
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

(1) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, im Rahmen des § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 oder 7 Rechtsverordnungen zu erlassen über1.das Verhalten im Verkehr, einschließlicha)der Beschränkung oder des Verbotes des Führens eines
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

published on 07/06/2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 203/17 2 AR 122/17 vom 7. Juni 2017 in dem Bußgeldverfahren gegen Az.: II 38 OWi 337 Js-OWi 575/15 (3/17) AG Kiel Az.: 706 OWi-337 Js 575/15 – 128/15 AG Bonn ECLI:DE:BGH:2017:070617B2ARS203.17.0 Der 2. Strafsen
published on 07/06/2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 47/15 2 AR 313/14 vom 7. Juni 2017 in dem Bußgeldverfahren gegen Verteidiger: Az.: II 36 OWi 5/14 AG Kiel Az.: 801 OWi-430 Js 985/14 – 474/14 AG Bonn ECLI:DE:BGH:2017:070617B2ARS47.15.0 Der 2. Strafsenat des.
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.

Annotations

(1) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, im Rahmen des § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 oder 7 Rechtsverordnungen zu erlassen über1.das Verhalten im Verkehr, einschließlicha)der Beschränkung oder des Verbotes des Führens eines Fahrzeugs, des...