Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 23a Gegenstandswert im Verfahren über die Prozesskostenhilfe
(1) Im Verfahren über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe oder die Aufhebung der Bewilligung nach § 124 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem für die Hauptsache maßgebenden Wert; im Übrigen ist er nach dem Kosteninteresse nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(2) Der Wert nach Absatz 1 und der Wert für das Verfahren, für das die Prozesskostenhilfe beantragt worden ist, werden nicht zusammengerechnet.
Referenzen - Gesetze | § 16 BStatG 1987
§ 16 BStatG 1987 zitiert oder wird zitiert von 1 §§.
§ 16 BStatG 1987 zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.
6 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 16 BStatG 1987.
(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn 1. die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat;2. die Partei absichtlich oder...