Landgericht Berlin Urteil, 28. Aug. 2018 - 21 O 38/18
Gericht
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Landgericht Berlin
Im Namen des Volkes
Urteil
Geschäftsnummer: 21 O 38/18
Verkündet am 28.09.2018
In dem Rechtsstreit
Land Berlin,
vertreten d.d. Senatsverwaltung für Finanzen,
Klosterstraße 59, 10179 Berlin,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Langer & Tietz, Kurfürstendamm 234, 10719 Berlin,-
gegen
den Herrn ______ ______,
_____Straße __, _____ Berlin, -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte BSP Bierbach, Streifler&Partner,
Oranienburger Straße 69,.10117 Berlin,-
für Recht erkannt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.782,30 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.04.2017 zu zahlen.
2. Die Widerklage wird abgewiesen.
3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % hiervon vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Mit der Klage begehrt der Kläger nach fruchtloser Aufforderung u.a. vom 15. Oktober 2013, gestützt auf die Bürgschaftserklärung Anlage K 1 nach Grund und Höhe strittige Zahlung der für die Errichtung eines Sportheims auf einem im Eigentum des Klägers stehenden Grundstücks an den __ ______ e.V. als Pächter zur Rückzahlung ausgereichten Zuwendung in Höhe von 1.101.086 DM angeblich zuletzt noch offenen Jahresrate für 2015, 2016 und 2017, begrenzt auf den verbürgten Betrag.
Der Kläger beantragt
zur Klage und Widerklage den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 12.782,30 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.04.2017.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen sowie widerklagend, den Kläger zu verurteilen an ihn die Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 958,19 Euro zu zahlen. Er erhebt die Einrede der Verjährung und meint, dass die streitgegenständliche Bürgschaftserklärung nicht verpflichtend und die Hauptschuld schon getilgt sei; im Übrigen müsse sich der Kläger den kostenlosen Erwerb eines auch weiterhin verpachteten Sportheim anrechnen lassen Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und eingereichten Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet; entsprechend ist die Widerklage mangels klägerischer Pflichtverletzung oder sonstiger Anspruchsgrundlagenunbegründet.
Der Kläger hat gemäß § 765 Abs. 1 i.V.m. der vom Beklagten unstreitig abgegebenen Erklärung Anlage K 1 einen Anspruch auf Zahlung des Bürgschaftsbetrages in Höhe von 12.782,30 Euro L nebst begehrter Verzugszinsen gemäß §§ 286, 288 BGB in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30. April 2017 aufgrund bereits unter dem 15. Oktober 2013 erklärter Zahlungsaufforderung. Die demgegenüber seitens des Beklagten erhobenen Einwendungen greifen nicht durch, und zwar aus folgenden Erwägungen:
1.
Die angeblich fehlende Eigenschaft der Vereinsmitgliedschaft des Beklagten berechtigt aufgrund . seiner Kenntnis entsprechend §§ 116 Satz 1, 117Abs- 51 BGB allenfalls den Kläger zur Anfechtung.
2.
Für eine etwaige Drohung oder Täuschung ist eine nach §123_Abs. 2 BGB erforderliche Kenntnis oder ein Kennenmüssen des Klägers weder vorgetragen noch sonst ersichtlich; auch wäre ein Anfechtungsrecht längst verfristet (§ 121 Abs. 2 BGB).
3.
Eine Geschäftsunfähigkeit des Beklagten hat auch später bis einschließlich heute nicht vorgelegen, zumal auch seine präsente Erinnerung gegen eine solche zum Zeitpunkt der Bürgschaftserklärung spricht (vgl. LG Wiesbaden, Urteilvom05. Dezember 2013 -9 O108/13-, Juris).
4.
Durch die alleinige Verlängerung der Ratenzahlung bezogen auf die Rückführung der immerhin zinslos gewährten Zuwendung wurde das Bürgschaftsrisiko sogar verringert.
5.
Eine die unverjährten Raten betreffende Klageforderung unterschreitende Restschuld hat der Beklagte nicht dargelegt; vielmehr ist die Aufstellung Anlage K 7 unbestritten geblieben.
6.
Die hiesige Bebauung stellt keine ausgleichspflichtige Auf- und/oder Verwendung dar (vgl. BGH Z 41, 157 ff.). Allenfalls könnte der vereinbarte Wegfall des Wegnahmerechts ersatzpflichtig sein, was nach dem Zeitwert der wiederverwendbaren Gegenstände (z.B. Fenster, Türen usw.) vermindert, um entsprechende Abbruchkosten zu bemessen wäre (vgl. BGH, a.a.O.); hierzu fehlen jedwede Darlegungen. Allerdings würde ein - wenn überhaupt '- verbleibender Überschuss durch die Zinslosigkeit und den nicht rückzahlbaren Zuwendungsanteil endgültig kompensiert, sodass ein entsprechender Anspruch zu Recht ebenfalls abbedungen wurde.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.
Perschau
Richter
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(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
Eine Willenserklärung ist nicht deshalb nichtig, weil sich der Erklärende insgeheim vorbehält, das Erklärte nicht zu wollen. Die Erklärung ist nichtig, wenn sie einem anderen gegenüber abzugeben ist und dieser den Vorbehalt kennt.
(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.
(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.