Falschparker: Elektrofahrzeug kann an Ladestation abgeschleppt werden – wenn es dort nicht auflädt

bei uns veröffentlicht am07.03.2017

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Das Amtsgericht Charlottenburg musste sich mit einem Abschleppfall der etwas anderen, moderneren Art befassen. Es ging um die Kosten für das Abschleppen eines Elektrofahrzeugs, das an einer Ladestation abgestellt war, ohne dort auch zu laden. Derarti
Der Kläger hatte ein Elektrofahrzeug in einem Straßenabschnitt in Berlin abgestellt. Die Straße war zur Privatstraße umgewidmet und auch als solche ausgeschildert. In dem Straßenabschnitt hatte die Eigentümerin ein Halteverbotsschild mit dem Zusatz „Widerrechtlich geparkte Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt“ anbringen lassen. Darunter war ein weiteres Schild mit dem Zusatz „Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs frei“ befestigt. Eine der beiden Ladestationen war bereits durch ein anderes Fahrzeug belegt, das sich im Aufladevorgang befand. Bei der zweiten – freien – Ladestation war das Kabel nicht für das vom Kläger genutzte Fahrzeug geeignet. Der Kläger stellte dennoch sein Fahrzeug auf dem entsprechend markierten Stellplatz ab. Als er zurückkehrte, war sein Fahrzeug abgeschleppt. Er erhielt es vom Abschleppunternehmen nur gegen Zahlung von 150 EUR zurück. Diese hat er mit der Klage zurück verlangt.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Eigentümerin der Privatstraße ist durch das Abstellen des Elektrofahrzeugs des Klägers rechtswidrig in ihrem Besitz beeinträchtigt worden. Denn die Eigentümerin hat durch die entsprechende Beschilderung zum Ausdruck gebracht, dass das Parken grundsätzlich verboten ist. Sie hat als Ausnahme davon nur darin eingewilligt, das Parken von Elektrofahrzeugen während des Ladevorgangs auf dem Gelände innerhalb der gekennzeichneten Flächen zu dulden. Der Kläger hat sein Fahrzeug aber gegen den Willen der Eigentümerin in der Privatstraße abgestellt. Denn er hat keinen Strom bezogen oder zumindest das Fahrzeug an die Ladesäule angeschlossen. Indem der Kläger unberechtigt geparkt hat, ist der Eigentümerin ein Schaden in Höhe der Abschleppkosten entstanden.

Das AG Charlottenburg hat in seinem Urteil (227 C 76/16) vom 16.11.2016 folgendes entschieden:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte, die ein Abschleppunternehmen betreibt, auf Rückzahlung einer Abschleppgebühr in Anspruch.

Der Kläger mietete am 30.4.2015 ein elektrisch betriebenes Kraftfahrzeug BMW i3 für die Zeit bis zum 4.5.2015. Das Fahrzeug war von außen erkennbar als Elektrofahrzeug gekennzeichnet.

Am 2.5.2015 gegen 15:00 Uhr fuhr der Kläger zu einer Elektroladestation in der in Berlin, um das Fahrzeug, welches einen niedrigen Ladestand aufwies, aufzuladen. Der Straßenabschnitt wurde am 10.08.2014zur Privatstraße umgewindmet und am 15.08.2014 entsprechend durch Beschilderung gekennzeichnet. Unter dem Schild mit der Beschriftung Privatstraße befindet sich ein Halteverbotsschuld mit dem Zusatz „Wiederrechtlich geparkte Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt“. Darunter befindet sich ein weiteres Schild mit dem Inhalt „Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs frei“. Vor der Ladestation befinden sich Stellplatzmarkierungen.

Wegen der genauen örtlichen Verhältnisse und des Inhalts der Schilder wird auf Anlage K1 zur Klageschrift vom 30.06.2016 verwiesen.

Die für die Privatstraße zuständige Verwaltungsgesellschaft schloss mit der Beklagten eine Vereinbarung, nach welcher unberechtigte Nutzer der Privatstraße kostenpflichtig abgeschleppt werden sollten. Ansprüche der Betreibergesellschaft gegen die unberechtigten Nutzer wurden an die Beklagte abgetreten.

Wegen des genauen Inhalts der Vereinbarung wird auf die Anlage zur Klageerwiderung vom 5.8.2016 verwiesen.

