Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 30 Einstweiliger Ruhestand

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit können jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn sie ein Amt bekleiden, bei dessen Ausübung sie in fortdauernder Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen Ansichten und Zielen der Regierung stehen müssen. Die Bestimmung der Ämter nach Satz 1 ist dem Landesrecht vorbehalten.

(2) Beamtinnen und Beamte, die auf Probe ernannt sind und ein Amt im Sinne des Absatzes 1 bekleiden, können jederzeit entlassen werden.

(3) Für den einstweiligen Ruhestand gelten die Vorschriften über den Ruhestand. § 29 Abs. 2 und 6 gilt entsprechend. Der einstweilige Ruhestand endet bei erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit auch bei einem anderen Dienstherrn, wenn den Beamtinnen oder Beamten ein Amt verliehen wird, das derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn angehört wie das frühere Amt und mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist.

(4) Erreichen Beamtinnen und Beamte, die in den einstweiligen Ruhestand versetzt sind, die gesetzliche Altersgrenze, gelten sie mit diesem Zeitpunkt als dauernd in den Ruhestand versetzt.

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Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 29 Wiederherstellung der Dienstfähigkeit


(1) Wird nach der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit die Dienstfähigkeit wiederhergestellt und beantragt die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte vor Ablauf einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, spä

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6 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bayerischer Verfassungsgerichtshof Entscheidung, 09. Sept. 2014 - Vf 2-VII/14

bei uns veröffentlicht am 09.09.2014

Tenor Der Antrag wird abgewiesen. Gründe Gegenstand der Popularklage ist die Frage, ob Art. 45 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500, BayRS 20301-F), zuletzt geändert durch § 2 des Ge

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 25. Aug. 2016 - 4 S 1472/16

bei uns veröffentlicht am 25.08.2016

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 12.07.2016 - 8 K 2358/16 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antrag nach § 123 VwGO als unzulässig verworfen wird.Der Antragsteller trägt

Bundesverwaltungsgericht Vorlagebeschluss, 23. Juni 2016 - 2 C 1/15

bei uns veröffentlicht am 23.06.2016

Tenor Das Verfahren wird ausgesetzt. Dem Bundesverfassungsgericht wird die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 67 Abs. 2

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 02. Mai 2016 - 4 S 212/16

bei uns veröffentlicht am 02.05.2016

Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11. Dezember 2015 – 7 K 22/14 – wird abgelehnt.Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.Der Streitwert wird unter Änderung

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 16. März 2016 - 3 A 10854/15

bei uns veröffentlicht am 16.03.2016

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. Juni 2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen..

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 07. Sept. 2012 - 6 Sa 336/11

bei uns veröffentlicht am 07.09.2012

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 13.5.2011 - AZ: 2 Ca 141/11 - abgeändert: Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den 30.6.2010 hinaus fortbesteht. Die we

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