Mit E-Mail vom 21.8.2014 teilte die Verwaltungsgesellschaft der Beklagten mit, dass die ebenfalls zur Privatstraße umgewidmet wurde und sie das Hausrecht bezüglich des Halteverbots durchsetzen solle.

Der Kläger stellte den BMW i3 auf einen der Stellplätze, konnte diesen aber nicht laden, da ein freier Anschluss für den Typ seines Fahrzeugs an der Ladesäule nicht vorhanden war.

Wegen des niedrigen Ladestandes seines Fahrzeuges ließ er das Fahrzeug zunächst auf den Stellplatz stehen und verließ das Fahrzeug.

Die Beklagte schleppte das Fahrzeug des Klägers zwischenzeitlich ab und verbrachte es auf eines ihrer Betriebsgelände.

Um 18:30 Uhr kehrte der Kläger zu den Stellplätzen zurück und Stellte fest, dass sein Fahrzeug abgeschleppt wurde.

Die Beklagte gab das Fahrzeug nur gegen Zahlung von 150,00 € an den Kläger heraus. Der Kläger zahlte 150 € an die Beklagte zum Zwecke der Wiedererlangung des angemieteten Fahrzeuges ausdrücklich unter Vorbehalt und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.

Mit Schreiben vom 4.5.2015 forderte der Kläger die Beklagte auf den Betrag zurückzuerstatten.

Der Kläger beantragt die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 150,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.4.2016 zu zahlen,
hilfsweise, die Berufung zuzulassen.

Der Beklagte beantragt die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch gemäß §§ 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1, 818 Abs. 2 BGB. Nach dieser Norm hat derjenige, der eine Leistung ohne rechtlichen Grund erlangt, das Erlangte an den Leistenden zurückzugewähren.

Unter Leistung versteht man jede ziel- und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens, also auch die Zahlung des Klägers an die Beklagte bei der Abholung des Fahrzeugs auf dem Betriebsgelände der Beklagten.

Es besteht indes ein rechtlicher Grund für diese Leistung. Er ergibt sich aus §§ 398 S.1, 2, 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 858 Abs. 1 BGB.

Die Beklagte ist nach § 398 S. 2 BGB durch Abtretung der Forderung der Betreibergesellschaft der Privatstraße Forderungsinhaberin geworden.

Die Abtretungsvereinbarung bezüglich der wurde wirksam auf die erweitert. In der E-Mail vom 21.8.2016 unterbreitete die Zedentin der Beklagten ein entsprechendes Angebot, welches diese jedenfalls schlüssig durch Durchführung der Abschlepparbeiten und annahm. Das Angebot der Zedentin war dabei so auszulegen, dass die bisherigen Auftragsbedingungen auch für die nunmehr umgewidmete Privatstraße gelten sollte, was sich unter Berücksichtigung des objektiven Empfängerhorizonts daraus ergibt, dass eine Neuregelung der wesentlichen Vertragsbestandteile nicht vorgenommen wurde und die Interessenlage der Parteien hinsichtlich der weiteren, umgewidmeten Privatstraße identisch ist.

Entgegen der Ansicht des Klägers verstößt die Abtretung hier nicht gegen ein gesetzliches Verbote im Sinne von § 134 BGB.

Es handelt sich insbesondere nicht um eine genehmigungspflichtige Inkassodienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 2 RDG. In der Abtretungsvereinbarung ist ausdrücklich geregelt, dass ein Regress des Abschleppunternehmers bei der Geschädigten im Falle der Uneinbringlichkeit der Forderung nicht stattfindet. Das Abschleppunternehmen trägt damit das wirtschaftliche Risiko und besorgt damit kein Forderungsmanagement auf Rechnung Dritter.

Der Anspruch der Zedentin ergibt sich hier aus § 823 Abs. 2 in Verbindung mit § 858 Abs. 1 BGB.

Hiernach kann Schadensersatz verlangen, wer durch verbotene Eigenmacht in seinem Besitzrecht gestört wird.

Das Abstellen eines Fahrzeuges im Bereich eine Privatstraße stellt grundsätzlich eine Beeinträchtigung im Sinne des § 858 Abs. 1 BGB dar.

Ein Schadensersatzanspruch scheidet jedoch aus, wenn die Besitzstörung nicht rechtswidrig war. Hierzu ist erforderlich, dass die Beeinträchtigung gegen den Willen des Berechtigten - hier der Zedentin - erfolgte.

Dies ist hier der Fall. Durch die Kennzeichnung der Privatstraße mit den als Anlage K3 vorgelegten Schildern brachte die Zedentin eine antizipierte, aber inhaltlich beschränkte Einwilligung in eine Inanspruchnahme des Besitzes dahingehend zum Ausdruck, dass Elektrofahrzeuge während des Ladevorganges auf dem Gelände innerhalb der gekennzeichneten Flächen geduldet werden.

Die mit der Beschilderung zum Ausdruck gebrachte partielle Einwilligung in die Besitzbeeinträchtigung lässt sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht dahingehend auslegen, dass jegliche Elektrofahrzeuge, oder Elektrofahrzeuge, für die momentan keine freie Ladedosen verfügbar sind, auf unbegrenzte Zeit auf den speziell für den Ladevorgang gekennzeichneten Flächen stehen dürfen.

Die Auslegung führt im hiesigen Fall vielmehr dazu, dass ein Fahrzeug nur dann nicht rechtswidrig und gegen den Willen der Zedentin abgestellt wird, wenn durch Verbindung mit der Ladestation entweder der Akkustand geladen oder gehalten wird. Für die Auslegung spricht zunächst der eindeutige Wortlaut, welcher den Ladevorgang als Einwilligungsvoraussetzung beinhaltet. Wenn es auf dem Schild heißt: „während des Ladevorgangs“, so bedeutet dies grundsätzlich, dass ein Elektrofahrzeug tatsächlich Strom beziehen muss, oder durch den Anschluss an der Ladesäule den gegenwärtigen Akkustand jedenfalls hält.

Ob die Einwilligung auch für den Fall gilt, dass ein Elektrofahrzeug geladen wurde und nach dem Ladevorgang noch mit der Ladesäule verbunden ist, muss hier nicht entschieden werden, da der Kläger den Ladevorgang zu keinem Zeitpunkt begann.

Für eine erweiternde Auslegung der antizipierte Einwilligung besteht insofern schon nach dem Wortlaut kein Raum.

Auch Sinn und Zweck der Einwilligung widersprechen hier der Auslegung, auf die sich der Kläger berufen möchte. Denn es ist erkennbar nicht das Ziel der Regelung, kostenlosen Parkraum für Elektrofahrzeuge an sich anzubieten, sondern nur für den Zweck des Ladevorgangs.

Das Ziel der Regelung würde untergraben werden, wenn jedes Elektroauto, für welches keine Ladebuchse vorhanden ist, den Parkraum dauerhaft nutzen könnte und somit aufladebedürftige Fahrzeuge an der Inanspruchnahme der Ladesäule gehindert werden. Dies leuchtet insbesondere ein, da Elektrofahrzeuge für den Ladevorgang besonders viel Zeit benötigen und damit ein besonderes Bedürfnis besteht, Plätze für eben diese zeitintensive Ladetätigkeit zur Verfügung zu stellen.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Kläger - was unbestritten blieb - jedenfalls ursprünglich vorhatte, das Fahrzeug zu laden, es aber mangels freier Ladebuchse für einen i3 nicht laden konnte und dann führ mehrere Stunden an der Ladesäule stehen lies. Auch unter Berücksichtigung dieses Umstandes ergibt sich hier kein anderes Ergebnis. Sonst würde der für die Ladung von Elektrofahrzeugen bestimmte Parkraum von jeglichen Elektrofahrzeugen, die keinen passenden Anschluss für die dort befindliche Ladesäule haben, dauerhaft in Anspruch genommen werden können und ladewillige Halter von aufladebedürftigen Elektrofahrzeugen hätten das Nachsehen.

Die Elektroladesäule und der davor befindliche Parkraum ist insofern mit einer Zapfsäule für Verbrennungsfahrzeuge auf einem Tankstellengelände zu vergleichen. Es leuchtet ein, dass derjenige, der auf einem Tankstellengelände nicht den für ihn richtigen Kraftstoff oder eine freie Zapfsäule finden kann, sein Fahrzeug nicht für mehrere Stunden auf dem Gelände des Tankstellenpächters in Erwartung des Freiwerdens einer Zapfsäule stehen lassen kann. Selbst ohne Beschilderung des Tankstellengeländes muss jedem klar sein, dass der Verbleib von Fahrzeugen auf dem Privatgelände nur für die Inanspruchnahme der dort angebotenen Leistungen, vor allem den Betankungsvorgang und dessen Abwicklung geduldet wird.

Nichts anderes kann auch für privat zur Verfügung gestellte Elektroladesäulen angenommen werden.

Auch der Umstand, dass das Fahrzeug einen niedrigen Ladestand aufwies, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Regelung auf dem Gelände der Zedentin setzt ausdrücklich voraus, dass eine angebotene Lademöglichkeit auch tatsächlich in Anspruch genommen und nicht nur mit niedrigem Ladezustand angefahren wird, um - gegebenfalls - mehrere Stunden später mit dem Ladevorgang zu beginnen.

Anders als der Kläger meint, kommt ein Vertrag über die Parkraumnutzung zwischen der Zedenten und dem Führer eines Elektrofahrzeuges nicht zustande. Die Beschilderung des Privatgrundstücks ist - wie bereits erörtert - lediglich eine antizipiert zum Ausdruck gebrachte Äußerung des tatsächlichen Willens im Sinne des § 858 Abs. 1 BGB.

Die unberechtigte Inanspruchnahme des Besitzes hätte hier vom Kläger auch durch Berücksichtigung der ausgeschilderten Regelung vermieden werden können.

Hierdurch ist der Zedentin auch ein Schaden im Sinne des § 249 Abs. 1 BGB entstanden. Sie durfte sich veranlasst sehen, das den privaten Parkraum ohne Berechtigung in Anspruch nehmende Fahrzeug entfernen zu lassen.

Die im Rahmenvertrag zwischen der Zedentin und dem Abschleppenunternehmen vereinbarte Vergütung wurde von dem Kläger der Höhe nach ausdrücklich nicht angegriffen.

Der Schaden ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Zedentin durch die Abtretungsvereinbarung von der Vergütungspflicht durch Abtretung des Schadensersatzanspruchs gegenüber der Beklagten von der Zahlungspflicht befreit wird. Denn sie verliert gleichzeitig und als adäquat kausale Folge des haftungsbegründenden Ereignisses ihren Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger.

Es bedarf keiner weiteren Entscheidung, ob ungeachtet vorausstehender Erwägungen der Anspruch auch daran scheitert, dass die Rückzahlung von rechtsgrundlos geleisteten Abschleppgebühren im Dreiecksverhältnis grundsätzlich von der Zedentin geltend gemacht werden muss, da ein Abschleppunternehmen auch die bloße Zahlstelle des Geschädigten darstellen dürfte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO.

Die Berufung wird nach § 511 Abs. 4 S. 1, Ziff. 1 und 2 ZPO zur Möglichkeit der Fortbildung des Rechts im Bereich der Elektromobilität zugelassen.

Die innerhalb der Schriftsatzfrist eingegangenen Schriftsätze vom 1.11.2016 und vom 28.10.2016 rechtfertigen keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.


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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

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(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. (2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einzieh

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 858 Verbotene Eigenmacht


(1) Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht). (2) Der durch verbotene Eigenmacht erlangte B

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Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

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(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht).

(2) Der durch verbotene Eigenmacht erlangte Besitz ist fehlerhaft. Die Fehlerhaftigkeit muss der Nachfolger im Besitz gegen sich gelten lassen, wenn er Erbe des Besitzers ist oder die Fehlerhaftigkeit des Besitzes seines Vorgängers bei dem Erwerb kennt.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

(2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung (Inkassodienstleistung). Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd.

(3) Rechtsdienstleistung ist nicht:

1.
die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten,
2.
die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern,
3.
die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretungen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser Vertretungen besteht,
4.
die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift,
5.
die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien,
6.
die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes).

(1) Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht).

(2) Der durch verbotene Eigenmacht erlangte Besitz ist fehlerhaft. Die Fehlerhaftigkeit muss der Nachfolger im Besitz gegen sich gelten lassen, wenn er Erbe des Besitzers ist oder die Fehlerhaftigkeit des Besitzes seines Vorgängers bei dem Erwerb kennt.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.